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C I, Nr. 371 Neuausfertigung des Bundesbriefs von Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus (Glarnerbund), 1473 (Dokument)
Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 371 |
Title: | Neuausfertigung des Bundesbriefs von Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus (Glarnerbund) |
Brief: | Die Stadt Zürich und die Länder Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus schliessen einen ewigen Bund mit folgenden Bestimmungen. Wenn einer der Verbündeten angegriffen wird in einem Kreise, der sich vom Ursprung der Aare auf der Grimsel über Hasli und Bern bis zur Einmündung der Aare in den Rhein, von da dem Rhein entlang bis zur Einmündung der Thur, entlang der Thur bis zu deren Quelle, dann durch Curwalken bis zur Feste Ringenberg, von da jenseits des Gotthards zum Blattifer, auf den Toeisel und wieder zur Grimsel erstreckt, sollen die andern Verbündeten ihm auf eigene Kosten Hilfe leisten, wenn sie gemahnt werden. Wird ein Feldzug oder eine Belagerung nötig, so sollen die Verbündeten in Einsiedeln darüber beraten; die besondern Kosten einer Belagerung soll der Ort tragen, in dessen Interesse sie geschieht. Werden Auswärtige, die den Verbündeten Schaden zugefügt haben, gefangengenommen, so soll man sich an deren Leib und Gut halten. Kein Laie soll für Geldschulden jemand vor geistliche Gerichte ziehen, sondern sich an den Richter des Wohnorts des Beklagten wenden. Niemand als der wirkliche Schuldner oder ein Bürge soll für Schulden angesprochen oder mit Arrest geschädigt werden. Wer vom Gericht eines der Verbündeten wegen eines Verbrechens verschrien wird, soll auch von den Gerichten der andern verschrien werden, und wer dann wissentlich ihn beherbergt oder ihm zu essen oder zu trinken gibt, dessen Gut, nicht aber der Leib kann angegriffen werden. Zürich, Uri, Schwyz und Unterwalden behalten sich vor, weitere Bündnisse zu schliessen; sie erlauben Glarus, sich mit ihren Eidgenossen von Bern, Luzern und Zug zu verbünden, weitere Bündnisse jedoch nur mit ihrer Erlaubnis einzugehen. Sollten Bürgermeister Rudolf Brun oder einer seiner Nachfolger, der Rat, die Zunftmeister und die Bürger von Zürich von jemand angegriffen werden, so sollen Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus ihnen beistehen, ihre Gesetze und Zünfte aufrechtzuerhalten. Dieses Bündnis soll alle zehn Jahre erneuert und beschworen werden. - Es siegeln Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus. |
Creation date(s): | 1473 |
Entstehungsdatum, Original: | 6/4/1352 |
Creation date(s), remarks.: | Die Neuausfertigung unter dem ursprünglichen Datum (Montag nach ausgehender Pfingstwoche, 4. Juni 1352), aber unter Verbesserung der Rechtsstellung von Glarus, fand gemäss dem Weissen Buch von Sarnen 1473 statt. |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Language: | Deutsch |
Siegel: | Alle fünf Siegel hängen |
Schlagwörter: | Bundesbrief |
City: | Bern; Blattifer; Churwalchen; Einsiedeln; Glarus; Hasli; Luzern; Ringgenberg; Schwyz; Töisel; Unterwalden; Uri; Zürich; Zürich, Rudolf Brun, Bürgermeister; Zug |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Publikationen: | Teiledition: Nabholz/Kläui, Quellenbuch, S. 23-24 Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 918 |
Anmerkungen: | Vgl. QW I/3 Nr. 989 S. 659 Anm. 1 und S. 660-676 Sp. 2. |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 371 |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: C I, Nr. 1363 Rudolf Brun, Ritter, Bürgermeister, Rat und Bürger von Zürich, Johans von Attingenhusen, Ritter, Landammann, und die Landleute von Uri sowie die Amtleute und Landleute von Schwyz und Unterwalden schliessen mit Ammann und Landleuten von Glarus einen ewigen Bund (Glarnerbund)., 1352.06
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1493 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=272474 |
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