C II 9, Nr. 49 Hesso Slegelholtz, Prior und Hochmeister in deutschen Landen des Johanniterordens sowie Komtur von Langouw, einerseits und Herman von Landenberg von Werdegg und Ritter Johans von Bonstetten (im Namen seiner Frau Anne von Landenberg von Werdegg) anderseits erklären, dass sie sich im

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 9, Nr. 49
Title:Hesso Slegelholtz, Prior und Hochmeister in deutschen Landen des Johanniterordens sowie Komtur von Langouw, einerseits und Herman von Landenberg von Werdegg und Ritter Johans von Bonstetten (im Namen seiner Frau Anne von Landenberg von Werdegg) anderseits erklären, dass sie sich im Konflikt um den Besitz und die Geldschulden des verstorbenen Ruodolf von Landenberg, Komtur des Hauses Kûssnach und Bruder von Hermann und Anna von Landenberg, wie folgt ausgesöhnt haben: Hermann von Landenberg bezahlt Schlegelholz jene 500 Goldgulden, die sein verstorbener Bruder dem Orden gemäss einer Urkunde vermacht hat. Schlegelholz darf allen fahrenden Besitz des Verstorbenen (Wein, Korn, Pfennig [d.h. Geld] oder Pfennigwert [d.h. Ware mit feststehendem Wert]) einziehen, wobei ihm Landenberg helfen soll, den Besitz aufzufinden, soweit er darum weiss. Mit dem Erlös sind die Schulden des Verstorbenen zu begleichen, ausgenommen jene Schulden, die Johans von Bonstetten, Ritter Herman von der Breitenlandenberg und sein Bruder sowie Heinrich Stûbenweg von Rapreschwile geltend machen, mit denen Schlegelholz nichts zu tun haben soll. Hinsichtlich der 200 Gulden, die der Verstorbene dem Haus Bøbikon an Abgaben ("brûchen") geschuldet haben soll, wurden die Konfliktparteien durch sechs [ungenannte] Vermittler dahingehend ausgesöhnt, dass die Forderung hinfällig sein soll. Falls sich die Schulden des Verstorbenen in der Höhe von aktuell bekannten 623 Gulden und 200 Pfund Pfennig sowie 18 Mütt Kernen noch um mehr als 30 Gulden erhöhen sollten, sollen Ritter Henman von Rinach als Obmann und je ein Zugesetzter der beiden Konfliktparteien entscheiden, wie viel Hermann von Landenberg davon noch zu übernehmen hat. Falls Henman von Rinach zwischenzeitlich stirbt, bestimmen die beiden Konfliktparteien je eine Person, die dann zu zweit einen neuen Obmann zu wählen haben. Mit anderen Vermächtnissen des Verstorbenen sollen Schlegelholz und der Johanniterorden nichts zu tun haben; werden sie allerdings deswegen vor Gericht gezogen, dürfen sie sich verantworten. Und wenn ihnen auf gerichtlichem Weg etwas zugesprochen wird, soll Hermann von Landenberg sie dafür entschädigen. Die im Nachlass des Verstorbenen aufgefundenen Urkunden sollen den darin Genannten ausgehändigt werden, es sei denn, jemand, der daraus Ansprüche ableitet, lässt sie gerichtlich arrestieren. Was an fahrendem Besitz des Verstorbenen von Hermann von Landenberg oder seiner Schwester arrestiert wurde, ist freizugeben; umgekehrt gibt Schlegelholz den übrigen Nachlass wie Leute, Eigengüter, Pfandschaften und Mannlehen frei. Die drei Beteiligten siegeln.
Brief:Hesso Slegelholtz, Prior und Hochmeister in deutschen Landen des Johanniterordens sowie Komtur von Langouw, einerseits und Herman von Landenberg von Werdegg und Ritter Johans von Bonstetten (im Namen seiner Frau Anne von Landenberg von Werdegg) anderseits erklären, dass sie sich im Konflikt um den Besitz und die Geldschulden des verstorbenen Ruodolf von Landenberg, Komtur des Hauses Kûssnach und Bruder von Hermann und Anna von Landenberg, wie folgt ausgesöhnt haben: Hermann von Landenberg bezahlt Schlegelholz jene 500 Goldgulden, die sein verstorbener Bruder dem Orden gemäss einer Urkunde vermacht hat. Schlegelholz darf allen fahrenden Besitz des Verstorbenen (Wein, Korn, Pfennig [d.h. Geld] oder Pfennigwert [d.h. Ware mit feststehendem Wert]) einziehen, wobei ihm Landenberg helfen soll, den Besitz aufzufinden, soweit er darum weiss. Mit dem Erlös sind die Schulden des Verstorbenen zu begleichen, ausgenommen jene Schulden, die Johans von Bonstetten, Ritter Herman von der Breitenlandenberg und sein Bruder sowie Heinrich Stûbenweg von Rapreschwile geltend machen, mit denen Schlegelholz nichts zu tun haben soll. Hinsichtlich der 200 Gulden, die der Verstorbene dem Haus Bøbikon an Abgaben ("brûchen") geschuldet haben soll, wurden die Konfliktparteien durch sechs [ungenannte] Vermittler dahingehend ausgesöhnt, dass die Forderung hinfällig sein soll. Falls sich die Schulden des Verstorbenen in der Höhe von aktuell bekannten 623 Gulden und 200 Pfund Pfennig sowie 18 Mütt Kernen noch um mehr als 30 Gulden erhöhen sollten, sollen Ritter Henman von Rinach als Obmann und je ein Zugesetzter der beiden Konfliktparteien entscheiden, wie viel Hermann von Landenberg davon noch zu übernehmen hat. Falls Henman von Rinach zwischenzeitlich stirbt, bestimmen die beiden Konfliktparteien je eine Person, die dann zu zweit einen neuen Obmann zu wählen haben. Mit anderen Vermächtnissen des Verstorbenen sollen Schlegelholz und der Johanniterorden nichts zu tun haben; werden sie allerdings deswegen vor Gericht gezogen, dürfen sie sich verantworten. Und wenn ihnen auf gerichtlichem Weg etwas zugesprochen wird, soll Hermann von Landenberg sie dafür entschädigen. Die im Nachlass des Verstorbenen aufgefundenen Urkunden sollen den darin Genannten ausgehändigt werden, es sei denn, jemand, der daraus Ansprüche ableitet, lässt sie gerichtlich arrestieren. Was an fahrendem Besitz des Verstorbenen von Hermann von Landenberg oder seiner Schwester arrestiert wurde, ist freizugeben; umgekehrt gibt Schlegelholz den übrigen Nachlass wie Leute, Eigengüter, Pfandschaften und Mannlehen frei. Die drei Beteiligten siegeln.
Creation date(s):4/11/1400
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Zürich
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle drei Siegel hängen, das erste beschädigt.

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 4324a (Nachtrag)
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 9, Nr. 49
 

Usage

End of term of protection:4/11/1480
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=529347
 

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