A 155.1, Nr. 214 Abweisung einer Appellation in einem Erbstreit durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1611.05.03-1611.05.06 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 214
Title:Abweisung einer Appellation in einem Erbstreit durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation der Kläger Hans Rudolf Rahn, Bürgermeister der Stadt Zürich, Junker Christoffel Scherrer, Bürger von St. Gallen, und Hans Ulrich Hegner, Bürger von Winterthur und Landschreiber der Grafschaft Kyburg, und ihrer Mithaften gegen ein Urteil des Kleinen Rats in ihrem Streit mit Abraham Forrer, Mitglied des Rats von Winterthur, und Friedrich Hegner, Stadtschreiber der Stadt Winterthur, Beklagte. Die Kläger beanspruchten die Beteiligung an dem Erbe [Annas,] der Schwester ihres verstorbenen Vaters und Schwiegervaters Diethelm Hegner, des einstigen Stadtschreibers von Winterthur, der Frau des verstorbenen Wolfgang Geilinger, des einstigen Schultheissen der Stadt Winterthur, gemäss dem Heiratsbrief, der vor 27 Jahren zwischen Junker Scherrer und seiner Frau [Anna Hegner, beider Tochter,] im Beisein Forrers und des Stadtschreibers Hegner errichtet worden sei. Sie liessen die Artikel des Heiratsbriefs die Beziehung der Erbfälle betreffend verlesen: 1.) Die Tochter soll bezüglich des Erbes ihrer Eltern und anderer Verwandten neben ihren Geschwistern erbberechtigt sein. 2.) Die Verwandtschaft beider Seiten hat vereinbart, dass die Kinder anstatt ihrer verstorbenen Eltern deren Geschwister beerben sollen, auch wenn diese Regelung gegen die Praxis und das Recht verstosse, die in Stadt und Land gelten. Die Gegenseite erwiderte, dass die beiden zitierten Artikel des Heiratsbriefs und der Ehevereinbarung der Tochter ihres Bruders und Schwagers, des alten Stadtschreibers, und Frau des Christoffel Scherrer ihren Rechten nicht nachteilig seien, da die Schwester erst nach dem Tode des Stadtschreibers gestorben sei und ihr Erbe nach Winterthurer Stadtrecht ihren lebenden Geschwistern zufalle. Wenn der verstorbene Bruder das Gut seiner Schwester zu ihren Lebzeiten seinen Kindern habe zueignen wollen, hätte er sich mehr angemasst, als ihm gebührt hätte, zumal im Heiratsbrief mit keinem Wort erwähnt werde, dass es mit dem Wissen und Willen der Schwester geschehen sei. Überdies beziehe sich der zweite Artikel des Heiratsbriefes auf die künftigen Kinder des Ehepaars, nicht auf die verstorbene Schultheissin. Damals seien die Frau des Bürgermeisters und der Landschreiber, Anna Scherrers Geschwister, noch unverheiratet gewesen. Im Falle, dass das Ehepaar gestorben wäre und Kinder hinterlassen hätte und der Landschreiber ohne Leibeserben gestorben wäre, hätte die Frau des Bürgermeisters argumentieren können, sie wäre die Alleinerbin ihres Bruders und hätte seine Kinder aufziehen müssen, daran wären ihr die Kinder ihrer verstorbenen Schwester keine Hilfe. Wenn sie die Kinder erben würde, so wolle sie auch das Gut erben. Dann aber hätten sich ihre Neffen und Nichten auf den Heiratsbrief berufen und das Erbe des Bruders ihrer Mutter beanspruchen können. Die Gegenseite warf den Klägern ferner vor, die Verstorbene in listiger Weise betört zu haben, schriftlich festzusetzen, dass sie nach ihrem Tode auch erben würden. Später habe sie sich darüber beklagt und dem Stadtschreiber ein Schriftstück gegeben, dass die Verschreibung gegenüber den Erben des alten Stadtschreibers nicht gelten solle. Man berief sich zuletzt auf einen Artikel des Stadtrechts, demzufolge Geschwister, die ehelich von einem Vater abstammten, einander beerben sollten, wenn sie keine Leibeserben hinterlassen würden, und eine Mutter ihre Kinder nicht beerben sollte. Sie forderten daher, dass nur sie als Erben ihrer Schwester anerkannt und die Ansprüche der Kläger abgewiesen würden. Der Kleine Rat sprach daraufhin das Erbe dem Forrer und dem Stadtschreiber Hegner zu, da Anna Hegner, die Frau des einstigen Schultheissen, im Heiratsbrief nicht namentlich erwähnt wird und nicht ihre Zustimmung dazu erteilt hat und da das Stadtrecht besagt, dass Geschwister einander beerben sollen, und legte den Streitparteien eine gütliche Einigung nahe. Am 9. April sind beide Parteien wiederum vor dem Kleinen Rat erschienen, Bürgermeister Rahn erklärte, dass die Gegenseite den Bemühungen Junker Hans Eschers, Mitglied des Rats und Seckelmeister von Zürich, um gütliche Beilegung nicht folgen wollte, und legte Appellation gegen das Urteil ein. Er berief sich erneut auf den Heiratsbrief, den der verstorbene Schultheiss, der Ehemann der Erblasserin, mit seinem Siegel bekräftigt habe, und verwies darauf, dass das Gut der verstorbenen Base das Gut ihres Grossvaters gewesen sei. Der Schultheiss und die beiden Räte bestätigen das Urteil des Kleinen Rats. Bürgermeister Rahn kündigt im Namen seiner Mithaften Appellation an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich nehmen die Appellation an. Nach Anhörung beider Seiten, der Konsultation des Heiratsbriefes und der Einvernahme von zwei Mitgliedern des [Zürcher] Rats, deren einer bei dem Eheabkommen zugegen war, kommen sie zum Schluss, dass die besagten Artikel des Heiratsbriefes auch diesen Fall betreffen.
Creation date(s):5/3/1611 - 5/6/1611
Creation date(s), remarks.:3. Mai 1611 (erste Appellation), 6. Mai 1611 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (8 Blätter)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Erhaltungszustand:Rechter Rand beschnitten (geringer Textverlust)
Language:Deutsch
Siegel:Siegel unter Papier aufgedrückt
Schlagwörter:Erbstreit

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 22 (vgl. KAT 29, S. 938)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 14 (vgl. KAT 16, S. 446)
Nr. 15
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 214
 

Usage

End of term of protection:5/6/1691
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694985
 

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