Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 155.1, Nr. 191 |
Title: | Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit um die Anerkennung von Zeugen |
Brief: | Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation ihres Bürgers Hans Jakob Ziegler, Tuchmann, gegen ein Urteil des Kleinen Rats in seinem Streit mit Hans Friedrich Weitnauer, Bürger von Kleinbasel. Ziegler brachte vor, dass ihm ein Urteil des Stadtgerichts von Kleinbasel in diesem Rechtsstreit um die "erkoufften kriegsbesoldungen und derselben zugestelten rastzedlen" die Erhebung von Kundschaft zugesprochen habe. Er beantragte daher die Anhörung des Paulus Zehnder von Elgg, des Dr. Josias Forrer, des Hans Jakob Geuschel, seines Vetters, und des Sohnes des Kronenwirts Hans Konrad Schellenberg als Zeugen. Weitnauer lehnte die Zeugen ab. Er wandte ein, dass nicht er, sondern Paulus Zehnder die "rastzedel" dem Ziegler verkauft habe. Dessen Unterhändler sei Dr. Forrer gewesen. Als sie im Wirtshaus Zur Krone beieinander gesessen hätten, habe Ziegler einen Boten zu Forrer geschickt, Forrer habe Weitnauer nicht wegreiten lassen wollen, um eine Vereinbarung in dieser Sache zu erzielen und sie zu Ende zu bringen, was belege, dass er in Zieglers Diensten gestanden habe. Hans Jakob Geuschel sei Zieglers Blutsverwandter, Hans Konrad Schellenberg sei in den Banden [seines Vaters] und nicht immer bei Vernunft. Nachdem Ziegler die Einwände zurückgewiesen hatte, wiederholte Weitnauer seine Meinung, dass die Kundschafter nach kaiserlichem wie auch nach allgemeinem Stadtrecht und Landrecht als parteiisch gelten müssten, und schlug stattdessen die Einvernahme des Kronenwirts und seiner Frau vor. Ziegler wiederum erklärte das Wirtsehepaar für parteiisch, da Weitnauer ihr Gast sei. Der Kleine Rat schloss sich Weitnauers Ausführungen an. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation ab, lassen aber Schellenberg als Zeuge zu, da er nicht mehr in den Banden und bei guter Vernunft sei, so dass er und seine Eltern als Zeugen vernommen werden sollen. Ziegler bleibt auch vorbehalten, die Anhörung des Dr. Forrer in Basel zu beantragen, wo der Rechtsstreit begonnen hat. Ziegler kündigt Appellation gegen dieses Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt. In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich urteilen, dass Zehnder und Geuschel als parteiisch abzulehnen seien, dagegen von Dr. Forrer, dem Wirt und der Wirtin Zur Krone sowie ihrem Sohn in Winterthur Kundschaft erhoben werden solle. |
Creation date(s): | 7/4/1604 - 7/23/1604 |
Creation date(s), remarks.: | 4. Juli 1604 (erste Appellation), 23. Juli 1604 (zweite Appellation) |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
|
Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original, Heft (4 Blätter) |
Dimensions W x H (cm): | 21.0 x 32.0 |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
Siegel: | Spuren des aufgedrückten Siegels |
Schlagwörter: | Kundschaft |
|
Weitere Angaben |
Former reference codes: | Trucke 210, Bündel 5, Nr. 12 (vgl. KAT 29, S. 937) Trucke 315, Bündel 1, Nr. 9 (vgl. KAT 16, S. 446) |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 155.1, Nr. 191 |
|
|
Usage |
End of term of protection: | 7/23/1684 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694962 |
|
Social Media |
Share | |
|