C II 9, Nr. 48 Hug von Montfort (Johanniterorden), Komtur von Buobikon, beurkundet, dass er angesichts der grossen Schulden von 1215 Gulden und der Armut des Hauses Bubikon nach Beratung mit seinen "fründen" an Hess Slegelholtz, Meister in deutschen Landen und Komtur zu Langow, und an dessen Pfleg

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 9, Nr. 48
Title:Hug von Montfort (Johanniterorden), Komtur von Buobikon, beurkundet, dass er angesichts der grossen Schulden von 1215 Gulden und der Armut des Hauses Bubikon nach Beratung mit seinen "fründen" an Hess Slegelholtz, Meister in deutschen Landen und Komtur zu Langow, und an dessen Pfleger gelangt ist mit der Bitte, ihm zu helfen. Er hat nun mit ihnen vereinbart, dass er das Haus Bubikon für 8 Jahre verlässt und nach Wedeswile geht (es sei denn, die Meisterschaft des Ordens berufe ihn an einen anderen Ort). In dieser Zeit soll er Bubikon in keiner Weise belasten. Meister und Pfleger sollen Bubikon einem geeigneten Ordensbruder zur Verwaltung übertragen, der ihnen oder ihren Deputierten jährlich Rechnung abzulegen hat. Hugo von Montfort oder seine Vertreter dürfen bei der Rechnungslegung dabei sein. Fehlbare Verwalter darf der Meister bestrafen und ersetzen. Wenn der Verwalter etwas ausleiht oder auslegt, erhält er es, wenn er sein Amt aufgibt, bei der Rechnungslegung zurückerstattet. Was von den Verwandten und Erbansprechern des verstorbenen Bruders Ruodolf von Landenberg zu erlangen ist, soll dem Ordenshaus als Steuer und Hilfe dienen; das Resultat dieser Bemühungen soll Hugo von Montfort akzeptieren. Wenn die wirtschaftliche Lage von Bubikon noch bedrohlicher werden sollte, darf auch liegender und fahrender Besitz verkauft werden. Die verbleibenden Schulden soll man mit den jährlichen Einkünften abtragen; wenn die Schulden vor Ablauf der 8 Jahre abgetragen sind, soll man die Überschüsse in geeigneter Weise anlegen. Nach Ablauf der 8 Jahre wird das Ordenshaus wieder an Hugo von Montfort übertragen, der dann urkundlich die Verpflichtung einzugehen hat, das Haus schuldenfrei zu halten. Er soll alles im Ordenshaus Befindliche zurücklassen, mit Ausnahme seiner Reitpferde und dem Bettgewand. Mit dieser Vereinbarung sind alle Konflikte beigelegt und die Ansprüche wegen der Kirche Kûssenach hinfällig. Hugo von Montfort gelobt, die Vereinbarung einzuhalten "by minem orden und crütz und by dem eyd, so ich tete, do ich den orden erst enphieng". Hugo von Montfort sowie sein Vetter Graf Heinrich von Tettnang und sein Bruder Graf Wilhelm von Montfort siegeln. Plicavermerke: Cor. ta. (?) - Rta.
Brief:Hug von Montfort (Johanniterorden), Komtur von Buobikon, beurkundet, dass er angesichts der grossen Schulden von 1215 Gulden und der Armut des Hauses Bubikon nach Beratung mit seinen "fründen" an Hess Slegelholtz, Meister in deutschen Landen und Komtur zu Langow, und an dessen Pfleger gelangt ist mit der Bitte, ihm zu helfen. Er hat nun mit ihnen vereinbart, dass er das Haus Bubikon für 8 Jahre verlässt und nach Wedeswile geht (es sei denn, die Meisterschaft des Ordens berufe ihn an einen anderen Ort). In dieser Zeit soll er Bubikon in keiner Weise belasten. Meister und Pfleger sollen Bubikon einem geeigneten Ordensbruder zur Verwaltung übertragen, der ihnen oder ihren Deputierten jährlich Rechnung abzulegen hat. Hugo von Montfort oder seine Vertreter dürfen bei der Rechnungslegung dabei sein. Fehlbare Verwalter darf der Meister bestrafen und ersetzen. Wenn der Verwalter etwas ausleiht oder auslegt, erhält er es, wenn er sein Amt aufgibt, bei der Rechnungslegung zurückerstattet. Was von den Verwandten und Erbansprechern des verstorbenen Bruders Ruodolf von Landenberg zu erlangen ist, soll dem Ordenshaus als Steuer und Hilfe dienen; das Resultat dieser Bemühungen soll Hugo von Montfort akzeptieren. Wenn die wirtschaftliche Lage von Bubikon noch bedrohlicher werden sollte, darf auch liegender und fahrender Besitz verkauft werden. Die verbleibenden Schulden soll man mit den jährlichen Einkünften abtragen; wenn die Schulden vor Ablauf der 8 Jahre abgetragen sind, soll man die Überschüsse in geeigneter Weise anlegen. Nach Ablauf der 8 Jahre wird das Ordenshaus wieder an Hugo von Montfort übertragen, der dann urkundlich die Verpflichtung einzugehen hat, das Haus schuldenfrei zu halten. Er soll alles im Ordenshaus Befindliche zurücklassen, mit Ausnahme seiner Reitpferde und dem Bettgewand. Mit dieser Vereinbarung sind alle Konflikte beigelegt und die Ansprüche wegen der Kirche Kûssenach hinfällig. Hugo von Montfort gelobt, die Vereinbarung einzuhalten "by minem orden und crütz und by dem eyd, so ich tete, do ich den orden erst enphieng". Hugo von Montfort sowie sein Vetter Graf Heinrich von Tettnang und sein Bruder Graf Wilhelm von Montfort siegeln. Plicavermerke: Cor. ta. (?) - Rta.
Creation date(s):2/17/1400
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Klingnau
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle drei Siegel hängen.

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 4290a (Nachtrag)
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 9, Nr. 48
 

Usage

End of term of protection:2/17/1480
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=529345
 

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