A 123.3, Nr. 53 Kundschaft und Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Uster wegen Verleumdung mit dem Vorwurf der Hexerei, 1573.11.02-1573.11.18 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 123.3, Nr. 53
Title:Kundschaft und Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Uster wegen Verleumdung mit dem Vorwurf der Hexerei
Brief:Untervogt Ueli Feusi von Uster beurkundet im Auftrag des Obervogts Hans Balthasar Meiss einen Streit vor dem Gericht in Uster zwischen David Eggstein und seiner Ehefrau Sabina Wolf einerseits sowie Hans Ulrich Berchtold und dem Scherer Kaspar Weber aus Uster andererseits, weil letztere verbreitet hätten, es gebe drei Hexen im Dorf, nämlich die genannte Sabina Wolf, die Bierwässerin und Adelheid Keller. Darüber wird bei verschiedenen Personen Kundschaft eingeholt. Die Zeugen sagen aus, dass sie die Vorwürfe gehört und teilweise zu entkräften versucht hätten. Unter anderem habe Berchtold die Klauen einer kranken Kuh ins Feuer geworfen und behauptet, der darauf erfolgte Knall belege, dass Sabina Wolf die Kuh verhext habe. Die befragten Frauen sagen aus, dass Sabina Wolf Adelheid Keller beschuldigt habe, sie verhext und gelähmt zu haben. David Eggstein entgegnet, dass seine Frau dies vielleicht in ihrer Krankheit gesagt habe, als sie nicht wusste, was sie redet.
Nach Verhörung der Kundschaft sagen Eggstein und seine Ehefrau, dass daraus hervorgehe, dass Berchtold und der Scherer sie tatsächlich als Hexe verschrien hätten. Weil dies ihr Leben, ihre Ehre sowie ihr Hab und Gut bedrohe, verlangen sie, dass die beiden ihre Worte zurücknehmen und sie nach Amtsrecht und Brauch für ihre Kosten entschädigen. Berchtold und der Scherer erwidern, dass sie zu ihren Aussagen vor dem Junker in Greifensee und vor dem Zürcher Rat stehen: Sabina Wolf habe die Kuh des Scherers verhext, die beiden Frauen hätten sich gegenseitig gelähmt und es gebe drei Hexen im Dorf, nämlich Sabina Wolf, die Bierwässerin und Adelheid Keller. Die Richter entscheiden einhellig, dass es sich um eine hochgerichtliche Angelegenheit handelt, weswegen sie den Fall an das Zürcher Ratsgericht verweisen.
Junker Hans Balthasar Meiss siegelt.
Nachtrag von anderer Hand: Am 18. November 1573 urteilt das Zürcher Ratsgericht, dass die Äusserungen über Sabina Wolf aufgehoben werden, weil Berchtold und der Scherer sie nicht belegen können. Weil die beiden mehr gesagt haben, als sie verantworten können, werden sie in Gefangenschaft gelegt. Sie müssen für alle Kosten aufkommen, und Berchtold muss Sabina Wolf entschädigen. Weil er die Haare und Klauen einer Kuh im Namen des Teufels ins Feuer geworfen und dabei ungöttliche Worte gesprochen hat, wird er zusätzlich mit zwei Mark gebüsst und angehalten, solche Praktiken fortan zu unterlassen.
Creation date(s):11/2/1573 - 11/18/1573
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (10 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.5 x 31.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:1 Siegel: Hans Balthasar Meiss, Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, fehlt
Schlagwörter:Ehre; Ehrverletzung; Hexerei; Hochgerichtsbarkeit; Kundschaft; Medizinische Versorgung; Nachbarschaft; Verleumdung; Weisung; Zauberei

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/3, Nr. 85
Level:Dokument
Ref. code AP:A 123.3, Nr. 53
 

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Related units of description:Siehe:
A 27.16.10, Nr. 6 Verhör von Hans Ulrich Berchtold und Caspar Schärrers von Uster gebrauchte Zauberei., 1573.11.18 (Dokument)

Siehe:
A 27.16.8, Nr. 36 Brief von Ezechiel Ramp, Pfarrer von Uster, an Heinrich Bullinger über drei angebliche Hexen und einen Teufelsbeschwörer in Uster, 1573.11.14 (Dokument)

Siehe:
A 27.15.11, Nr. 36 Adelheita Kellerin von Uster Verdacht wegen Hexerey., 1571 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:11/18/1653
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=735862
 

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