A 155.1, Nr. 202 Erbrechtsbestimmungen der Stadt Winterthur, 1598 (ca.)-1611 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 202
Title:Erbrechtsbestimmungen der Stadt Winterthur
Brief:Erbrechtsbestimmungen der Stadt Winterthur:
1.) Eines jeden Bürgers Frau und Kind, das geheiratet ("gewybet") hat, sind erbberechtigt, als ob sie "eins heren werind".
2.) Die Heimsteuer einer Frau, ob es sich um Bargeld oder anderes fahrendes Gut handelt, ist als Eigengut zu betrachteten, hiervon ausgenommen sind Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr, Hausrat und Bettzeug ("bettwadt"), sofern sie nicht für eine bestimmte Summe zur Heimsteuer geschlagen werden.
3.) Die Frau eines Bürgers erbt nach dem Tod ihres Mannes ihr in die Ehe gebrachtes Gut, die Morgengabe und ein Drittel der fahrenden Habe, mit diesem hat sie sich an der Bezahlung der Ausstände ihres verstorbenen Mannes zu beteiligen, sofern sie nicht die Bezahlung versprochen hat oder nachweislich ohne Zwang gemeinsam mit ihrem Mann geschäftstätig gewesen ist.
4.) Die von einem Ehepaar mit gemeinschaftlich erworbenem Gut gekauften Güter, Zinsen oder lediges Eigen, besitzt es als Leibgeding, sie gehören seinen Kindern. Stirbt ein Ehepartner ohne eheliche Leibeserben, kann der andere den gemeinschaftlich erworbenen Besitz als Leibgeding nutzen, nach seinem Tod fällt jeweils die Hälfte an die nächsten Erben des Mannes und der Frau.
5.) Ein Bürger darf das vom Vater oder sonst ererbte Zins- und anderes Eigen seiner Ehefrau nur als Leibgeding übertragen.
6.) Das von Ehepartnern in die Ehe gebrachte Eigengut fällt nach ihrem Tod an ihre jeweiligen Erben, wenn sie kinderlos sind. Vermachen sie es einander aber nach Schwabenrecht, kann der überlebende Ehepartner es als Leibgeding nutzen. Nach dessen Tod fällt es wieder an die rechten Erben. Hinterlässt das Ehepaar Kinder, fällt das Gut an diese.
7.) Hat ein Bürger Kinder aus zwei Ehen, erben alle gemeinsam das von dessen Vater oder Vorfahren ererbte Eigengut, sofern er es nicht seiner Frau vermacht hat.
8.) Ein eheliches Kind soll Vater und Mutter beerben, ein Vater soll seine Kinder beerben, sofern diese keine Kinder hinterlassen.
9.) Geschwister, die einen gemeinsamen Vater haben, beerben einander, wenn sie keine ehelichen Leibeserben hinterlassen. Mütter sollen ihre Kinder nicht beerben.
10.) Bei einem ledigen Anfall erbt die väterliche Verwandtschaft. Wenn die mütterliche Verwandtschaft einen Grad näher verwandt ist, dann soll das Erbe geteilt werden, wenn sie zwei Grade näher verwandt ist, fällt ihr alles zu.
Creation date(s):approx. 1598 - approx. 1611
Creation date(s), remarks.:Undatiert
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schreiber:Stadtschreiber von Winterthur
Schlagwörter:Erbrecht

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 14 (vgl. KAT 29, S. 937)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 202
 

Usage

End of term of protection:12/31/1631
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694973
 

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