W I 4.9 Bürgermeister und Rat von Zürich erlassen eine neue Handwerksordnung für die Fischer in der Limmat, 1702.01.25 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 4.9
Title:Bürgermeister und Rat von Zürich erlassen eine neue Handwerksordnung für die Fischer in der Limmat
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich tun kund, dass die Fischerei in den Niederwassern in Unordnung geraten sei. Die Fischerordnung wird erneuert und lautet: Wer in die Gesellschaft der Niederwasserfischer eintreten will, soll dieser 1 Pfund Pfennig in die Büchse geben und dem Handwerk einen Beitrag von 5 Schilling für Wein. Die Fischer des Niederwassers sollen keine Barben (bärbelin), Salm (selbling), Hasel, Trüschen, Krütling oder Forellen (förrenen) fangen, wenn diese zu jung sind und die geforderte Grösse nicht haben. Sodann darf niemand mit einem Groppennetz (Groppenbären) fischen, ausser es habe die richtige Grösse. Zu keiner Zeit dürfen Fische zur Laichzeit gefangen werden, weder mit Garn noch auf andere Weise. Es soll kein Fischer den Fischzug eines anderen Fischers stören, sondern nach unten und seitwärts 3 bzw. 1 Klafter Abstand halten. Wer Fisch für den Verkauf an Händler das Wasser hinabführt, soll pro Pfund der Obrigkeit 2 und der Zunft und den Fischverkäufern je 1 Schilling zahlen. Es sollen von Anfang März bis Ende April keine Reusen in das Niederwasser gesetzt werden. Die Fischer sollen keine verbotenen Garne und Reusen gebrauchen. Von Mitte August bis Ende Oktober darf das Stangengarn gebraucht werden. Von da an bis zum Andreastag (30. November) ist das Fischen mit Stangengarn verboten. Der Inhaber der Fischenz oberhalb der oberen Brücke (beim Helmhaus) hat seine Reusen während der Schonzeit zu entfernen. Wegen der Laichzeit der Forellen ist von Mitte Oktober bis zum Andreastag der Gebrauch von Netzen und Garnen verboten. Insbesondere ist es Fischern, die nicht der Zunft angehören, verboten, Forellen und Lachse nachts mit Feuerlicht anzulocken. Das Fischen mit der Grundangel und der Polangel, womit Äschen, Salm und Forellen sehr grob und ungeschickt gefangen werden, ist verboten. Das Fangen von Groppen ist von Anfang November bis Ostern erlaubt. Ausserhalb dieser Zeit ist es weder mit Groppeisen noch anderen Geräten gestattet. Die Niederwasserfischer sind bei hoher Strafe verpflichtet, ihre Fische nur auf dem Fischmarkt zu verkaufen. Das Verbot der unbeweglichen Fischbehälter wird erneuert. Nur tragbare und Flossschiffe mit eingebauten Fischbehältern sind zugelassen. Verbotene Zugnetze werden beschlagnahmt und vernichtet.
Creation date(s):1/25/1702
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):72.0 x 45.5 (Plica: 10.5)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Ratssiegel in Kapsel hängt.
Vermerke und Zusätze:Dorsualvermerk: Erneuwerete Fischeinung des Niderwassers de Ao. 1702

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Schiffleuten
Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich (Depositum)
Aktenzeichen:Q 9
Publikationen:Edition: QZZG, Bd. 2, Nr. 1211; Edition: Sprecher, Thomas: Geschichte der Zunft zur Schiffleuten von Zürich, Bd. 2: 1798–2017, Küsnacht 2017, S. 616–619
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 4.9
 

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Number:2
 

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B II 677 Ratsmanuale des Natalrats des Unterschreibers, 1702 (Dossier)
 

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End of term of protection:1/25/1722
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4243949
 

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