C II 1, Nr. 968 Ratsbeschluss, dem Stadtarzt und Doktor Conrad Gessner eine Chorherrenpfründe zu verleihen, unter anderem mit der Auflage, sich des Abfassens von Büchern zu enthalten, 1558.09.14 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 968
Title:Ratsbeschluss, dem Stadtarzt und Doktor Conrad Gessner eine Chorherrenpfründe zu verleihen, unter anderem mit der Auflage, sich des Abfassens von Büchern zu enthalten
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich beurkunden, dass Doktor Conrad Gessner (Schreibweise: Gässner), Stadtarzt und Dozent (Läser) am Grossmünsterstift, sie um die Verleihung einer Chorherrenpfründe, wie es andere Leser besitzen, ersuchte, damit er sich künftig auf die Obliegenheiten eines Stadtarztes und Lesers beschränken könne. Dabei berief er sich auf seine Verdienste, wie Abfassung von Büchern über Vierfüssler, Vögel und Fische, die er dem Rat gewidmet und zwei davon geschenkt habe, und auf seine Tätigkeit als Stadtarzt, welche ausser dem üblichen Krankendienst, der ihm wenig oder nichts einbringe, die Aufsicht über Hebammen, Aussätzige, Kranke im Spital und "Blaaterhuss" und Apotheken umfasse. Seine Besoldung wegen vieler Auslagen, darunter ärztliche Hilfe samt Arznei an seine alte Mutter, Geschwister mit ihren Kinder, arme Freunde und arme Einheimische und Fremde, reiche nicht aus; ferner habe er aus Treue zum Vaterland und rechter Religion viele Berufungen nach auswärts abgelehnt; auch sei sein Vater "in unseren nöten" gestorben. In Anbetracht dessen, dass alle diese Umstände dem Rat bekannt seien, wird beschlossen: Doktor Gessner für die Verehrung der Bücher zu danken und ihm eine Chorherrenpfründe zu übergeben, deren Einkünfte er vom Herbst an direkt, deren Gegenwert er aber mit rückwärtiger Wirkung vom letzten 24. Juni an aus dem Studentenamt beziehen soll. Seine bisherige Besoldung, ausbezahlt von dem Studentenamt und Seckelamt der Stadt, fällt dahin, jedoch die letzte Rate von fünf Gulden auf den 14. September (uff gegenwürtige fronvasten unnser herren tag) aus dem Sekelamt wird noch ausbezahlt. Dagegen soll er sich mit der Chorherrenpfründe begnügen, nur seinem Stadtarztdienst, der Betreuung der Kranken in der Stadt und auf dem Lande und dem Leseamt obliegen, sich aber des Abfassens von Büchern und der Abschliessung diesbezüglichen Verträge mit Buchdruckern enthalten.
Es siegeln der Bürgermeister und der Rat.
Creation date(s):9/14/1558
Creation date(s), remarks.:mitwuchs den viertzechenden tag septembris
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt, beschädigt

Weitere Angaben

Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: Helfenstein 1984, S. 62-63 (mit Abbildung)
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 968
 

Usage

End of term of protection:9/14/1588
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=277811
 

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