W I 1, Nr. 2429 Einzugsordnung für die Lehensleute in den Gemeinden um die Stadt Zürich, 1582.11.03 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 1, Nr. 2429
Title:Einzugsordnung für die Lehensleute in den Gemeinden um die Stadt Zürich
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erstellen eine Ordnung betreffend das Einzugsgeld, das Hottingen, Riesbach, Hirslanden, Fluntern, Oberstrass, Unterstrass, Wipkingen, Albisrieden, Wiedikon und Enge von Lehensleuten fordern, die mit Gütern in ihren Gemeinden belehnt worden sind. Da die Lehensleute der Ansicht sind, kein Einzugsgeld zu schulden, sind Erkundigungen bei den jeweiligen Untervögten und Dorfältesten über die Gepflogenheiten eingeholt worden.
In der Ordnung wird festgehalten, dass Bürger oder andere Personen, die eine Ehehofstatt oder sonstige Hofstatt mit Reben, Wiesen oder Acker in einer Gemeinde kaufen, in der sie bis anhin keine Immobilien besessen haben, der Gemeinde das gewöhnliche Einzugsgeld zur Vergrösserung der Allmende zu entrichten haben. Deren Nachkommen sollen dagegen, wo auch immer sie geboren werden oder wohnen, des Einzugs halber nicht mehr belangt werden. Ausserdem dürfen sie Lehensleute von ausserhalb oder innerhalb der Gemeinde auf ihre Güter setzen, ohne für diese Einzugsgelder bezahlen zu müssen.
Lehensleute, die von ausserhalb der Gemeinde stammen und deshalb keinen Anteil am Gemeindegut haben, können aber das Einzugsgeld entrichten. Der Lehensmann und nach seinem Ableben dessen Frau und Kinder würden somit als Gemeindegenossen betrachtet. Jeder Lehensmann hat aber das in den Gemeinden jeweils gebräuchliche Fronfastengeld zu bezahlen. Wird einem Lehensmann das Lehen aufgekündigt, muss er umgehend an seinen Herkunftsort zurückkehren, ausser er einigt sich mit der Gemeinde über die Einzugsgebühr.
Ferner haben die Gemeinden den Obervögten über die Einzugsgelder Rechnung abzulegen, damit die Einnahmen ausschliesslich zum Nutzen der Gemeinde Verwendung finden.
Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel.
Creation date(s):11/3/1582
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Original (A 1)
Dimensions W x H (cm):47.5 x 23.5 (Plica: 8.0)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:1 Siegel: Stadt Zürich, Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, beschädigt
Schlagwörter:Allmende; Einzug; Lehen

Weitere Angaben

Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich; Ablieferung von 1897 (Depositum)
Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat; Mikrofilm
Weblinks:Mehrfachausfertigung (A 3): StadtAZH VI.RB.A.1.:3
Abschrift: StadtAZH VI.HO.A.1.:3
Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 97
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 1, Nr. 2429
 

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Related units of description:Mehrfachausfertigung siehe:
W I 1, Nr. 2455 Einzugsordnung für die Lehensleute in den Gemeinden um die Stadt Zürich, 1582.11.03 (Dokument)

Abschrift siehe:
A 99.6, Nr. 1 Einzugsordnung für die Lehensleute in den Gemeinden um die Stadt Zürich, 1582.11.03 (Dokument)
 

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Usage

End of term of protection:11/3/1602
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=930851
 

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