A 27.16.10, Nr. 6 Verhör von Hans Ulrich Berchtold und Caspar Schärrers von Uster gebrauchte Zauberei., 1573.11.18 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 27.16.10, Nr. 6
Title:Verhör von Hans Ulrich Berchtold und Caspar Schärrers von Uster gebrauchte Zauberei.
Brief:Hans Ulrich Berchtold und Kaspar Weber der Scherer von Uster werden verhört, weil sie mit Zauberei versucht hatten zu beweisen, dass Sabina Wolf eine Hexe sei (A 123.3, Nr. 53). Berchtold sagt, dass die Gerüchte über Hexen im Dorf anfänglich nicht von ihm ausgegangen seien. Stattdessen hätten sich die Frauen gegenseitig als Hexen bezeichnet. Er habe keine Schwarzen Künste betrieben, weil er weder lesen noch schreiben könne. Bekannt sei, dass er Kaspar Webers Kuh mit Arznei geholfen habe, indem er eine Locke vom Kopf der Kuh in des Teufels Namen mit der linken Hand ins Feuer geworfen habe und sodann in Gottes Namen gegangen sei, ohne sich dem bösen Feind zu ergeben. Aus diesem Grund bittet er die Obrigkeit um Gnade und Entlassung aus der Gefangenschaft.
Kaspar Weber der Scherer gibt den Bescheid, dass er von selber nichts über die Frauen gesagt habe. Berchtold habe aber gesagt, dass Sabina Wolf ihm die Kuh verhext hätte. Als er die Kuh geheilt habe, habe Berchtold ihn aufgefordert, aus dem Fenster zu schauen, dann würde er die Täterin sehen. Zurück in der Stube habe Berchtold gesagt, es gebe zwei Hexen in Uster, die er anzeigen müsste. Weil er selber demnach unschuldig sei, bittet er um Enttlassung aus der Gefangenschaft.
Nachtrag von anderer Hand: Am 18. November 1573 urteilt das Zürcher Ratsgericht, dass die beiden verhörten Männer aus der Gefangenschaft entlassen werden, jedoch mit der Auflage, dass Berchtold für die Prozesskosten von Sabina Wolf aus Uster aufkommen muss. Weil er sie eine Hexe genannt und die Haare und Klauen einer Kuh im Namen des Teufels ins Feuer geworfen und somit unchristliche und ungöttliche Worte gesprochen habe, wird er zusätzlich mit zwei Mark Silber gebüsst und angehalten, solche verboteten Künste und Heilpraktiken fortan zu unterlassen, sonst werde man ihn härter bestrafen.
Inhalt und Form:Im Registraturtitel ist von Kaspar Scherrer die Rede. Dabei handelt es sich den Akten zufolge um Kasper Weber, den Scherer.
Creation date(s):11/18/1573
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Vermerke und Zusätze:Registraturvermerk: Hans Ulrich Berchtolden und Caspar Schärrers von Uster gebrauchte zauberey.
Schlagwörter:Hexerei

Weitere Angaben

Former reference codes:Kundschaften und Nachgänge, Trucke 16, Bündel 10, Nr. 6 (Kanzleiregister KAT 44, S. 415)
A 27.159
Provenienz:Stadtkanzlei, Akten des Rates
Level:Dokument
Ref. code AP:A 27.16.10, Nr. 6
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
A 123.3, Nr. 53 Kundschaft und Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Uster wegen Verleumdung mit dem Vorwurf der Hexerei, 1573.11.02-1573.11.18 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:11/18/1653
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4646286
 

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