Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 155.1, Nr. 102 |
Title: | Abweisung einer Appellation des Wolf von Breitenlandenberg im Rechtsstreit mit dem Kloster Paradies um an die Stadt Zürich verkaufte Güter in Neftenbach durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur |
Brief: | Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat urteilen über die Appellation des Wolf von Breitenlandenberg, Bürger von Winterthur, gegen das Urteil des Kleinen Rats in seinem Streit mit dem Kloster Paradies, vertreten durch Hans Waldkirch, Bürgermeister von Schaffhausen, Hans Stocker, Mitglied des Rats von Schaffhausen, und Hans Strausser, Hofmeister. Wolf von Breitenlandenberg hatte seine Hälfte an dem mit dem Kloster geteilten Besitz der Gerichte von Neftenbach der Stadt Zürich verkauft. Die Vertreter des Klosters Paradies beschuldigten ihn, einen Weingarten, einen Baumgarten und einen Weiher, Dienst und Tagwan sowie das Siegel von Neftenbach und Einkünfte in Hettlingen in den Kauf einbezogen zu haben, die ihm nicht zu Eigentum gehörten und über die er keine Gewalt habe. Sie beriefen sich auf die in ihrer Gültigkeit durch den Kleinen Rat bestätigten Briefe. Wolf von Breitenlandenberg reklamierte die Landsgewer respektive die "langwirig ruewig besitzung" der Güter und verwies bezüglich des Weingartens auf den Vertrag, den Hans Truchsess von Diessenhofen mit Hermann von Landenberg genannt Schöuch im Jahr 1411 geschlossen habe, als er ihm den Kirchensatz samt dem Dorf Neftenbach als Heiratsgut verschrieben habe. Der Dienst und Tagwan genannt "alle mans tagwen", den das Kloster bisher nicht beansprucht habe, gehöre zu dem Weingarten, auf ihn beziehe sich der 4., 5. und 6. Artikel des Urbars, daher habe der Konvent darüber Bescheid wissen müssen. Den Baumgarten betreffend erklärte er, dass sein verstorbener Vater und er diesen vor 48 Jahren als Eigentum dem verstorbenen Heinrich Haggenberg gegen einen Zins verliehen hätten. Den Weiher habe er anlegen lassen und genutzt nach eigenem Ermessen. Bezüglich des Siegels gab er an, dass er und seine Vorfahren die vor Gericht ausgefertigten Urkunden über Verpfändungen von Zinsen und Gülten durch die Bauern mit ihren Siegeln besiegelten, der Konvent habe nur bei Verleihungen seiner Pfründen oder Lehengüter, bei Käufen und Verkäufen von Zehnten oder in Angelegenheiten, die den Kirchensatz betrafen, gesiegelt. Wolf von Landenberg räumte ein, dass es zwischen seinem Vater und dem Kloster vor 30 Jahren einen Streit um die Einkünfte in Hettlingen gegeben habe, doch habe sein Vater diese sonst ohne Widerspruch bezogen. Die Stadt Schaffhausen habe ihr Ratsmitglied Hans Keller zu ihm geschickt, um Näheres über den geplanten Verkauf zu erfahren, zweifellos habe dieser das Kloster informiert, welches selbst Kaufinteresse gezeigt habe. Als sich die Verhandlungen zerschlagen hätten, habe er angekündigt, er wolle mit dem nächsten Interessenten über den Verkauf verhandeln. Wenn er die Güter nicht verkauft hätte, hätte das Kloster keine Ansprüche erhoben. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation ab. Wolf von Breitenlandenberg kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt. |
Creation date(s): | 1/3/1541 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original, Heft (12 Blätter, davon 6 beschrieben) |
Dimensions W x H (cm): | 22.0 x 32.5 |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
Siegel: | Siegel unter Papier aufgedrückt |
Schlagwörter: | Herrschaftsrechte |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | Trucke 210, Bündel 3, Nr. 1 (vgl. KAT 29, S. 931) Trucke 77, Bündel 3, Nr. 3 (vgl. KAT 13, S. 604) Trucke 315, Bündel 3, Nr. 5 (vgl. KAT 16, S. 450) |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 155.1, Nr. 102 |
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Usage |
End of term of protection: | 1/3/1621 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=682008 |
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