A 155.1, Nr. 172 Schreiben der Stadt Winterthur über die Aufhebung des Verbots von Liegenschaftsverkäufen an Nichtbürger, 1583.04.02 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 172
Title:Schreiben der Stadt Winterthur über die Aufhebung des Verbots von Liegenschaftsverkäufen an Nichtbürger
Brief:Schultheiss und Rat der Stadt Winterthur melden Bürgermeister und Rat von Zürich, dass vor kurzem Junker Hans Ulrich von Hinwil, Bürger von Winterthur, und seine Verwandten den Verkauf seines Hauses in der Stadt mit den zugehörigen Gütern, Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten innerhalb und ausserhalb der Stadt gelegen, die zum grössten Teil von der Grafschaft Kyburg zu Lehen rühren, beabsichtigten. Diese Güter hat sein Schwager Junker Hans Meiss, Mitglied des Zürcher Rats, im Auftrag seiner Verwandten zuerst den Zürchern angeboten, wie es billig ist. Daraufhin hat der Zürcher Bürgermeister Bräm auf Bitten der Abgeordneten von Winterthur ihr Anliegen dem Zürcher Rat vorgetragen, dass man den Winterthurer gnadenhalber und aus väterlicher Zuneigung, falls man den Erwerb beabsichtige, zu den übrigen Zinsen in der Stadt auch die dazugehörenden liegenden Güter überlassen möge. Die anschliessende Umfrage ergab, dass einigen Herren geklagt worden sei, dass die Winterthurer bei hoher Strafe den Verkauf liegender Güter an Nichtbürger verboten hätten. Nun hatte man Bedenken und stellte die Sache ein. Die Ratsmitglieder Landvogt Thoman, Junker Hans Lux Escher, Obmann Keller und Stadtschreiber Escher, die in anderen Geschäften abgefertigt worden waren, erhielten den Befehl, Erkundigungen über die Angelegenheit einzuziehen, da sie das Missfallen der Zürcher erregen würde, Winterthurs Nachbarschaft nicht zuzumuten wäre und die Winterthurer Bürgerschaft belasten würde. Nachdem die Zürcher Delegation dem Schultheissen und einigen Mitgliedern des Rats von Winterthur ihren Auftrag vorgebracht hatte, baten diese, die Sache an den Schultheissen und Rat zu verweisen, welche unverzüglich eine angemessene Antwort geben würden. Diese lautet nun folgendermassen: Sie haben zwar eine Ordnung errichtet, doch nicht in der Absicht, den Unwillen der Zürcher zu erregen oder ihre Nachbarschaft und Bürgerschaft zu belasten, sondern um der verschwenderischen Lebensweise der "liederlichen unnützen" Bürger zu begegnen, damit diese ihren Besitz besser bewahren sollten. Seither ist mancher bei seinem Gut geblieben, der es sonst verkauft hätte. Da diese Anordnung aber den Zürchern nicht gefällt und den Unwillen und Verdruss der Nachbarschaft und Bürgerschaft erregen mag, sind sie bereit, sie aufzuheben. Sie bitten für ihre Verfehlung um Verzeihung und wollen es als eine väterliche und wohlmeinende Warnung dankbar annehmen, denn wie ein Vater verpflichtet ist, seine Kinder zu züchtigen, zu strafen und zu warnen, so gebührt es auch der Obrigkeit, die Ihren von ihrem Übelstand und Irrtum abzubringen.
Creation date(s):4/2/1583
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des Verschlusssiegels
Schlagwörter:Fremde; Liegenschaft; Verkaufsbeschränkung

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 19 a (vgl. KAT 29, S. 935)
Trucke 77, Bündel 4, Nr. 2 (vgl. KAT 13, S. 605)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 172
 

Usage

End of term of protection:4/2/1663
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694943
 

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