C I, Nr. 372 Neuausfertigung des Bundesbriefs von Zürich, Luzern, Zug, Uri, Schwyz und Unterwalden (Zugerbund), 1454.07.29 (ca.)-1455.05.17 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 372
Title:Neuausfertigung des Bundesbriefs von Zürich, Luzern, Zug, Uri, Schwyz und Unterwalden (Zugerbund)
Brief:Die Städte Zürich, Luzern, Zug und die Länder Uri, Schwyz und Unterwalden schliessen ein ewiges Bündnis, mit im wesentlichen folgenden Bestimmungen: Sie verpflichten sich, einander gegenseitig zu helfen gegen Angriffe innerhalb eines Kreises, der sich vom Ursprung der Aare an der Grimsel über Hasli und Bern der Aare entlang, bis zu ihrer Einmündung in den Rhein, von da dem Rhein entlang bis zur Einmündung der Thur und entlang der Thur bis zu ihrem Ursprung, von da durch Kurwalchen hinauf bis zur Feste Ringgenberg, von da jenseits des Gotthards auf den Plattiver, auf den Doeisel und wieder auf die Grimsel erstreckt. Die Hilfe soll erfolgen auf Mahnung, bei drohender Gefahr auch ohne solche, und zwar auf Kosten des Hilfeleistenden, ausgenommen bei Belagerungen, deren besondere Werkkosten von dem Orte getragen werden sollen, in dessen Interesse die Belagerung geschieht. Sollte jemand, der ausserhalb des genannten Kreises wohnt, in die Gewalt eines der Verbündeten kommen, nachdem er einen solchen geschädigt hat, soll er ergriffen und zu Schadenersatz angehalten werden. Im Falle eines Streites zwischen zwei oder mehreren der verbündeten Orte soll in Einsiedeln verhandelt und nötigenfalls ein Schiedsgericht gewählt werden. Kein Laie soll jemanden wegen Geldschulden vor geistliche Gerichte laden, sondern der Richter des Wohnorts des Beklagten soll entscheiden. Nur ein Schuldner oder Bürge soll für seine Schuld belangt werden. Wer durch Verbrechen den Leib verschuldet und von seinem Gerichte verschrien wird, soll auf Begehren auch von den Gerichten der anderen Orte verschrien werden. Sollte jemand den Bürgermeister Rudolf Brun oder einen seiner Nachfolger, den Rat, die Zünfte und Bürger von Zürich angreifen, so sollen die Verbündeten, wenn sie gemahnt werden, sie in ihren Rechten schützen. Jede Stadt, jedes Land, jedes Dorf und jeder Hof, der einem der Verbündeten gehört, soll bei seinen Gerichten, Freiheiten und Rechten geschirmt werden. Alle zehn Jahre soll der Bund erneuert und beschworen werden. - Siegel der 3 Städte und der 3 Länder.
Creation date(s):approx. 7/29/1454 - approx. 5/17/1455
Entstehungsdatum, Original:6/27/1352
Creation date(s), remarks.:Die Neuausfertigung unter dem ursprünglichen Datum (Mittwoch nach Johannes Sungicht, 27. Juni 1352), aber unter Weglassung des Vorbehalts der Rechte der Herrschaft Österreich durch Luzern, fand zwischen dem 29. Juli 1454 und dem 17. Mai 1455 statt (vgl. Sieber 2006, S. 28-30).
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Luzern
Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):73.5 x 54.0
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Schreiber:Johannes Dietrich, Stadtschreiber von Luzern (bzw. ein Schreiber in seinem Auftrag)
Siegel:Alle sechs Siegel hängen, Siegelschnüre in den Standesfarben
Vermerke und Zusätze:Der sechs orten Zürich, Luocern, Ure, Schwitz, Underwalden und Zug pundt, 1352 (Dorsualvermerk von Stadtschreiber Hans Escher; um 1550)
Schlagwörter:Bundesbrief
City:Bern; Churwalchen; Döisel; Einsiedeln; Hasli; Luzern; Plattiver; Ringgenberg; Schwyz; Unterwalden; Uri; Zürich; Zürich, Rudolf Brun, Bürgermeister; Eidgenossenschaft, Bünde, Zugerbund, Neuausfertigung; Österreich, Herrschaft; Luzern; Zug; Zug, Bund mit Eidgenossen; Zürich, Stadtschreiber, Escher, Hans, Dorsualregest; Uri; Schwyz; Unterwalden; Luzern, Stadtschreiber, Dietrich, Johans, Handschrift

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition:
- QW, Bd. 1/3/1, Nr. 995
- SSRQ ZG 1.1, Nr. 373
- Robert Durrer, Die Bundesbriefe der alten Eidgenossen 1291-1513, hg. von Jean Ehrbar, Zürich 1904, S. 22-27, Nr. 6 (nach der Ausfertigung für Zug; mit Tafelteil mit Faksimile der Ausfertigung für Zug)
- Die ältesten und merkwürdigsten ewigen Bünde und Hauptverträge der fünf Orte, unter sich und mit Andern, in: Gfr. 6, 1849, S. 3-28, hier S. 12-17, Nr. 5 (nach der Ausfertigung für Zug)
Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 921; URStAZH, Bd. 7, Nr. 10063; SSRQ ZG 1.1, Nr. 338
Abbildung: Das Buch vom Lande Zug, Festgabe zur Zuger Zentenarfeier 1952, Zug 1952, Tf. 11 bei S. 48
Literatur: Christian Sieber, "Unfreundliche" Briefe, Kriegserklärungen und Friedensverträge. Der Alte Zürichkrieg (1436-1450) im Spiegel der Biographie von Landschreiber Hans Fründ, in: MHVS 98, 2006, S. 11-37, hier S. 28-30 (mit Abb. 5)
Anmerkungen:Weitere Ausfertigungen:
- StALU URK 67/1247
- StASZ HA.II.150
- StAOW A.01.0022
- BürgerA ZG Nr. 17
Weblinks:StALU URK 67/1247
StASZ HA.II.150 (mit Digitalisat)
StAOW A.01.0022 (mit Digitalisat)
Sieber 2006
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 372
 

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Number:1
 

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Related units of description:Abschrift siehe:
G I 73 Sammelband zur Zürcher Geschichte mit Regimentsbuch und Stadtchronik, 1713 (Dossier)

C I, Nr. 364 Vidimierung von 23 Urkunden durch Bischof Heinrich von Konstanz auf Ersuchen der Stadt Zürich, 1442.01.15 (Dossier)
 

Usage

End of term of protection:5/17/1475
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=272475
 

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