A 155.1, Nr. 204 Schreiben des Vogts von Grüningen an die Stadt Zürich über die Arrestverfügung gegen Hans Messikommer von Seegräben zugunsten des Pfarrers von Winterthur, 1605.04.20-1605.04.22 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 204
Title:Schreiben des Vogts von Grüningen an die Stadt Zürich über die Arrestverfügung gegen Hans Messikommer von Seegräben zugunsten des Pfarrers von Winterthur
Brief:Der Vogt der Herrschaft Grüningen Jakob Zur Eich teilt dem Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich mit, dass der Angehörige seines Amts Hans Messikommer von Seegräben, einer der Zwölfer des Gerichts, vor einiger Zeit vor ihm im Beisein etlicher Richter folgende Klage erhoben hat: Diethelm Wonlich, Pfarrer von Winterthur, habe ihm in Winterthur am 29. März um Mitternacht, als ob er landflüchtig sei, fünf Wagen mit Wein und 27 Pferde beschlagnahmen lassen, ohne ein Recht dazu gehabt zu haben. Der Pfarrer habe dies veranlasst, weil der frühere Wirt in Kempten, Jakob Gubelman, der seither Konkurs erlitten habe, dem Pfarrer für Wein etwas schuldig geblieben sei. Messikommer sei daraufhin auf Bitten Gubelmanns für ihn eingestanden und habe dem Pfarrer acht Saum Wein in Andelfingen in zwei Keller übergeben und versprochen, für die restlichen 12 Gulden zwei Zentner Käse zu geben. Dies alles ist in der Mühle in Steg bei Wetzikon in der Amtsverwaltung des Vogts vereinbart worden. Der angeordnete Arrest befremde Messikommer, da er an einem christlichen Fest stattgefunden habe, als die Gerichte schon vertagt gewesen seien und die Winterthurer einem von Kempten keinen gerichtlichen Austrag in einer Schuldsache mehr geben wollten. Messikommer habe bei dem Schultheissen und Rat gegen die Arrestverfügung protestiert und die Aufhebung beantragt und erklärt, man möge den Pfarrer in dieser strittigen Sache dorthin weisen, wo er selbst ansässig sei. Doch hätten sie entschieden, dass er die Ansprüche des Pfarrers befriedigen und Wein geben solle, was ihrer Abmachung widersprochen habe. Dagegen habe er an den Grossen Rat von Winterthur appelliert. Der Pfarrer habe aber als Bürger von Zürich die Sache vor Bürgermeister und Rat von Zürich bringen wollen. Er selbst sei damit einverstanden gewesen und sei daraufhin mit seinem Gut davongefahren. Nun haben Schultheiss und Rat von Winterthur den Vogt von Grüningen laut beiliegendem Schreiben aufgefordert, Messikommer zu veranlassen, zu dem angesetzten Termin in Winterthur vor sie zu kommen und sich zu verantworten, und auf die zwischen der Stadt Winterthur und der Herrschaft Grüningen übliche Praxis verwiesen, dass man einander wegen bekannter Forderungen mit Arrest belegen könne. Dagegen hat Messikommer Beschwerde eingelegt und sich auf seinen Gerichtsstand berufen. Diese Angelegenheit befremdet die Richter vor Ort, auch dem Vogt missfällt sie, zumal er nicht weiss, ob man zu gegenseitiger Beschlagnahmung befugt sei, und diese Sache alle Amtsangehörigen betrifft. Er bittet um schriftliche Anweisungen, wie sich Messikommer verhalten solle. Der Vogt hat seinen Amtsangehörigen, die viel mit den Winterthurern zu tun haben, bisher keinen derartigen Arrest erlaubt. Er befürchtet, dass diese Praxis freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen nicht förderlich wäre.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Dem Absender ist geantwortet worden, dass er Messikommer nach Winterthur weisen solle. Falls ihm dort ein Urteil ergehen würde, das ihm beschwerlich sei, möge er an [Bürgermeister und Rat von Zürich] appellieren. Auch wurde erwähnt, dass ihm sonst der Arrest wohl erspart geblieben wäre.
Creation date(s):4/20/1605 - 4/22/1605
Creation date(s), remarks.:20. April 1605 (Schreiben), 22. April 1605 (Nachtrag)
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):20.0 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Erhaltungszustand:Rechter Rand beschnitten
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des Verschlusssiegels
Vermerke und Zusätze:Non servanda (Dorsualvermerk; 17. Jh.)
Schlagwörter:Pfändung

Weitere Angaben

Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 204
 

Usage

End of term of protection:4/22/1685
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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