W I 4.56 Erneuerte Fischereiordnung im Zürichsee, 1675.04.08 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 4.56
Title:Erneuerte Fischereiordnung im Zürichsee
Brief:Da seit einiger Zeit der Hürlingsfang in Zürichsee missbräuchlich betrieben wird, wird folgende Ordnung aufgestellt.
Der Hürlingsfang soll im Jahr nicht länger als vier Wochen währen und nur an folgenden Tagen: Montag, Mittwoch, Freitag und Samstagvormittag. Die Garnfischer haben sich je vier Wochen früher bei den Seevögten zu melden und um Bewilligung nachzusuchen. Die engen Garne und Säcke sollen zerstört werden und die Landgarne nicht länger als bis am St. Gallentag gebraucht werden.
Da bei den tiefen Fähren Garne gesetzt werden und dadurch die Egli und Glyhe haufenweise gefangen, so sollen zu einer Fähre nur noch zwei und da wo sich die Glyhe sammeln gar keine Netze mehr gesetzt werden.
Da trotzdem die Staubberen (Hetze) bei 10 Pfd. Busse verboten sind und noch immer gebraucht werden, wobei man die Egli haufenweise fängt, so sollen die Staub und Egliberen gänzlich verboten sein und die Fache unverzüglich aus dem See entfernt werden.
5. Ebenso sollen die Land und und Rohrfache bei 10 Pfd. Busse verboten sein und nur die alten Fach und Halden zugelassen werden.
6. Ferner soll das Kretzgarn und die Teufelstracht bei 10 […] Busse verboten sein.
7. desgleichen alle engen Netze
8. da etliche Anstösser des Zürchsees ihres eigenen Nutzens wegen die Rohre eingezäunt haben und dadurch die Fischer schäden, so müssen die Einzäunungen sofort entfernt werden, denn die Rohre sind Eigentum der Bürgerschaft und werden den Anstössern freiwillig überlassen.
9. Es soll kein Treiber bei Eröffnung des Bannes, Ende Mai, Netze setzen; niemand Rohre abmähen, das Nachttreiben und wilde Wesen mit Ruderschlagen unterlassen, beinebens ist es im Heu- und Augstmonat erlaubt mit weiten Netzen zu treiben.
10. Die Trachten in Wädenswil und Stäfa soll dem Anerbieten der dortigen Fischer gemäss erweitert werden, um das Durchlassen der Blaulinge zu ermöglichen.
11. Was das Häginen der Blaulinge anbelangt, so wird dies bewilligt, jedoch unter Bussandrohung im Falle eines Frevels.
12. Bei der in der Einung enthaltenen Bussen soll es verbleiben, so dass Netze, Gerne, Häginen im Kemprater Winkel und bei der Niklausstud gänzlich verboten seien.
13. Man soll die hohen Trachten während der Baumzeit nicht an die Halden und an das Kräb ziehen.
14. Der Seeknecht soll die Netze während dem Bann nehmen und den Gransen der Fehlbaren an der Wellenberg binden um den Laich der Schwalen und Reichlinge zu schonen.
15. Die Kerdelberen und Schlingen sollen weiter verboten sein.
16. Endlich wird verlangt, dass in den innern Stadtgraben ein Einschlagen gemacht werde, damit kein Unrat aus den Gewerbshäusern in den See fliessen und beim Enten und Gänse eindringen und dem laich schaden. Die Seevögte haben darüber zu wachen, dass allen Artikeln nachgelebt werde. Die Fischer sollen jedes Jahr einmal auf das Rathaus kommen, desgleichen der Seeknecht, nur an ihre Pflicht erinnert zu werden.
Creation date(s):4/8/1675
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift (2 Doppelblätter)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Fischerei; Zunft

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Schiffleuten
Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich (Depositum)
Aktenzeichen:Q 56
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 4.56
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:4/8/1695
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4244061
 

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