A 155.1, Nr. 103 Abweisung einer Appellation des Wolf von Breitenlandenberg im Rechtsstreit mit dem Kloster Paradies um an die Stadt Zürich verkaufte Güter in Neftenbach durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1541.06.15-1542.01.30 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 103
Title:Abweisung einer Appellation des Wolf von Breitenlandenberg im Rechtsstreit mit dem Kloster Paradies um an die Stadt Zürich verkaufte Güter in Neftenbach durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen im Streit zwischen Johannes Waldkirch und Hans Stocker, Abgeordnete des Bürgermeisters und Rats von Schaffhausen, und Hans Strausser, Hofmeister, als Vertreter des Klosters Paradies und Wolf von Breitenlandenberg, Bürger von Winterthur. Wolf von Landenberg hatte gegen das Urteil des Kleinen Rats appelliert, das nach Anhörung der Lehenbriefe der von Breitenlandenberg beiden Seiten jeweils die Hälfte aller Gerechtigkeiten, Gerichte, Siegel, Dienst und Tagwan zuerkannte. Die Anwälte des Klosters beschuldigen Wolf von Breitenlandenberg, Dienst, Tagwan und Siegel [von Neftenbach] an Zürich verkauft zu haben, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein, da die Hälfte dem Kloster gehöre. Wolf von Breitenlandenberg beantragte, den 4., 5. und 6. Artikel der Offnung zu verlesen, aus denen hervorgehe, dass Dienst und Tagwan seinen Reben dienen. Er verwies auf die langjährige Landsgewer. Die Gegenseite räumte ein, Dienst und Tagwan längere Zeit nicht benötigt und nicht beansprucht zu haben, forderte aber gleichwohl die Hälfte für sich. Wolf von Breitenlandenberg erklärte, dass das Siegel bei allen Rechtsgeschäften vor Gericht, die in beider Namen erfolgt seien, nur von seiner Seite aus verwendet worden sei, ausgenommen Verleihungen von Pfründen und Lehen und dergleichen durch das Kloster, die von beiden Seiten besiegelt worden seien. Er führte hierzu eine vor 70 Jahren ausgefertigte Urkunde an, die Gotthard von Landenberg zu Küssenberg als Vogt des Rudolf von Landenberg gesiegelt habe. Die Vertreter des Klosters begründeten den Verzicht auf eigene Besiegelung der gerichtlich ausgefertigten Urkunden damit, dass man dem "arm man" weitere Wege und Kosten ersparen wolle. Hierauf wurde Kundschaft von genannten Einwohnern von Neftenbach erhoben. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation zurück.
Die Vertreter des Klosters beklagten ferner, Wolf von Breitenlandenberg habe einen Baumgarten in Neftenbach verkauft, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein, da das Haus davor im Besitz beider Seiten sei und man ungehinderten Zugang haben müsse. Wolf von Breitenlandenberg wies dies zurück und wandte ein, dass sein verstorbener Vater den Garten dem verstorbenen Heinrich Hagenberg gegen Zins verkauft habe. In dieser Streitsache war ebenfalls ein Urteil ergangen, demzufolge Wolf hätte nachweisen sollen, dass sein Vater den Garten als sein Eigentum verkauft habe. Der Pfründner auf dem Heiligberg Martin Wipf sagte aus, dass Wolfs Vater Hans von Landenberg ihm den Garten vor 35 Jahren in gleicher Weise verliehen habe und dass der Vogt, der ihm alljährlich die Kompetenz wegen der Pfründe gegeben habe, den Zins von dem Garten daran abgezogen habe. Wolf von Breitenlandenberg erklärte, dass der Garten in gleicher Weise auch dem Ulrich Graf geliehen worden sei. Die Gegenseite wertete die Kundschaft jedoch zu ihren Gunsten, da ihr gemeinsamer Vogt den Zins an der Kompetenz abgezogen habe. Auch in diesem Fall weisen Schultheiss und beide Räte die Appellation ab.
Zuletzt beanspruchten die Vertreter des Klosters die Hälfte eines Weihers, den Wolf von Breitenlandenberg verkauft hatte. Wolf von Breitenlandenberg entgegnete, dass er den Weiher auf eigene Kosten habe errichten lassen und seit 24 Jahren unangefochten besessen habe, und verwies auf den 27. Artikel der Offnung. In dieser Angelegenheit war ebenfalls ein Urteil ergangen, demzufolge Wolf Beweise für sein Eigentumsrecht zu erbringen habe und ansonsten gemäss der Lehenbriefe die Hälfte an Wunne, Weide, Allmende, Fischenzen etc. besitze. Schultheiss und beide Räte bestätigen wiederum das vorangegangene Urteil, fordern jedoch den Konvent des Klosters Paradies auf, sich an den Kosten für die Anlage des Weihers zu beteiligen.
Wolf von Breitenlandenberg kündigt Appellation an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation zurück und verfügen, dass die Streitparteien gute Freunde sein und einander nicht weiter bedrängen sollen.
Creation date(s):6/15/1541 - 1/30/1542
Creation date(s), remarks.:15. Juni 1541 (erste Appellation), 30. Januar 1542 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (12 Blätter, davon 7 beschrieben)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Reste des aufgedrückten Siegels
Vermerke und Zusätze:Junnkger Wolffen appelatzion gan Zürich; gehört Gebharten Kintly, sol sy besichtigen (Dorsualvermerk; 16. Jh.)
Schlagwörter:Herrschaftsrechte

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 3, Nr. 2 (vgl. KAT 29, S. 931)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 103
 

Usage

End of term of protection:1/30/1622
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=682009
 

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