A 155.1, Nr. 201 Abweisung einer Appellation im Streit um das Erbe des Christoffel Sulzer durch Schultheiss und Räte von Winterthur, 1605.06.10-1605.07.13 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 201
Title:Abweisung einer Appellation im Streit um das Erbe des Christoffel Sulzer durch Schultheiss und Räte von Winterthur
Brief:Statthalter [des Schultheissen], Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Hans Schneider von Rorbas als Vormund und Vogt der Elsbetha Sulzer von Rorbas gegen ein Urteil des Kleinen Rats im Streit mit den Winterthurer Bürgern Hans Jakob Egli im Namen seiner Kinder aus seiner Ehe mit der verstorbenen Sybilla Sulzer und Andreas Künzli, seinem Stiefsohn, für sich selbst und seine Schwester, die in Glarus verehelicht ist, um das Erbe des Christoffel Sulzer, des einstigen Seckelmeisters von Winterthur, der keine Kinder hinterlassen hat. Schneider brachte vor, dass Elsbetha Sulzer und der Verstorbene Kinder von Brüdern gewesen seien und Elsbetha somit der väterlichen Verwandtschaft angehöre und neben den Kindern der Sybilla Sulzer als rechtmässige Erbin zu betrachten sei. Denn hätte der Erblasser Kinder, doch keine Mittel zu ihrer Erhaltung hinterlassen, hätte Elsbethas Vater als väterlicher Verwandter diese erziehen müssen. Ausserdem sei die Schwester des Erblassers vor dem Erbfall gestorben, so dass dieser bei seinem Tod keine Geschwister mehr gehabt habe und es sich um einen freien ledigen Anfall handele. Schneider berief sich hierbei auf das Stadtrecht, das in diesem Fall vorsehe, dass die väterliche Verwandtschaft erbe, wenn nicht die mütterliche Verwandtschaft einen Grad näher verwandt sei und somit beide Seiten zu gleichen Teilen erben würden. Sybilla Sulzer wäre einen Grad näher verwandt als Elsbetha Sulzer, doch lebe Sybilla nicht mehr. Elsbetha lebe zudem in grosser Armut, habe einen kranken Mann und viele noch nicht erzogene Kinder. Zuletzt verwies Schneider auf den Erbfall der verstorbenen Tochter des verstorbenen Mathis Keller. Die Gegenseite bestritt, dass es sich hierbei um einen ledigen Anfall handele, da Sybilla und der Erblasser Geschwister gewesen seien und sie bei ihrem Tod Kinder hinterlassen habe, welche nach Stadtrecht als nächste Blutsverwandte zu gelten haben, da Kinder nicht für den Tod ihrer Eltern büssen sollten. Hätte der Seckelmeister Kinder hinterlassen, wären diese nicht nach Rorbas geschickt worden, sondern den Kindern seiner Schwester übergeben worden. Dieser Erbfall sei zudem nicht mit dem Erbfall der Tochter des Mathis Keller zu vergleichen, da dort keine Geschwisterkinder vorhanden gewesen seien. Dagegen wandte Schnider ein, dass die Verwandtschaft bei Bruder- und Schwesterkindern beginne und nicht erst ab dem dritten Grad, zumal beim vierten Grad die Verwandtschaft ende. Egli und Künzli seien zudem keine Schwesterkinder und von dem Erbe auszuschliessen. Der Kleine Rat hatte das Erbe den Kindern der verstorbenen Schwester des Seckelmeisters zugesprochen. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation ab. Schneider kündigt Appellation an den Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation ab. Die Kosten sollen aufgehoben sein. Denen, welchen der Seckelmeister etwas vermacht habe, soll es zukommen.
Creation date(s):6/10/1605 - 7/13/1605
Creation date(s), remarks.:10. Juni 1605 (erste Appellation), 13. Juli 1605 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Erhaltungszustand:Unterer Rand beschnitten (geringer Textverlust auf S. 9)
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Erbrecht; Erbstreit

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 15 (vgl. KAT 29, S. 937)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 12 (vgl. KAT 16, S. 446)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 201
 

Usage

End of term of protection:7/13/1685
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694972
 

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