C II 12, Nr. 1118 b Die Talleute von Wege [d. h. die Leute im Wägital] und die anderen Inhaber von Gütern, die wegen der Kirche von Wangen in der March Abt Johans und dem Konvent des Gotteshauses Rüthi (Prämonstratenserorden) als dem rechtmässigen Kirchherrn von Wangen jährlich Zehntkäse zu entric

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 12, Nr. 1118 b
Title:Die Talleute von Wege [d. h. die Leute im Wägital] und die anderen Inhaber von Gütern, die wegen der Kirche von Wangen in der March Abt Johans und dem Konvent des Gotteshauses Rüthi (Prämonstratenserorden) als dem rechtmässigen Kirchherrn von Wangen jährlich Zehntkäse zu entrichten haben, beurkunden, dass sie sich für die kommenden 10 Jahre von der Zehntpflicht, wie sie gemäss Rödeln und Urkunden des Klosters Rüti besteht, losgekauft haben und zwar mit 18 Haller Zürcher Währung pro Käse [vgl. Zangger, Rüti S. 584-587]. Für die Entrichtung des Geldes soll der Abt auf eigene Kosten jeweils um Weihnachten einen Gesandten ins Wägital senden; der genaue Termin soll den Zehntpflichtigen zuvor angekündigt werden. Nach Ablauf der 10 Jahre kann die Übereinkunft verlängert werden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind; andernfalls ist der Zehnt wieder in Lachen in Form von Käsen zu entrichten. Die vom Gut Rosshaupt zu entrichtenden Zinskäse sind in dieser Übereinkunft nicht eingeschlossen. Siegel des erbetenen Sieglers Hans Vader, Ammann in der March, angekündigt.
Brief:Die Talleute von Wege [d. h. die Leute im Wägital] und die anderen Inhaber von Gütern, die wegen der Kirche von Wangen in der March Abt Johans und dem Konvent des Gotteshauses Rüthi (Prämonstratenserorden) als dem rechtmässigen Kirchherrn von Wangen jährlich Zehntkäse zu entrichten haben, beurkunden, dass sie sich für die kommenden 10 Jahre von der Zehntpflicht, wie sie gemäss Rödeln und Urkunden des Klosters Rüti besteht, losgekauft haben und zwar mit 18 Haller Zürcher Währung pro Käse [vgl. Zangger, Rüti S. 584-587]. Für die Entrichtung des Geldes soll der Abt auf eigene Kosten jeweils um Weihnachten einen Gesandten ins Wägital senden; der genaue Termin soll den Zehntpflichtigen zuvor angekündigt werden. Nach Ablauf der 10 Jahre kann die Übereinkunft verlängert werden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind; andernfalls ist der Zehnt wieder in Lachen in Form von Käsen zu entrichten. Die vom Gut Rosshaupt zu entrichtenden Zinskäse sind in dieser Übereinkunft nicht eingeschlossen. Siegel des erbetenen Sieglers Hans Vader, Ammann in der March, angekündigt.
Creation date(s):1651
Entstehungsdatum, Original:6/1/1457
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift
Trägermaterial:Papier
City:Wägital, Talleute; Wangen (SZ), Kirche, Zehnt; March; Rüti (Prämonstratenserkloster), Abt und Konvent; Rüti (Prämonstratenserkloster), Zehntrechte im Wägital; Rüti (Prämonstratenserkloster), Pfarreirechte, Wangen; Rüti (Prämonstratenserkloster), Zinsbücher und Rödel; Lachen; Wägital, Rosshaupt; March, Ammann, Fader, Johans; Rüti (Prämonstratenserkloster), Abt, Johans; Wägital, Käsezehnt
Personenregister URStAZH:Johans, Abt von Rüti; Fader, Johans, Ammann in der March

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10235
Anmerkungen:Weitere Abschrift: StAZH B I 150, S. 409-411 (Kopialbuch, 18. Jh.).
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 12, Nr. 1118 b
 

Usage

End of term of protection:12/31/1681
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480898
 

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