Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 155.1, Nr. 125 |
Title: | Verhandlungen zwischen Zürich und Winterthur über die gegen Zürcher Satzungen verstossende Aufnahme eines Hintersassen |
Brief: | Verhandlungen der Stadt Zürich mit der Stadt Winterthur über die gegen Zürcher Satzungen verstossende Aufnahme eines Hintersassen: Am 5. Dezember 1552 wurden Bürgermeister und Rat von Zürich über die Annahme des Hans Schuldt von Reutlingen als Hintersasse und den Verkauf eines Leibgedings an ihn durch die Stadt Winterthur informiert. Ihm war bewilligt worden, Fürsten und Herren zu dienen und Pensionen und Dienstgeld zu empfangen, sofern er keine Knechte der Zürcher anwerbe und in keinem Krieg gegen Zürich ziehe, was den Satzungen der Stadt Zürich und dem Pensionenbrief widerspricht. Daher wurde im Rat der Stadt Zürich über das weitere Vorgehen beraten. Da diese Information heimlich zugetragen worden war und die Bedingungen der Annahme nicht bekannt waren, beschloss man, ein Schreiben an die Winterthurer zu richten und darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme des Hintersassen zu solchen Konditionen nicht befugt seien. Die Antwort der Winterthurer, welche sich auf ihre alten Freiheiten beriefen, wurde am 7. Dezember vor beiden Räten verlesen. Man beschloss, die Winterthurer einzubestellen, um ihren Freiheitsbrief von Abgeordneten des Rats prüfen zu lassen. Indessen liessen die Winterthurer den Zürcher Bürgermeister durch ihren Schultheissen bitten, ihnen einen Tag anzusetzen. Zu dem Tag, der am 21. Dezember stattfand, entsandte die Stadt Winterthur genannte Abgeordnete des Rats, welche ihr Bedauern darüber ausdrückten, dass sie wegen der Annahme ihres Hintersassen in Ungnade gefallen seien. Sie erklärten, dass dies aus Unwissenheit geschehen sei. Die Zürcher mögen es ihnen nachsehen, da dergleichen künftig nicht mehr geschehen werde und sie den Hauptmann der Stadt verweisen wollten. [Der Zürcher Rat] beschloss, die Winterthurer vor versammeltem Rat nochmals auf die Nachteile für beide Städte und die Landschaft, die daraus resultieren mögen, hinzuweisen und zu erklären, die Sache angesichts ihrer untertänigen Bitte um Verzeihung nicht rächen zu wollen, sofern die Winterthurer dergleichen künftig unterlassen würden. Sollten künftig Personen die Aufnahme als Hintersasse zu solchen Bedingungen verlangen, sollen die Winterthurer bei Zürich nachfragen. Man wolle dem Hauptmann den Aufenthalt in Winterthur gönnen, wenn er nicht gegen die Satzungen der Stadt Zürich verstosse. Die Winterthurer dankten, versicherten, dass es nicht mehr geschehen werde, und erklärten angesichts der erwiesenen Gnade ihre Dienstbarkeit. |
Creation date(s): | 12/1552 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Aufzeichnung (Doppelblatt) |
Dimensions W x H (cm): | 21.5 x 32.5 |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Hintersassen; Solddienst; Obrigkeit |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | Trucke 210, Bündel 3, Nr. 13 (vgl. KAT 29, S. 932) Trucke 77, Bündel 3, Nr. 20 (vgl. KAT 13, S. 605) |
Anmerkungen: | Vgl. den Entwurf des Schreibens der Stadt Zürich an die Stadt Winterthur (B IV 55 (fol. 30 r)) |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 155.1, Nr. 125 |
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Related units of description |
Related units of description: | Abschrift siehe: B III 90 (S. 281-287) Verhandlungen zwischen Zürich und Winterthur über die gegen Zürcher Satzungen verstossende Aufnahme eines Hintersassen, 1677 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1632 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=685492 |
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