A 155.1, Nr. 111 Abweisung einer Appellation in einem Streit über einen Güterkauf durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1546.06.18-1546.07.19 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 111
Title:Abweisung einer Appellation in einem Streit über einen Güterkauf durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Ulrich Heini, Bürger von Brünggen, gegen das Urteil des Kleinen Rats in seinem Streit mit den Winterthurer Bürgern Oswald Egli und Gallus Schaufelberg. Ulrich Heini brachte vor, dem Egli ein zweites Mal Mühlsteine verkauft und mit dem Schaufelberg Mühlsteine gegen ein Pferd eingetauscht zu haben. Als er die Steine geliefert habe, hätten Egli und Schaufelberg die Abnahme der als "unwärschafft" erachteten Steine verweigert. Daraufhin habe man die Steine mehreren unparteiischen Müllern und dem städtischen Werkmeister zur Prüfung übergeben, die sie nicht für gut befunden hätten. Heini habe zuletzt die Steine mehreren Müllern zum Kauf angeboten. Es habe sich gezeigt, dass etliche Steine für gut befunden worden seien, so durch den Müller von Andelfingen und den Müller von Wülflingen. Eglin habe zudem einen gleichartigen Stein für 9 Gulden verkauft. Daher forderte Heini die Bezahlung der Steine und der durch den Transport und die Prüfung der Steine verursachten Kosten. Die Gegenseite berief sich auf die festgestellten Qualitätsmängel und die Abweisung der Klage des Verkäufers durch den Schultheissen und Rat. Schaufelberg erklärte, dass er Ulrich Heini zu Brünigen gerichtlich belangt habe wegen seiner aus dem Tauschgeschäft resultierenden Ansprüche. Überdies habe Heini selbst denjenigen verklagt, der die Steine gebrannt habe, dieser sei aber freigesprochen worden. Der Kleine Rat hatte die Forderungen des Ulrich Heini zurückgewiesen, sofern er nicht belegen könne, dass die Prüfer die Steine nicht richtig geprüft hätten. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation ab. Ulrich Heini kündigt Appellation gegen dieses Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird auf das Urteil [der Appellationsinstanz] verwiesen.
Creation date(s):6/18/1546 - 7/19/1546
Creation date(s), remarks.:18. Juni 1546 (erste Appellation), 19. Juli 1546 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Kauf

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 3, Nr. 7 (vgl. KAT 29, S. 932)
Trucke 315, Bündel 3, Nr. 8 (vgl. KAT 16, S. 450)
Anmerkungen:Vgl. die Aufforderung seitens der Stadt Zürich vom 31. Mai 1536, die Appellation in diesem Streitfall zuzulassen (B IV 16 (fol. 34 r)) sowie die Kundschaft in diesem Streitfall (A 155.1, Nr. 109).
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 111
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
A 155.1, Nr. 109 Kundschaft über den Verkauf von Mühlsteinen, 1546 (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:7/19/1626
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=685478
 

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