C I, Nr. 1363 Rudolf Brun, Ritter, Bürgermeister, Rat und Bürger von Zürich, Johans von Attingenhusen, Ritter, Landammann, und die Landleute von Uri sowie die Amtleute und Landleute von Schwyz und Unterwalden schliessen mit Ammann und Landleuten von Glarus einen ewigen Bund (Glarnerbund)., 1352.06

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1363
Title:Rudolf Brun, Ritter, Bürgermeister, Rat und Bürger von Zürich, Johans von Attingenhusen, Ritter, Landammann, und die Landleute von Uri sowie die Amtleute und Landleute von Schwyz und Unterwalden schliessen mit Ammann und Landleuten von Glarus einen ewigen Bund (Glarnerbund).
Brief:Rudolf Brun, Ritter, Bürgermeister, Rat und Bürger von Zürich, Johans von Attingenhusen, Ritter, Landammann, und die Landleute von Uri sowie die Amtleute und Landleute von Schwyz und Unterwalden schliessen mit Ammann und Landleuten von Glarus einen ewigen Bund mit im wesentlichen folgenden Bestimmungen: Wenn die Landleute von Glarus gemeinsam oder jemand unter ihnen innerhalb Landmarken angegriffen oder geschädigt werden, sollen die von Zürich, Uri, Schwyz und Unterwalden, wenn sie gemahnt werden, auf eigene Kosten Hilfe leisten; bei plötzlich entstehender Gefahr soll diese Hilfe auch ohne Mahnung erfolgen. Wenn aber die genannten Eidgenossen oder die Mehrheit unter ihnen finden, die Sache, wegen der sie gemahnt werden, sei ungerecht, sollen die von Glarus unverzüglich davon abstehen. Werden die Eidgenossen oder einzelne von ihnen angegriffen, sollen die von Glarus ebenso auf eigene Kosten ihnen zu Hilfe kommen, im Falle der Not auch ohne Mahnung. Glarus soll keine weiteren Bündnisse eingehen ohne Wissen und Willen der Eidgenossen; diese aber dürfen weitere Bündnisse abschliessen und, wenn sie es tun, soll Glarus sich ihnen anschliessen. Bei Belagerung von Städten oder Festungen auf einhelligen Beschluss der Eidgenossen soll Glarus zu den Kosten beitragen. Sollte zwischen Glarus und den Eidgenossen Streit entstehen, so soll darüber in Einsiedeln verhandelt und in der von den Bundesbriefen der Eidgenossen vorgeschriebenen Weise verfahren werden; Streitigkeiten zwischen Glarus und einzelnen der Eidgenossen sollen durch die übrigen entschieden werden. Sollte jemand von den Landleuten von Glarus heimlich auf dem Lande oder in Städten zum Schaden aller oder einzelner der Verbündeten Unterhandlungen anknüpfen, so soll sein Leib und Gut ihnen verfallen sein. Die 5 Städte siegeln.
Creation date(s):6/4/1352
Creation date(s), remarks.:Montag nach ausgehender Pfingstwoche
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):54.0 x 34.0
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Von den fünf Siegeln sind nur die Schnüre übrig.
City:Attinghausen, Johans von, Landammann in Uri; Glarus; Schwyz; Unterwalden; Uri; Uri, Johans von Attinghausen, Landammann; Zürich; Zürich, Rudolf Brun, Bürgermeister

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition:
- Nabholz/Kläui, Quellenbuch, S. 20-23
- Robert Durrer, Die Bundesbriefe der alten Eidgenossen 1291-1513, hg. von Jean Ehrbar, Zürich 1904, S. 17-21, Nr. 5 (mit Tafelteil mit Faksimile des Originals)
- EA, Bd. 1, Beilage Nr. 22
Regest: Ruser, Urkunden und Akten, Bd. 2/1, Nr. 94; URStAZH, Bd. 1, Nr. 917; QW, Bd. 1/3/1, Nr. 989
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1363
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
C I, Nr. 371 Neuausfertigung des Bundesbriefs von Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus (Glarnerbund), 1473 (Dokument)

Abschrift siehe:
B I 277 (fol. 81 v - 84 v) Abschrift von C I, Nr. 1363, 1428 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:6/4/1372
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=272267
 

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