W I 4.57 Revision der Fisch-Einung, 1681.08.12 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 4.57
Title:Revision der Fisch-Einung
Brief:Erste Beratung
Der Rat hat für gut befunden, einige Fischer zu sich zu bescheiden, um sich mit ihnen zu beraten, ob ein oder zwei Seeknechte notwendig und wie ihre Besoldung zu regeln sei. Die Fischer halten die Fischerordnung für gut, wünschen aber eine bessere Handhabung derselben. Es wird deshalb beschlossen die Seevögte mit grösseren Vollmachten auszurüsten. Dieselben sollen jährlich dreimal den See umfahren und die Mängel berichten. Sie sollen eine Ordnung gegen das Fischen an Sonntagen und das Vertragen der Fische machen und einen den Fischerverkäufer aufzuerlegenden Eid formulieren. Es sollen zwei Seeknechte, der eine auf dem oberen der andere auf dem niederen Wasser und der Sihl gute Aufsicht halten. Derjenigen auf dem Niederwasser und der Sihl erhält als Besoldung die Hälfte der Bussen in seinem Gebiet der andere erhält die verlangte Besoldung. Den Bann betreffend wird beschlossen, dass zwischen dem Grendel und der St. Niklausstud ohne Einwilligung der Seevögte zu keiner Zeit mit Netzen gefischt werden darf.
12.08.1681

Zweite Beratung
Auf Befragen erklären die Fischer
1. Den zweiten Artikel zu halten sei möglich, der dritte, wenn er zu halten möglich wäre, wäre gut, könne aber nicht überall gehalten werden. Der 4. auch möglich, beim 5. könne er verbleiben, mit dem Zusatz, dass die Tracht nicht länger als sechs Wochen solle gezogen werden, der 6. Möglich der 7. werde nicht gehalten, wäre aber wohl möglich.
Wegen dem 8. bleibt er kein ersten Artikel des Auszugs v. A. 1675 mit der Bemerkung, dass die Zeit nicht über 9 Uhr Vormittag bewilligt werde. Artikel 9 bleibt und wird gehalten. 10 sollt ernstlicher gehalten werden, als bisher und zudem sollen die Laugennetze gänzlich abgebannt sein. A 11 werde nicht mehr gebraucht. Im 12. möchte man zusehen, jedoch während den Festen möchte das Traglen zugelassen werden. A. 13 bleibt und ist zu halten notwendig, der 14. wäre wohl zu halten, nachdem man den Fischen das Garn zu halten bewilligt hat. A. 15 und 16 bleiben wie Anno 1675, der A. 18 könnte ausgelassen werden, wie A. 1675, da dergleichen Netze in Zürichsee nicht gehalten werden der A. 19 werde schlecht gehalten, wäre aber wohl zu halten möglich. Die Artikel 20-26 bleiben, der 27 wurde nicht vorgelesen, der 28. wie gehalten. 29.-31,32 bleiben, wenn ein Fähr soll gelupft werden so sind die Seevögte darum zu begrüssen. 33-42 bleiben. 43 ist den Fischern A. 1675 nicht vorgelesen worden, 44-46 bleiben. Die Fischer beschwerden sich wegen der Artikel 47-52, 53 und 54, 55 bleibt und ist mit mehreren erläutert worden. 58-63 bleiben jedoch glaubt man, dass die Schreknetze im See nicht schaden. 64 und 65 bleiben, 66 bleibt nach der Erläuterung von 1675, 67-69 bleiben.
Ferner dürfen die Häglinggarne nie zu andern Fischen gebraucht werden. Zu den Landfähren darf man zwei Behren gebrauchen, die anderen Netze sind überall verboten, das Nachtreiben ist bei hoher Busse verboten, eine Visitation der Land- und Trachtgarne notwendig.
19.08.1681

3. Beratung betr. die Niederwasser und die Sihl
Artikel 1-4 gut, 5 bleibt ebenfalls, jedoch dürfen beim Groggen an die Setzschnüre gestreckt werden. 6 bleibt, 7 ist unverständlich und lautet also: Es soll auch Niemand einen Rüschen setzen, dann von der Pfaffen Fasnacht bis Maitag etc. Artikel 19 ist zu erläutern und lautet: Und diesen Einung sollen nicht allein die Fischer schweren (Schnüren), sondern all Müller und ander.
20 ist zu erläutern und lautet: Es sollen auch die Niederwasser und Fischer ihre Fisch am Fischmarkt verkaufen und nicht bei den Häusern, es wäre denn, dass inzwischen Gäste kämen, denn man solche […] könnte. Es sollen keine Fische nach Baden geschickt werden. Die Artikel 21-27 bleiben die Stohrbahren sollen gänzlich verboten sein.
Artikel 28. 29 bleiben. Art. 29 bis auf eine Erläuterung zur Strafe gegen Übertretung ist auch jeden Artikel eine Busse von 1 Pfund und 5 ß gesetzt, wenn der Seevogt zuhanden des Rates 1 Kreuzer bezieht und 5 Schilling den Waidleuten zufallen. Art. 31-34 bleiben. Es soll behufs guter Ordnung dem Prälaten von Wettingen von dieser Fischordnung Mittheilung gemacht und mit ihm darüber verhandelt werden.
29.08.1681
Creation date(s):8/12/1681
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (3 Doppelblätter)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Fischerei; Zunft

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Schiffleuten
Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich (Depositum)
Aktenzeichen:Q 57
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 4.57
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:8/12/1701
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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