Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 155.1, Nr. 72 |
Title: | Urteil von Schultheiss und Rat von Winterthur in einer Schuldsache |
Brief: | Schultheiss und Rat von Winterthur urteilen im Streit zwischen Jakob Guldinast von Konstanz einerseits und Jakob Geilinger, dessen Brüdern Erhard und Wolfgang sowie Jörg Schellenberg als Vormund und Vogt der Kinder ihrer verstorbenen Schwester um eine geschuldete Summe, für die Jakob Geilinger den Jakob Guldinast gemäss einem Schuldbrief in den Besitz seines elterlichen Erbteils eingesetzt hatte. Guldinast erklärte, dass er nach dem Tod der Mutter Geilingers nach Jakobs Anteil am Erbe gefragt und die Erben aufgefordert habe, ihn oder seinen Bevollmächtigten Gebhard Kräutli über etwaige Teilungen zu informieren. Dies sei aber nicht geschehen, vielmehr hätten die Erben behauptet, die Mutter habe [Jakob Geilinger] 100 Gulden und dann noch einmal 20 Gulden vorab geleistet, die müssten von dem Erbteil abgezogen werden. Guldinast forderte daher die Auslieferung von Jakob Geilingers Erbteil ohne Abzug. Die Gegenseite wandte ein, dass nach Stadtrecht das, was jeder vor dem Erbfall erhalten habe, wieder von dem Erbteil abgezogen werden müsse. Jakob Geilinger habe vor dem Geschäft mit Guldinast in Zürich ohne Wissen der Mutter 220 Gulden aufgenommen, die Mutter habe sich zunächst geweigert, ein Unterpfand zu geben, auf das er die Summe hätte versichern können, dann aber ohne Wissen der übrigen Kinder 120 Gulden für sich genommen und 100 Gulden ihrem Sohn überlassen. Zu dieser Transaktion sei die Mutter jedoch nach Stadtrecht nicht berechtigt gewesen, da diese weder vor Gericht noch vor dem Rat, sondern in Heinrich Bruchlins Haus getätigt worden sei und die Mutter das Gut nur zu Leibgeding besessen habe und es ihren Kindern gehörte. Jakob Geilinger zeigte sich verwundert, dass in seinem Schuldbrief rheinische Gulden als Währung angegeben seien, obwohl er und seine Söhne nie in dieser Währung Geschäfte getätigt hätten. Guldinast berief sich dagegen auf seinen Schuldbrief, den ihm Jakob Gelinger und seine Mutter gegeben hätten, worin kein Abzug von 100 Gulden erwähnt sei. Er bestritt ferner, dass es ohne Wissen der Kinder geschehen sei, und nannte Zeugen des Geschäfts in Bruchlins Haus. Die Gegenseite führte wiederum Zeugen an, dass Guldinast der Abzug am Erbteil bekannt gewesen sei, und wies auf formale Auffälligkeiten des Schuldbriefs hin. Guldinast erkannte diese Einwände nicht an, da der Schuldbrief rechtskonform aufgesetzt worden sei. Schultheiss und Rat ordnen an, dass das Erbe geteilt und zuvor erhaltenes Gut an dem jeweiligen Anteil abgezogen werden solle. Falls die Geilinger belegen können, dass Jakob von ihrer Mutter die 20 Gulden vor dem Datum des Schuldbriefs erhalten habe, soll weiter geschehen, was recht sei. Guldinast kündigt Appellation gegen das Urteil an den Grossen Rat an. - Sekretsiegel des Rats. |
Creation date(s): | 1/20/1523 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original (3 zusammengeklebte Blätter) |
Dimensions W x H (cm): | 31.5 x 111.0 |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
Siegel: | Spuren des aufgedrückten Siegels |
Schlagwörter: | Schulden |
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Weitere Angaben |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 155.1, Nr. 72 |
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Usage |
End of term of protection: | 1/20/1603 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=678308 |
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