C I, Nr. 1394 Bündnis von Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug und Glarus mit Schaffhausen auf 25 Jahre, 1454.06.01 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1394
Title:Bündnis von Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug und Glarus mit Schaffhausen auf 25 Jahre
Brief:Bürgermeister, Schultheisse, Ammänner, Räte, Bürger und Landleute der Städte und Länder Zurich, Bern, Lutzern, Switz, Zug mit dem äusseren Amt und Glarus sowie Bürgermeister, Räte und Bürger der Stadt Schaffhusen beurkunden, dass sie in Anbetracht der gegenseitigen "truw, liebi und fruntschafft" ihrer Vorfahren und zu Lob und Ehre des Reichs ein auf 25 Jahre befristetes Bündnis mit den nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen haben. - Die Eidgenossen schützen und schirmen Schaffhausens Reichsfreiheit. Wenn jemand Schaffhausen vom Reich drängen will oder wegen diesem Bündnis angreift, haben die Eidgenossen einem Hilfsgesuch der Schaffhauser unverzüglich Folge zu leisten. Über den Umfang der Hilfeleistung entscheiden die Eidgenossen, die auch die Kosten dafür selber tragen. Die Schaffhauser umgekehrt sollen den Eidgenossen gehorsam sein, ihnen die Stadt [im Kriegsfall] offenhalten und [ihre Truppen] zu angemessenen Preisen mit Essen und Trinken versorgen. Werden alle oder ein einzelner eidgenössischer Ort angegriffen, sind die Schaffhauser zur unverzüglichen Hilfeleistung verpflichtet. Über den Umfang der Hilfeleistung entscheiden auch sie sie selber und tragen die Kosten dafür selber. - Gemeinsame Feinde soll man angreifen, wenn sie ins eigene Territorium kommen. - Die Schaffhauser dürfen ohne einstimmige oder mit Mehrheitsbeschluss erfolgte Zustimmung der Eidgenossen keinen Krieg beginnen. Wenn sie mit jemandem in Konflikt stehen, und dieser ihnen Rechtgebote auf die Eidgenossen oder auf andere Instanzen macht, bei denen die Eidgenossen einstimmig oder mit Mehrheitsbeschluss beschliessen, dass die Schaffhauser darauf eingehen sollen, haben sie dem Beschluss Folge zu leisten. - Konflikte zwischen den Eidgenossen bzw. einem einzelnen Ort und Schaffhausen sind vor ein Schiedsgericht zu bringen, das sich in Zürich versammelt und zu dem beide Seiten zwei ehrbare Männer zu stellen haben. Diese haben sich der Sache unverzüglich anzunehmen und einstimmig oder mit Mehrheitsbeschluss einen gütlichen oder rechtlichen Entscheid zu fällen. Gelingt dies nicht, haben sie innerhalb der Eidgenossenschaft oder aus der Stadt Schaffhausen einen Obmann zu wählen; gelingt dies ebenfalls nicht, sollen sie den Obmann aus der Stadt Sant Gallen wählen. - Bei innereidgenössischen Konflikten dürfen die Schaffhauser für keine Seite Partei ergreifen, können aber zu vermitteln versuchen. - Laien dürfen einander vor keinem fremden geistlichen oder weltlichen Gericht einklagen, sondern müssen an das Gericht am Wohnort des Beklagten gelangen, es sei denn, jemand sei für rechtlos erklärt worden. Für Zinsforderungen und Eheangelegenheiten sowie für Totschlag und Frevel gelten weiterhin die herkömmlichen Bestimmungen. - Beide Parteien behalten sich die Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten ihrer Schlösser, Städte, Festen, Dörfer und Höfe vor. - Ohne Zustimmung der Eidgenossen dürfen sich die Schaffhauser mit niemandem verbünden. - Das Bündnis kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss abgeändert bzw. teilweise oder auch ganz aufgehoben werden. - Die Eidgenossen behalten sich ihre früher abgeschlossenen Bünde sowie ihre Bündnisse mit Dritten vor. - Alle mindestens 16 Jahre alten männlichen Schaffhauser leisten einen Eid, die Bestimmungen des Bündnisses einzuhalten und verpflichten sich, das Bündnis während seiner Laufzeit alle 10 Jahre auf ein entsprechendes Ersuchen der Eidgenossen neu zu beschwören. Die Eidgenossen geloben ihrerseits die Einhaltung des Bündnisses und erklären, anlässlich der alle 10 Jahre fälligen Neubeschwörung der eidgenössischen Bünde ("wenn wir je zuo zechen jaren unser pund ernuwrent und swerrent") auch das Bündnis mit Schaffhausen zu verlesen und seine Einhaltung zu gebieten.
Es werden sieben gleichlautende Urkunden ausgestellt. Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Glarus und Schaffhausen siegeln.
Creation date(s):6/1/1454
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:[Luzern]
Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):71.0 x 36.0
Trägermaterial:Pergament
Schreiber:Stadtschreiber Johannes Dietrich von Luzern, der für seine Arbeit mit 20 Gulden entschädigt wurde, vgl. Paul Kläui, Der Schaffhauser Bundesbrief von 1454, in: SBVG 31, 1954, S. 65-70, hier S. 66
Siegel:Alle sieben Siegel hängen. Namen der Siegler auf der Plica.
City:Luzern (AO); Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Bern, Schultheiss, Rat und Bürger; Luzern, Schultheiss, Rat und Bürger; Schwyz, Ammann, Rat und Landleute; Zug, Ammann, Rat und Landleute; Glarus, Ammann, Rat und Landleute; Schaffhausen, Bürgermeister, Rat und Bürger; Römisches Reich; Schaffhausen, Bündnis mit Eidgenossenschaft; Eidgenossenschaft, Bündnis mit Schaffhausen; Schaffhausen, als Reichsstadt; Eidgenossenschaft, Mehrheitsbeschluss; Zürich, Schiedsgerichtsort; St. Gallen; Schaffhausen, Eidleistung; Eidgenossenschaft, Bünde; Eidgenossenschaft, Bünde, Neubeschwörung

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: SBVG 18, 1941, S. 22-26 (nach der Ausfertigung für Schaffhausen); EA, Bd. 2, Beilage Nr. 34 und SSRQ BE I/4.1, Nr. 168 a (beide nach der Ausfertigung für Bern); Tschudi, Chronicon, Bd. 13/1, S. 59-63 (chronikalisch)
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9964; URSH, Bd. 1, Nr. 2320
Literatur: Paul Kläui, Der Schaffhauser Bundesbrief von 1454, in: Schaffhauser Beiträge zur vaterländischen Geschichte 31, 1954, S. 65-70
Anmerkungen:Weitere Ausfertigungen:
- StABE Fach Eidgenossenschaft
- StALU URK 76/1342
- StASZ HA.II.514 (Abbildung: Castelmur, Schweizerbund S. 96)
- LAGL AG III.51:22
- StASH Urkunden 1/2320 (Abbildung: Geschichte des Kantons Schaffhausen von den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1848. Festschrift des Kantons Schaffhausen zur Bundesfeier 1901, hg. auf Veranlassung des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 1901, Beilage; Festschrift der Stadt Schaffhausen zur Bundesfeier 1901, hg. vom historisch-antiquarischen Verein, Schaffhausen 1901, Beilage; Schaffhauser Beiträge zur vaterländischen Geschichte 18, 1941, Tafel 1)
Weblinks:StABE Fach Eidgenossenschaft
StALU URK 76/1342
StASZ HA.II.514 (mit Digitalisat)
LAGL AG III.51:22
StASH Urkunden 1/2320 (mit Digitalisat)
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1394
 

Usage

End of term of protection:6/1/1474
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480636
 

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