A 155.1, Nr. 173 Spruchbrief der Abgeordneten der Stadt Zürich im Streit um Dienstpflichten von Schuppisgütern bei Oberwinterthur, 1681.11.30 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 173
Title:Spruchbrief der Abgeordneten der Stadt Zürich im Streit um Dienstpflichten von Schuppisgütern bei Oberwinterthur
Brief:Kaspar Thoman, alt Bürgermeister von Zürich, die Zürcher Ratsmitglieder Heinrich Thomann und Johann Keller sowie Gerold Escher, Stadtschreiber von Zürich, entscheiden den Streit zwischen Wolfgang Geilinger, Seckelmeister und Ratsmitglied der Stadt Winterthur, und Hans Philipp Stoll, Bürger von Winterthur, und ihrer Mithaften, denen die am mittleren Berg Richtung Oberwinterthur gelegenen zehn Jucharten Lehenreben, genannt Weingartenzehnten oder der Reitboltin Lehenreben, durch Erbe und Kauf gehören, und Heinrich Künzli, Arbogast Etzensberger und Dias Baumer, ebenfalls Bürger von Winterthur, um Ansprüche auf Leistungen betreffend Bau und Mistfahrten von den vier Kelnhöfen und den elf Schuppisen, welche die Besitzer der Lehenreben stellen. Geilinger und seine Mitinhaber forderten, dass Künzli und seine Mithaften nicht minder zu solchen Dienstleistungen von ihren Schuppisen verpflichtet sein sollen als die anderen, wie es die besiegelten Briefe besagten, die sie vorgelegt hätten, auch wenn durch die Nachlässigkeit der Vögte diese Rechte vielleicht nicht beansprucht worden seien. Die Gegenseite wandte ein, dass von den Vorbesitzern ihrer Güter, genannt der Niedere Hof, 40 Jahre lang keine derartigen Dienste gefordert worden seien und dass im erneuerten Zinsurbar des Schlosses Kyburg keine derartige Pflichten aufgeführt würden. Der Niedere Hof zinse lediglich dem Pfarrer von Winterthur jährlich 2 Mütt Schmalsaat, vermutlich anstelle des Baudiensts. Der Streit wurde von dem in Winterthur abgehaltenen Schuppisgericht an Bürgermeister und Rat von Zürich zur Entscheidung gewiesen, welche die vier Schiedsleute beauftragt haben, die Streitparteien, den Seckelmeister Geilinger und Stoll, mit Beistand seines Schwagers Meister Nikolaus Waser, Mitglied des Zürcher Rats, im Namen ihrer Mithaften, und Anton Sulzer im Namen des Heinrich Künzli und des Arbogast Etzensberger, gütlich zu vereinen. Baumer hat freiwillig die Verweigerung der geforderten Dienste aufgegeben. Laut eines Spruchbriefs vom 17. März 1432, als die Kelnhöfe und Schuppisen und andere Gerechtsame noch in einer Hand gewesen waren, sollte jede Schuppise, die in den Bruch von Kyburg gehört, jährlich zwei Karren "buwliches mistes" in die Weingärten, jetzt Lehenreben genannt, führen. Im Urbar sind diese Fahrten jedoch nicht verzeichnet. Nachdem beide Seiten sich dem gütlichen Spruch der vier Schiedsleute unterworfen haben, entscheiden sie, dass Künzli und Etzensberger und die zukünftigen Besitzer der Schuppisgüter die üblichen Fahrten "buwlichs mists" leisten, da sie nicht nachweisen konnten, davon befreit worden zu sein, sofern sie nicht bis zur kommenden Herbstzeit derartige Belege beibringen können. Da bisher versäumt wurde, diese Dienste zu beanspruchen, sollen sie aber von Nachforderungen befreit sein. Jeder soll die angefallenen Kosten in diesem Rechtstreit selbst tragen. Dass seit dem Übergang der Grafschaft Kyburg in den Besitz der Stadt Zürich Urkunden die Kelnhöfe und Schuppisgüter betreffend vor dem Schultheissen und Rat von Winterthur ausgefertigt worden sind, soll die Freiheit der Stadt Zürich nicht beeinträchtigen. Vielmehr soll dies künftig vor dem Vogt von Kyburg erfolgen. Was den Bezug und die Leistung der Gerechtsame und die Nutzung besagter Fahrten betrifft, um die es keinen Streit gibt, kann jeder den Schultheissen und Rat von Winterthur um Gericht und Recht anrufen. Beide Streitparteien geloben die Einhaltung des Spruchs.
Inhalt und Form:Abschrift des Spruchbriefs, vorgelegt von den Verordneten der Stadt Winterthur.
Creation date(s):11/30/1681
Entstehungsdatum, Original:7/9/1584
Creation date(s), remarks.:In der Überschrift unrichtig auf 15. Juli 1584 datiert
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Dienstpflicht; Kelnhof

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 20 (vgl. KAT 29, S. 935)
Trucke 77, Bündel 4, Nr. 14 (vgl. KAT 13, S. 606)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 173
 

Usage

End of term of protection:11/30/1681
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694944
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE