A 155.1, Nr. 48 Urteil von Schultheiss und Rat von Winterthur im Streit um das Erbe des Erhard von Hunzikon, 1517.04.20 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 48
Title:Urteil von Schultheiss und Rat von Winterthur im Streit um das Erbe des Erhard von Hunzikon
Brief:Schultheiss und Rat von Winterthur beurkunden:
Hans Ziegler, Bürger und Mitglied des Rats von Schaffhausen, wurde auf Antrag der Pfleger der Pfarrkirche und des Hauses der Sondersiechen in Winterthur als Vormund und Vogt des Hans Hagke und der Lucia Greschart, Witwe des verstorbenen Dietrich Hägg von Harthusen, und deren Kinder, alles Bürger von Schaffhausen, zu einer Tagleistung geladen [Ladungsbrief inseriert]. Er forderte im Namen seiner Vogtkinder, die Erbansprüche an das hinterlassene Gut des verstorbenen Erhard von Hunzikon stellen, die Herausgabe der seitens seiner verstorbenen Ehefrau Barbara Barter, ihrer Verwandten, zugebrachten 800 Gulden.
Ziegler erklärte, er benötige hierzu den Heiratsbrief, den die Pfleger in ihren Händen hätten, aus dem hervorgehe, dass Barbara Barter nach dem Tod ihres Vaters als Erbtochter gelten solle. Darüber hinaus legte er folgende Beweise vor:
[Inserierter] Kundschaftsbrief des Bürgermeisters und Rats von Schaffhausen, betreffend das Gut, welches Erhard von Hunzikon von seinem Schwiegervater Konrad Barter, Bürger von Schaffhausen, über die Heimsteuer erhalten hat. Demzufolge geht aus dem Schaffhauser "behab buoch" von 1479 hervor, dass Konrad Barter 1800 Gulden besessen und davon 15 Pfund Steuer bezahlt hat. Im Folgejahr ist Barter gestorben, 1481 haben seine beiden Töchter, die Ehefrauen des Erhard von Hunzikon und des Dietrich Hägg des Alten, sein Erbe geteilt. Hagke hat von seinem Anteil 7 Pfund 10 Schilling Haller Steuer gezahlt. 1482 hat Erhard von Hunzikon den Abzug für den seiner Frau zukommenden Teil in Höhe von 100 Gulden bezahlt.
[Inserierte] Urkunde des Schultheissen von Zürich über die Aussage des Zürcher Bürgers Hans Imhof, eines Metzgers, der einst dem von Hunzikon und seiner Frau in Winterthur gedient hat, dass Erhard von Hunzikon einen Weingarten in Thayngen um 100 Gulden verkauft habe und zu dieser Zeit Hausrat mit zwei Wagen des Spitals von Schaffhausen nach Winterthur habe bringen und auch Zinsen in Schaffhausen habe einziehen lassen.
[Inserierter] Kundschaftsbrief des Bürgermeisters und Rats von Schaffhausen, dass Hans Vögeli genannt Meisenlock, Mitglied des Rats, unter Eid bestätigt hat, dass Erhard von Hunzikon den ererbten Weingarten vor der Stadt dem Hans Fiderling genannt Tannenman um eine unbekannte Summe verkauft habe.
Ferner wies Hans Ziegler darauf hin, dass alle Briefe, die seine Ehefrau von ihrem verstorbenen Vater bekommen habe, verwahrt seien, darunter ein Vidimus des Rats von Schaffhausen von einem Zinsbrief über 10 Gulden und ein Rodel über den erhaltenen Hausrat.
Die Gegenseite berief sich auf ein [inseriertes] älteres Urteil des Schultheissen und Rats von Winterthur im Streit zwischen Hans Ziegler, der forderte, seinen Vogtkindern das auf 800 Gulden geschätzte zugebrachte und ererbte Gut der Barbara Barter zu übergeben, und der Pfleger, welche die Höhe der Summe bestritten, dass Ziegler fristgemäss Beweise vorlegen solle. Da dies nicht erfolgt sei und Hans Ziegler widerrechtlich hinter ihrem Rücken Kundschaft aufgenommen habe, wies sie die Ansprüche zurück, bestritt die Aussagekraft der vorgelegten Beweise und verweigerte Ziegler die erbetene Einsichtnahme in die von Erhard von Hunzikon hinterlassenen Dokumente.
Schultheiss und Rat von Winterthur sprechen die Pfleger von den Forderungen Hans Zieglers frei, sofern dieser keine Belege beibringen könne. Auf Antrag Zieglers wird das Urteil verbrieft. Er kündigt Berufung und Appellation gegen dieses Urteil an den Grossen Rat von Winterthur an.
Sekretsiegel der Stadt Winterthur.
Creation date(s):4/20/1517
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (20 Blätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 31.0
Trägermaterial:Papier
Erhaltungszustand:Mäusefrass am Heftrücken (geringer Textverlust)
Language:Deutsch
Siegel:Reste des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Erbstreit

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 1, Nr. 34 (vgl. KAT 29, S. 928)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 48
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
B VI 246 (fol. 78 v - 79 r) Urteil Zürichs nach der Appellation gegen ein Urteil des Schultheissen und Rats von Winterthur im Streit um das Erbe der Barbara Barter, 1516.08.11 (Dokument)

Siehe:
B VI 246 (fol. 187 v) Bestellung von Schiedsleuten im Streit um das Erbe der Barbara Barter durch Zürich nach Appellation gegen ein Urteil des Schultheissen und Rats von Winterthur, 1517.06.11 (Dokument)

Siehe:
A 155.1, Nr. 49 Abweisung einer Appellation gegen das Urteil im Streit um das Erbe des Erhard von Hunzikon durch Schultheiss und Grossen Rat von Winterthur, 1517.05.02 (Dokument)

Siehe:
B V 3 (fol. 210 r - 211 r) Urteil Zürichs nach der Appellation gegen ein Urteil des Schultheissen und Rats von Winterthur im Streit um das Erbe der Barbara Barter, 1516.08.11 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:4/20/1597
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=671900
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE