A 155.1, Nr. 174 Abweisung einer Appellation im Streit um das Erbe der Anna Hegner durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1588.05.10 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 174
Title:Abweisung einer Appellation im Streit um das Erbe der Anna Hegner durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation von Jakob Wolf, Bürger von Zürich, Meister Jakob Graf, Mitglied des Winterthurer Rats, Diethelm Hegner, Stadtschreiber von Winterthur, Friedrich Hegner und Ludwig Graf, Bürger von Winterthur, und ihren Verwandten, Kläger, gegen ein Urteil des Kleinen Rats in ihrem Streit mit Anton Stadler, Bürger von Zürich, Wolfgang Geilinger, Schultheiss von Winterthur, und Heinrich Steinmann, Bürger von Frauenfeld, und ihren Verwandten. Die Kläger gaben an, dass man nach dem Tod des Winterthurer Schultheissen Jakob Huser, der keine Kinder hinterlassen habe, zusammengekommen sei, um sich bezüglich des in die Ehe gebrachten Guts und der Morgengabe der verstorbenen [ersten] Ehefrau Anna Hegner, ihrer Verwandten, die 15 oder 16 Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei, und des gemeinschaftlich erworbenen Besitzes, der gemäss Stadtrecht zu teilen sei, zu vergleichen. Dies sei nicht erfolgt, vielmehr habe es geheissen, die Hinterlassenschaft sei nicht so beschaffen, wie sie sich das vorgestellt hätten. Im Vertrauen darauf hätten sie einen Vertrag mit der Gegenseite geschlossen. Doch wenige Tage danach habe sich herausgestellt, dass das Vermögen bis zu 2500 Gulden an barem Geld betragen solle. Sie forderten daher, dass der Vertrag sie nicht binde. Die Gegenseite erwiderte, dass man sich bei der Zusammenkunft der Erben am 8. Januar im Hause des Schultheissen Geilinger erboten habe, die Erben der ersten Ehefrau gütlich auszurichten, doch diese hätten erklärt, in Abwesenheit der Erben aus Zürich, Stein und Bremgarten keine Antwort geben zu können. Daher sei ein zweiter Tag anberaumt worden, am 17. Januar habe man sich im Hause des verstorbenen Schultheissen getroffen. Die Kläger hätten das in die Ehe gebrachte Gut und die Morgengabe ihrer Base sowie die Hälfte des gemeinsam erworbenen Guts und den Zins seit dem Zeitpunkt der zweiten Eheschliessung des Schultheissen verlangt. Die letzte Forderung sei umstritten gewesen, da es sich bei dem Zins um ein Vermächtnis an den Schultheissen gehandelt habe. Aufgrund der weiteren Heirat seien sie den Erben der ersten Frau nach Stadtrecht auch nicht die Hälfte des erworbenen Vermögens schuldig. Was man mit den Erben seiner zweiten Ehefrau vereinbart habe, sei bekannt. Die [dritte Ehefrau und] Witwe des Schultheissen habe man nach Stadtrecht ausgesteuert. Weil die Gegenseite schliesslich auf den Zins verzichtet habe, nicht aber auf die Hälfte des gemeinsamen Vermögens, habe man vorgeschlagen, zwei Männer vermitteln zu lassen, was aber einen Eingriff in das Stadtrecht bedeutet hätte. Dann hätten die Kläger eine Abfindung in Höhe von 600 Gulden beansprucht, darauf habe man ihnen die Zahlung von 300 Gulden angeboten als Entgegenkommen, nicht aus Verpflichtung. Diese Summe sei den Klägern zu gering erschienen, doch habe ihnen Jakob Graf zu verstehen gegeben, dass vielleicht weniger vorhanden wäre, als sie sich erhofften, ohne dass er aber gewusst habe, wie viel wirklich vorhanden gewesen sei. Zuletzt habe man sich mit Mühe darauf verständigen können, dass die Kläger 350 Gulden erhalten sollten unter der Bedingung, dass dies an der Aussage des Verstorbenen auf seinem Sterbebett, man sei den Klägern lediglich 200 Gulden für das zugebrachte Gut und 15 Gulden für die Morgengabe schuldig, und an dem Stadtrecht unschädlich sein solle. Die Kläger hätten diese freie Abfindung angenommen und auf ihre Ansprüche verzichtet, es aber entgegen ihrer Zusage nicht verbrieft. Drei Tage später hätten Jakob Graf und der Stadtschreiber in einer Sitzung des Kleinen Rats gehört, was und wie viel jedem fremden Erben zuteil worden sei, um den Abzug zu bestimmen. Darauf hätten die Kläger Einspruch erhoben und die Erbteilung nicht vollziehen lassen. Seitens der Kläger wurde vorgebracht, übervorteilt worden zu sein, da sich die Erbschaft gar auf 12000 Gulden belaufe. Gebhart Hegner, der Landschreiber des Freiamts, der Bruder und Verwandte der Kläger, habe als Vormund der Kinder seiner verstorbenen Vettern Gebhart Rengger und Heinrich Mundprat zu Bremgarten Beschwerde erhoben, da er nicht bei den Verhandlungen anwesend gewesen sei und nicht zugestimmt habe. Er habe sich darüber befremdet gezeigt, dass seine Base trotz guter Haushaltung nach langjähriger Ehe weniger besessen haben soll, als wenn sie die Dienstmagd gewesen wäre, und dass man das Verfahren ihm nicht förmlich und rechtmässig verkündet habe. Die Kläger wiesen ferner darauf hin, dass Huser nach dem Tod ihrer Base eine Regelung ihres Erbes abgelehnt und sie auf die Zeit nach seinem Ableben vertröstet habe, als sie vor den Rat gekommen seien. Was er auf dem Sterbebett gesagt habe, soll ihnen nicht nachteilig sein, da jemand, der in der Gewalt Gottes liege, kein Richter sein könne über Gut, das erst nach seinem Tod anfalle. Die Gegenseite wandte ein, dass nach dem Tod der Frau der verstorbene Herr Wolf aus Zürich und andere zu Huser gekommen seien und zur Antwort erhalten hätten, wenn er sie um 200 Gulden versichere, so wäre er ihnen weiter nichts schuldig. In diesem Sinne sei ein Urteil vor dem Rat ergangen, gegen das sie appelliert hätten, doch sei die Appellation nicht ausgeführt worden. Dass die umstrittene Vereinbarung unter Vorbehalt geschehen sein soll, weisen sie mit dem Hinweis zurück, man hätte sich in diesem Falle auf gar keine Teilung einlassen dürfen, ausserdem sei ihnen selbst nicht bekannt gewesen, was an Hinterlassenschaft vorhanden gewesen sei. Der Kleine Rat hat die getroffene Regelung bestätigt und die Ansprüche der Kläger zurückgewiesen und sein Urteil wie folgt begründet: Der umstrittene Artikel des Stadtrechts ist so zu verstehen, dass in Anbetracht der Wiederverheiratung des verstorbenen Huser die letzte Frau zur Ausrichtung [der Erben] der früheren Frauen beitragen muss und somit ein [Erb-] Fall den anderen auflöse. Der Artikel des Stadtrechts das gemeinschaftlich erworbene Vermögen betreffend differenziert nicht, ob sich ein Partner wiederverheiratet oder nicht. Dass die Erben des Verstorbenen nur zur Herausgabe des in die Ehe gebrachten Guts und der Morgengabe verpflichtet sind, erweisen Fälle der Vergangenheit. Die Streitparteien haben dieses Stadtrecht unterschiedlich aufgefasst. Die Abfindungsregelung ist gütlich vereinbart und akzeptiert worden und die Kläger haben daraufhin Geld angenommen und zugesagt, den Vertrag zu verbriefen. Der Schultheiss und die beiden Räte bestätigen das Urteil und weisen die Appellation zurück. Die Kläger kündigen Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
Creation date(s):5/10/1588
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (8 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Siegel unter Papier aufgedrückt
Schlagwörter:Erbrecht; Erbstreit

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 21 (vgl. KAT 29, S. 935)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 6 (vgl. KAT 16, S. 445)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 174
 

Usage

End of term of protection:5/10/1668
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694945
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE