C II 9, Nr. 50 Herman von Landenberg von Werdegg beurkundet, dass sein Konflikt um das Erbe seines verstorbenen Bruders Ruodolf von Landenberg mit Hesso Schlegelholtz, oberster Meister des Johanniterordens in deutschen Landen und Komtur von Langow, beigelegt worden ist, und gelobt die Einhaltung d

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 9, Nr. 50
Title:Herman von Landenberg von Werdegg beurkundet, dass sein Konflikt um das Erbe seines verstorbenen Bruders Ruodolf von Landenberg mit Hesso Schlegelholtz, oberster Meister des Johanniterordens in deutschen Landen und Komtur von Langow, beigelegt worden ist, und gelobt die Einhaltung der über die Aussöhnung ausgestellten Urkunde. Als Bürgen stellt er seinen Schwager Johans von Bonstetten und Johans von Seon, beide Ritter. Kommen er und die Bürgen ihrer Verpflichtung nicht nach, können Schlegelholz und der Orden sie, ihre Leute und ihren Besitz gerichtlich belangen. Auf eine entsprechende Mahnung haben sie innert 8 Tagen in Zûrich in einem Wirtshaus in eigener Person oder vertreten durch einen ehrbaren Mann und mit einem Pferd Giselschaft zu leisten. Landenberg verpflichtet sich ausserdem gegenüber den beiden Bürgen für allen ihnen allenfalls entstehenden Schaden aufzukommen. Landenberg und die beiden Bürgen siegeln.
Brief:Herman von Landenberg von Werdegg beurkundet, dass sein Konflikt um das Erbe seines verstorbenen Bruders Ruodolf von Landenberg mit Hesso Schlegelholtz, oberster Meister des Johanniterordens in deutschen Landen und Komtur von Langow, beigelegt worden ist, und gelobt die Einhaltung der über die Aussöhnung ausgestellten Urkunde [URStAZH, Bd. 7, Nachträge Nr. 4324a]. Als Bürgen stellt er seinen Schwager Johans von Bonstetten und Johans von Seon, beide Ritter. Kommen er und die Bürgen ihrer Verpflichtung nicht nach, können Schlegelholz und der Orden sie, ihre Leute und ihren Besitz gerichtlich belangen. Auf eine entsprechende Mahnung haben sie innert 8 Tagen in Zûrich in einem Wirtshaus in eigener Person oder vertreten durch einen ehrbaren Mann und mit einem Pferd Giselschaft zu leisten. Landenberg verpflichtet sich ausserdem gegenüber den beiden Bürgen für allen ihnen allenfalls entstehenden Schaden aufzukommen. Landenberg und die beiden Bürgen siegeln.
Creation date(s):4/12/1400
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle drei Siegel hängen.

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 4325a (Nachtrag)
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 9, Nr. 50
 

Usage

End of term of protection:4/12/1480
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=529348
 

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