W I 5.2.19 Entscheid und Weisung Zürcher Ratsabgeordneter in einem Konflikt um Ausführung von Bauarbeiten in Hottingen durch einen nichtzünftigen Tischmacher, 1667.01.12 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 5.2.19
Title:Entscheid und Weisung Zürcher Ratsabgeordneter in einem Konflikt um Ausführung von Bauarbeiten in Hottingen durch einen nichtzünftigen Tischmacher
Brief:Zwölf Ratsabgeordnete sollen in einem Konflikt um Arbeiten eines nichtzünftigen Handwerkers zwischen den Zürcher Tischmachermeistern der Zunft zum Roten Adler und Jakob Meyer, Säckelmeister von Hottingen, zur Klärung beitragen.
Jakob Meyer verpflichtete für den Neubau seines Hauses, das in der Gemeinde Hottingen innerhalb der Stadtkreuze liegt, einen Tischmacher aus Dübendorf, worauf ihm die Zunft eine Busse auferlegte. Meyer wehrte sich gegen die Busse und appellierte an Bürgermeister und Räte von Zürich.
Die Zunftmeister zum Roten Adler und ein Ausschuss der Tischmachermeister sind der Ansicht, Meyer habe gegen ihren Zunftbrief verstossen, gemäss welchem Handwerksarbeiten innerhalb der Stadtkreuze nur durch zunftangehörige Handwerker verrichtet werden dürfen.
Jakob Meyer, der von Untervögten und Vertretern der Gemeinden Hottingen, Fluntern, Oberstrass und Unterstrass unterstützt wird, weist darauf hin, dass der Zunftbrief der Tischmacher Rechte aus einer Zeit festhalte, zu der die Bewohner innerhalb der Kreuze noch die Rechte der Stadtbürger genossen hätten. Da diese Rechte aber mittlerweile in Abgang gekommen seien, solle diesen Bewohnern die gleichen Rechte wie den Leuten der Landschaft gewährt werden, so wie Handwerker ohne Bürgerrecht bereits bei anderer Gelegenheit innerhalb der Kreuze Bauarbeiten geleistet hätten.
Die Ratsabgeordneten entscheiden auf der Grundlage zweier Ratsurkunden aus den Jahren 1543 und 1661: Meyer hat gegen das Recht der Tischmachermeister verstossen und soll sich mit den Zunftvertretern über die Höhe der Busse einigen. Darüber, welche Handwerke allenfalls in den Gemeinden um die Stadt und innerhalb der Kreuze zu dulden seien, sei zu beratschlagen. Danach soll die Sache zurück an die Räte gewiesen werden.
Im Namen der Aussteller siegelt Johann Konrad Grebel.
Creation date(s):1/12/1667
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
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Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):59.0 x 24.0 (Plica: 8.0)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:1 Siegel: Johann Konrad Grebel, Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in verschlossener Holzkapsel
Vermerke und Zusätze:Zeitgenössischer Dorsualvermerk
Schlagwörter:Appellation; Bauwesen; Bürgerrecht; Handwerk; Weisung; Zunft

Weitere Angaben

Former reference codes:W I 5.2, Nr. 19
Nr. 37
Nr. 2
Nr. 8
Provenienz:Zunft zur Zimmerleuten
Abliefernde Stelle:Zunft zur Zimmerleuten; Ablieferung vom 02.02.1920 (Depositum)
Publikationen:Teiledition und Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 988
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 124
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 5.2.19
 

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B V 82 (S. 242-245) Entscheid und Weisung Zürcher Ratsabgeordneter in einem Konflikt um Ausführung von Bauarbeiten in Hottingen durch einen nichtzünftigen Tischmacher, 1667.01.12 (Dokument)
 

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End of term of protection:1/12/1747
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Physical Usability:Uneingeschränkt
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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=585112
 

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