A 155.1, Nr. 203 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit zwischen dem Pfarrer von Winterthur und dem Kronenwirt von Winterthur, 1605.07.01-1605.08.14 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 203
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit zwischen dem Pfarrer von Winterthur und dem Kronenwirt von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Winterthurer Bürgers Jörg Schellenberg, des Wirts des Gasthauses Zur Krone, gegen ein Urteil des Kleinen Rats in seinem Streit mit dem Pfarrer von Winterthur und Dekan des Winterthurer Kapitels Diethelm Wonlich. Der Pfarrer hat Klage erhoben, dass er eines Abends die mit Erlaubnis des Schultheissen wegen einer bekannten Schuld angeordnete Beschlagnahmung von Wagen, Pferden und Wein des Hans Messikommer von Seegräben in der Herberge durch den Stadtknecht dem Schellenberg habe anzeigen lassen mit der Warnung, dass er selbst zur Bezahlung der Schulden verpflichtet sei, wenn er den Schuldner gehen lasse. Tags darauf sei ihm von [dem Schultheissen und Rat] zuerkannt worden, dass Messikommer die Schulden begleichen oder ein Bürger von Winterthur für ihn die Zahlung binnen Monatsfrist versprechen solle, dennoch habe Schellenberg den Schuldner mit Pferd und Wagen davonfahren lassen. Daher forderte der Pfarrer nun Schadensersatz von Schellenberg. Dieser wies die Ansprüche zurück, zumal er nichts über den Entscheid gewusst habe. Messikommer sei in seiner Abwesenheit gewaltsam "usgerissen". Gleich nach seiner Rückkehr habe er den Schultheissen konsultiert und sich erkundigt, ob er statt des Wagens mit Wein anderes Gut, das Messikommer zurückgelassen habe, einbehalten solle. Der Schultheiss habe dies abgelehnt und sich zuversichtlich gezeigt, dass Messikommer wieder in die Stadt kommen werde. Schellenberger erklärte, dass er nicht dazu verpflichtet gewesen sei, Messikommer mit Spiessen und Hellebarden aufzuhalten. Wenn Schultheiss und Rat ihm einen Termin nennen würden, so wollte er Messikommer mit Hilfe des Obervogts von Grüningen hierher zur gerichtlichen Austragung laden lassen. Der Pfarrer erklärte, dass gleich nach seiner Rückkehr vom Rathaus sein Fürsprech Bastian Frig mit Messikommer zum Gasthaus gegangen sei und Schellenberg über den Entscheid informiert habe, somit habe dieser nicht nur die Arrestverfügung vom Abend, sondern auch den Entscheid vom nächsten Tag missachtet. Darüber hinaus sei Messikommer am 6. Mai mit fünf Wagenladungen Wein hier gewesen, damals hätte Schellenberg ihn aufhalten und zur Zahlung veranlassen mögen. Schellenberg entgegnete, dass ihm der Entscheid erst nach der Abreise Messikommers mitgeteilt worden sei, ausserdem sei er bei dessen Rückkehr ausser Landes gewesen. Dass er dem Pfarrer 40 Gulden angeboten habe, sei kein Bekenntnis seiner Schuld. Der Kleine Rat urteilte daraufhin, dass Schellenberg vorbehaltlich seines Rechts gegenüber Messikommer verpflichtet ist, dem Pfarrer Schadensersatz zu leisten, da er über den Beschlagnahmungsbefehl informiert war und zwischen der Stadt Winterthur und der Herrschaft Grüningen die gegenseitige Beschlagnahmung bei bekannten Schulden üblich ist. Der Schultheiss und die beiden Räte von Winterthur weisen die Appellation ab. Jörg Schellenberg kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation ab und verpflichten Schellenberg, binnen Monatsfrist den Pfarrer samt Kosten in Höhe von 8 Gulden zu bezahlen, vorbehaltlich seiner Rechte gegenüber Messikommer.
Creation date(s):7/1/1605 - 8/14/1605
Creation date(s), remarks.:1. Juli 1605 (erste Appellation), 14. August 1605 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 33.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Pfändung

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 13 (vgl. KAT 29, S. 937)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 11 (vgl. KAT 16, S. 446)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 203
 

Usage

End of term of protection:8/14/1685
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694974
 

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