A 155.1, Nr. 71 Abweisung einer Appellation in einer Schuldsache durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1523.02.11-1523.02.23 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 71
Title:Abweisung einer Appellation in einer Schuldsache durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Konrad Guldinast von Konstanz im Namen seines Vaters Jakob gegen das Urteil des Kleinen Rats im Streit mit Erhard, Wolfgang und Jakob Geilinger und Jörg Schellenberg, Vogt der Kinder ihrer verstorbenen Schwester. Konrad Guldinast erklärte, gemäss Urteilsbrief sollten Jakob [Geilinger] 100 Gulden an seinem Erbteil abgezogen werden, obwohl es sich vor [der Ausfertigung des] Schuldbriefs ergeben habe, dass Jakob Guldinast gegenüber Jakob Geilinger Rechtsansprüche erlangte. Sei doch durch unbescholtene Leute und Geilingers verstorbene Mutter eine Vereinbarung getroffen worden, dass Jakob Geilinger mit Ehren bei seinen Kindern verbleiben mochte. So hätten sich Mutter und Sohn gegenüber seinem Vater Jakob Guldinast verpflichtet, dass Jakob Geilingers Erbteil nach dem Tod seiner Mutter Konrad Guldinasts Vater übergeben werden solle, die besagten 100 Gulden seien gar nicht erwähnt worden. Guldinast äusserte Zweifel, dass Geilingers Mutter gemäss Stadtrecht zu dieser Verfügung nicht berechtigt gewesen sei, da es sich um ihr eigenes Gut handelte und man mit Recht seine Verpflichtungen einhalten müsse. Ferner sei die Mutter rechter Hauptgülte in Zürich geworden, was ihre Kinder auch nicht verhindert hätten. Die Gegenseite entgegnete, dass die Mutter die Verschreibung ohne Wissen ihrer Kinder getätigt habe und nicht dazu berechtigt gewesen sei, da es sich nur um ihr Leibgeding gehandelt habe und das Stadtrecht besage, dass alle Erben gleichberechtigt sein sollten. Schultheiss und Räte weisen die Appellation zurück. Guldinast kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel des Rats.
In einem Nachtrag vermerkt der Stadtschreiber von Zürich: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation ab.
Creation date(s):2/11/1523 - 2/23/1523
Creation date(s), remarks.:11. Feburar 1523 (erste Appellation), 23. Februar 1523 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Einzelblatt)
Dimensions W x H (cm):31.0 x 42.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schreiber:Stadtschreiber von Zürich (Dorsualvermerk betreffend Appellation an Zürich)
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Schulden

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 2, Nr. 13 (vgl. KAT 29, S. 929)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 25 (vgl. KAT 16, S. 447)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 71
 

Usage

End of term of protection:2/23/1603
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=678307
 

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