A 155.1, Nr. 215 Abweisung einer Appellation in einer Schuldklage durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1612.07.10-1612.08.17 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 215
Title:Abweisung einer Appellation in einer Schuldklage durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Christof [gestrichen: Joachim] Weidenmann ["Wydenman"] von Konstanz gegen ein Urteil des Kleinen Rats in seinem Streit mit dem Winterthurer Bürger Rudolf Furrer, dem Käufer ("küeffer"). [Joachim (?)] Weidenmann brachte vor, dass nach dem Tod des verstorbenen Winterthurer Bürgers Ulrich Meyer, Furrrers Schwiegervater, ein Konkurs stattgefunden und er selbst seine Ansprüche angemeldet habe in der Annahme, dass man ihm den letzten Rechtstag verkünden würde, was aber nicht geschehen sei. Furrer habe seinem Schwiegervater drei Vierling Reben abgekauft und sei bezüglich des Gutes seiner verstorbenen Schwiegermutter ausbezahlt worden. Weidenmann beanspruchte daher die Begleichung der ihm ausstehenden Summe mit den übrigen Gütern, einem Haus, den drei Vierling Reben, dem Hausrat und anderem fahrenden Gut, bezüglich dessen er Brief und Siegel habe, gleich nach dem Winterthurer Bürger Diethelm Geilinger. Furrer erwiderte, dass sein verstorbener Schwiegervater seiner Tochter wegen des Gutes ihrer Mutter auf die Reben 103 Gulden bezahlt habe, doch habe er für den Weinberg Zinsen und Ablösungsgeld zahlen müssen, so dass sich der Kaufschilling auf 236 Gulden belaufe, was zu viel sei, doch habe er es annehmen müssen in der Sorge, er würde sonst gar nichts von dem Gut seiner Schwiegermutter erhalten. Da der Weingarten samt den anderen Gütern um eine Summe Geldes verpfändet gewesen sei, sei er seither darum gepfändet worden. Weidenmann habe erst Ansprüche gestellt, als die Abrechnung erfolgt sei. Hans Jakob Ziegler, Wirt Zum Adler in Winterthur, der in seiner Angelegenheit gehandelt habe, habe das, was verhandelt worden sei, längst gewusst. Diethelm Geilinger sagte als Zeuge aus, dass Hans Jakob Ziegler mit Weidenmanns Diener zu ihm gekommen sei, als er die Hinterlassenschaft des verstorbenen Ulrich Meyer im Konkurs an sich gebracht habe, der Diener habe auf seine Anfrage mitgeteilt, dass sein Herr gleich nach Ostern kommen und in dieser Angelegenheit Bescheid geben würde. Der Kleine Rat urteilte, dass es bei seiner vorigen Bewilligung bleiben solle, dass Haus, Weingarten, Hausrat und anderes fahrendes Gut in Furrers Besitz verbleiben solle, weil Weidenmann lange Zeit darüber informiert war und in anderer Angelegenheit persönlich zum Schultheissen in die Stadt gekommen ist, ohne diese Sache anzusprechen, und sich der Güter nicht angenommen hat, so dass man ihm auch keine weitere Botschaft hatte senden wollen, um ihm Kosten zu ersparen. Obwohl die Frist verstrichen ist, wird Weidenmann zugestanden, seine Ansprüche an Meyers Hinterlassenschaft geltend zu machen, wenn Furrer das auslöse, was er von den Gütern seines Schwiegervaters zu zahlen übernommen hat. Der Schultheiss und die beiden Räte von Winterthur weisen die Appellation ab. Weidenmann kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Nach Anhörung der Streitparteien durch die [von Bürgermeister und Rat von Zürich] ernannten Schiedsleute [Statthalter Wiederkehr, Bauherr Maag, Georg Rubli, Hausschreiber Grebel] ergeht folgender Spruch: Da der Witwe des Weidenmann das Konkursverfahren des Ulrich Meyer nicht rechtskonform verkündet wurde und Meyers Haus und drei Vierling Reben im Tösser Tobel unter dem Siegel des Schultheissen Geilinger, der bei dem Konkurs zugegen war und dies hätte anzeigen sollen, Weidenmann ordnungsgemäss verpfändet wurde, soll Weidenmanns Witwe bei ihrer Verschreibung und ihren Unterpfändern bleiben. Da der Anwalt der Witwe bei Meyers Konkurs, der ihm bekannt war, seine Ansprüche nicht verfolgt hat und Meyers Schwiegersohn durch die Beziehung der Unterpfänder zu Kosten gekommen ist, soll der Anwalt diesen entschädigen. Das fahrende Gut Meyers soll Furrer verbleiben, die diesjährige Nutzung des Weingartens der Witwe Weidenmann zukommen. Beide Seiten haben den Spruch angenommen.
Creation date(s):7/10/1612 - 8/17/1612
Creation date(s), remarks.:10. Juli 1612 (erste Appellation), 17. August 1612 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Konkurs

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 23 (vgl. KAT 29, S. 938)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 15 (vgl. KAT 16, S. 446 f.)
Trucke ?, Bündel ?, Nr. 16
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 215
 

Usage

End of term of protection:8/17/1692
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694986
 

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