A 27.4.4, Nr. 27 Schwerer Friedbruch zu Töss, Verdacht auf Meineid vor Gericht, 1533.11-1534.02 (Dossier)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 27.4.4, Nr. 27
Title:Schwerer Friedbruch zu Töss, Verdacht auf Meineid vor Gericht
Brief:Kundschaft wegen des schweren Friedbruchs und der Messerstecherei, die zu einer beinahe tödlichen Verwundung führte, vorgefallen zwischen Gebhart Heer von Töss ab der Strass und Jörg Meyer, Sohn des Bauern (des Pur) ab dem Klosterhof zu Töss. Es werden vor offenem Gericht im oberen Kehlhof zu Winterthur unter dem Vorsitz von Hans Heinrich Lavater, Landvogt auf der Kyburg, Zeugen verhört über den blutigen Vorfall auf der Brücke zu Töss. Eine Mehrheit des Gerichtes hielt Gebhart Heer für schuldig, wogegen letzterer an Bürgermeister und Rat in Zürich appellierte. Die Appellationsinstanz schützt das Urteil der Mehrheit des Gerichts. Einen Entscheid fällen Bürgermeister und Rat damit auch in der Frage, ob man nach aufgenommenem Verhör von Zeugen die Parteien zur Wahrheitsfindung noch peinlich befragen, also martern und ans Seil schlagen soll. Während Gebhart Heer dies verlangte (dass man sie beide in die Reichskammer führen möge), wenn man ihm und seinen Zeugen nicht glaube, hielten Jörg Meyer und die Mehrheit des Gerichts dagegen, dies wäre gegen bisherige Übung und bisherigen Brauch.
Im Zusammenhang mit dem Appellationsverfahren wird durch Gebhart Kaufmann, Untervogt zu Oberwinterthur, und durch dessen Weibel Hans Strasser Kundschaft aufgenommen, ob Gebhart Heer als Zeuge in einem Prozess zwischen Gebhart Bäggli und Uli Bänninger einen Meineid geleistet hat. Gebhart Heer legte damals einen Eid ab, dass er an diesem Prozess weder zu gewinnen noch zu verliereren habe. Allerdings war an diesem Prozess sein Bruder, Konrad Heer, interessiert: Letzterer hätte bei einer Niederlage von Ulrich Bänninger Geld verloren. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang der Hof Dättnau, von dem ein Teil Bänninger zugehörte, den er dem Konrad Heer eingesetzt hatte.
Inhalt und Form:Zeugenprotokoll, gebunden, bestehend aus 16 Seiten, mit dem Papiersiegel von Hans Heinrich Lavater, Landvogt auf der Kyburg.
Registraturtitel: Gebhardt Heeren von Töss begangener Meineid, 1534.
Creation date(s):11/1533 - 2/1534
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Siegel:Papiersiegel von Hans Heinrich Lavater, Landvogt auf der Kyburg.
Vermerke und Zusätze:Gebhart Herren von Töss Handlung des Friedbruchs halb.
Sein Urteil steht im Ratsbuch natalis im 1534ten Jahr.

Weitere Angaben

Former reference codes:Kundschaften und Nachgänge, Trucke 4, Bündel 4, Nr. 27 (Kanzleiregister KAT 44, S. 110)
A 27.7, Nr. 159, 160, 161
Provenienz:Stadtkanzlei, Akten des Rates
Level:Dossier
Ref. code AP:A 27.4.4, Nr. 27
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
B VI 254 (fol. 3 v, Eintrag 1) Urteil über Gebhard Heer von Töss wegen Friedbruchs mit Verwundung, Verlust der Ehrenrechte, 1534.01.17 (Dokument)
 

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End of term of protection:2/28/1614
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4843449
 

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