C I, Nr. 370 Neuausfertigung des Bundesbriefs von Zürich, Luzern, Uri, Schwyz und Unterwalden (Zürcherbund), 1454.07.29 (ca.)-1455.05.17 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 370
Title:Neuausfertigung des Bundesbriefs von Zürich, Luzern, Uri, Schwyz und Unterwalden (Zürcherbund)
Brief:Die Städte Zürich und Luzern und die Länder Uri, Schwyz und Unterwalden schliessen einen ewigen Bund mit folgenden Bestimmungen: Wenn jemand innerhalb eines Kreises, der vom Ursprung der Aare an der Grimsel anfängt, von da über Hasli und Bern entlang der Aare bis zu deren Einmündung in den Rhein, dann dem Rhein entlang bis zur Einmündung der Thur und entlang dieser bis zu ihrem Ursprung, dann durch Churwalchen bis zur Feste Ringgenberg, von da jenseits des Gotthards auf den Plattiver, den Doeisel und wieder zum Ursprung der Aare geht, ohne Recht angegriffen oder geschädigt wird, sollen auf Mahnung des Angegriffenen die Verbündeten ihm unverzüglich die nötige Hilfe auf ihre Kosten leisten, falls schnelle Hilfe nötig ist, auch ungemahnt. Sollte ein Feldzug oder eine Belagerung nötig werden, so sollen die Verbündeten ihm unverzüglich die nötige Hilfe auf ihre Kosten leisten, falls schnelle Hilfe nötig ist, auch ungemahnt. Sollte ein Feldzug oder eine Belagerung nötig werden, so sollen die Verbündeten in Einsiedeln die nötigen Massregeln beraten; bei Belagerung soll der Ort, den es angeht und der gemahnt hat, die Kosten der Werke und Werkleute allein tragen. Wenn ein ausserhalb des Kreises Wohnender einen der Verbündeten schädigt, soll er, wenn er in die Gewalt der Eidgenossen kommt, zum Ersatz angehalten werden. Bei Streit zwischen Zürich und einem oder mehreren Eidgenossen soll in Einsiedeln ein aus zwei Männern jeder Partei bestehendes Schiedsgericht entscheiden, wenn nötig mit Zuzug eines Obmanns. Kein Laie soll den andern für Geldschulden vor ein geistliches Gericht laden, sondern sich an den Richter des Wohnsitzes des Beklagten wenden. Niemand soll einen andern behaften als den wirklichen Schuldner oder Bürgen. Verschuldet jemand den Leib, so sollen ihn auch die andern Gerichte verurteilen, worauf niemand ihn hausen oder hofen oder ihm zu essen oder trinken geben darf. Jeder der verbündeten Orte ist berechtigt, weitere Bündnisse zu schliessen. Sollte jemand den Bürgermeister Rudolf Brun von Zürich oder einen seiner Nachfolger, den Rat, die Zünfte und die Bürger von Zürich an ihren Gerichten, Zünften und Gesetzen angreifen, so sollen die Verbündeten auf deren Mahnung ihnen Hilfe leisten zur Aufrechterhaltung ihrer Verfassung. Zürich, Uri, Schwyz und Unterwalden behalten die Rechte des Königs und des Römischen Reichs sowie frühere Bündnisse vor, Luzern die Rechte der Herzoge von easterreich. Ferner wird bestimmt, dass jede Stadt, jedes Land, jedes Dorf und jeder Hof, die einem der Verbündeten gehören, bei den alten Rechten und Gewohnheiten bleiben soll. Endlich wird festgesetzt, dass dieser Bund alle 10 Jahre erneuert und beschworen werden solle.
Siegel der 2 Städte und 3 Länder.
Creation date(s):approx. 7/29/1454 - approx. 5/17/1455
Entstehungsdatum, Original:5/1/1351
Creation date(s), remarks.:Die Neuausfertigung unter dem ursprünglichen Datum (1. Mai 1351), aber unter Weglassung des Vorbehalts der Rechte der Herrschaft Österreich durch Luzern, fand zwischen dem 29. Juli 1454 und dem 17. Mai 1455 statt (vgl. Sieber 2006, S. 28-30).
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
Ausstellungsort:Zürich
Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):84.0 x 49.5
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Schreiber:Johannes Fründ, Landschreiber von Schwyz
Siegel:Alle fünf Siegel hängen, Siegelschnüre in den Standesfarben
Vermerke und Zusätze:Der fünf orten Zürich, Luocern, Ure, Schwitz und Underwalden pundt, 1351 (Dorsualvermerk von Stadtschreiber Hans Escher; um 1550)
Schlagwörter:Bundesbrief
City:Bern; Churwalchen; Döisel; Einsiedeln; Hasli; Luzern; Österreich, Herzöge von; Plattiver; Ringgenberg; Schwyz; Unterwalden; Uri; Zürich; Zürich, Rudolf Brun, Bürgermeister Zürich, Bund mit Eidgenossen; Zürich, Bund mit Eidgenossen, Neuausfertigung; Österreich, Herrschaft; Zürich, Stadtschreiber, Escher, Hans, Dorsualregest; Schwyz, Landschreiber, Fründ, Hans, Handschrift; Luzern; Uri; Schwyz; Unterwalden

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat; Mikrofilm
Publikationen:Edition: QW, Bd. 1/3/1, Nr. 942
Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 880; URStAZH, Bd. 7, Nr. 10062; URStAZH, Bd. 7, Nr. 880a
Abbildung: Hans Nabholz, Der Zürcher Bundesbrief vom 1. Mai 1351, Zürich 1951, Beilage
Literatur: Christian Sieber, "Unfreundliche" Briefe, Kriegserklärungen und Friedensverträge. Der Alte Zürichkrieg (1436-1450) im Spiegel der Biographie von Landschreiber Hans Fründ, in: MHVS 98, 2006, S. 11-37, hier S. 28-30 (mit Abb. 4)
Anmerkungen:Weitere Ausfertigungen:
- StALU URK 55/1080
- StASZ HA.II.143
- StAOW A.01.0020
Weblinks:StALU URK 55/1080
StASZ HA.II.143 (mit Digitalisat)
StAOW A.01.0020 (mit Digitalisat)
Sieber 2006
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 370
 

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Number:1
 

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Related units of description:Siehe:
B I 277 (fol. 105 r - 109 v) Zürcherbund (ursprüngliche Fassung), 1428 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:5/17/1475
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=272473
 

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