C I, Nr. 1393 Aufnahme Appenzells als ewige Eidgenossen, 1452.11.15 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1393
Title:Aufnahme Appenzells als ewige Eidgenossen
Brief:Bürgermeister, Schultheiss, Ammänner, Räte, Bürger und Landleute der Städte und Länder Zürich, Lutzern, Ure, Swytz, Underwalden, Zug mit dem Äusseren Amt und Glarus, die vor 41 Jahren mit Ammann und Landleuten des Landes Appenzelle ein ewiges Burg- und Landrecht abgeschlossen haben [URStAZH, Bd. 6, Nachträge Nr. 5722a] mit der Möglichkeit, den Vertrag jederzeit einstimmig oder mit Mehrheitsbeschluss zu ändern, beurkunden, dass sie auf eifriges Bitten der Appenzeller, den Vertrag zu verbessern, einhellig beschlossen haben, die Appenzeller zu den nachfolgenden Bestimmungen als ewige Eidgenossen aufzunehmen. (Die Appenzeller beurkunden anschliessend denselben Sachverhalt aus ihrer Sicht.) - Wenn alle oder einzelne eidgenössische Orte mit jemandem in Krieg kommen, haben sie das Recht, die Appenzeller um Hilfe zu mahnen. Die Appenzeller sind verpflichtet, der Mahnung unverzüglich und auf eigene Kosten Folge zu leisten. Wenn umgekehrt die Appenzeller mit jemandem in Krieg kommen, können sie die Eidgenossen um Hilfe angehen, haben sich aber mit der Hilfeleistung in dem Umfang zu begnügen, in dem die Eidgenossen sie beschliessen. Die Kosten der Hilfeleistung tragen die Eidgenossen. - Die Appenzeller dürfen ohne einstimmige oder mit Mehrheitsbeschluss erfolgte Zustimmung der Eidgenossen keinen Krieg beginnen und niemanden ausserhalb der Eidgenossenschaft in einem Krieg unterstützen. Wenn sie mit jemandem in Krieg stehen, und dieser ihnen Rechtgebote macht, bei denen die Eidgenossen einstimmig oder mit Mehrheitsbeschluss beschliessen, dass die Appenzeller darauf eingehen sollen, haben sie dem Beschluss Folge zu leisten. - Ohne Zustimmung der Eidgenossen dürfen sich die Appenzeller mit niemandem verbünden. - Bei innereidgenössischen Konflikten können die Appenzeller vermitteln, haben sich aber beim Scheitern solcher Vermittlung den Beschlüssen der Mehrheit der eidgenössischen Orte anzuschliessen. - Geldschulden sind am Wohnort des Beklagten einzuklagen. Bisherige Zinsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. - Die Eidgenossen behalten sich ihre früher abgeschlossenen Bünde vor. Die Appenzeller behalten sich (mit Zustimmung der Eidgenossen) den Römischen Kaiser oder König und das Römische Reich vor, ohne dass dieser Vorbehalt den Eidgenossen schaden soll. - Ammann, Räte und alle mindestens 16 Jahre alten männlichen Landleute von Appenzell leisten einen Eid, die Bestimmungen des Vertrags einzuhalten, allen Eidgenossen bzw. [im Konfliktfall] der Mehrheit unter ihnen gehorsam zu sein und "ir nutz und ere ze furdern und iren schaden ze wenden". Ausserdem haben die Appenzeller den Vertrag ungefähr alle 10 Jahre auf ein entsprechendes Ersuchen der Eidgenossen neu zu beschwören. - Die Eidgenossen behalten sich das Recht vor, den Vertrag mit einstimmigem Beschluss jederzeit ändern zu können.
Es werden acht gleichlautende Urkunden ausgestellt.
Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell siegeln. Aufwendig gestaltete Zierinitiale sowie Eingangsworte "In gottes namen, amen" in Zierschrift.
Creation date(s):11/15/1452
Creation date(s), remarks.:Othmar Abend
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle acht Siegel hängen, das erste, vierte und sechste beschädigt; Siegelschnüre in den Standesfarben.
City:Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Luzern, Schultheiss, Rat und Bürger; Uri, Ammann, Rat und Landleute; Schwyz, Ammann, Rat und Landleute; Unterwalden, Ammann, Rat und Landleute; Zug, Ammann, Rat und Landleute; Zug, Amt, äusseres; Glarus, Ammann, Rat und Landleute; Appenzell, Ammann und Landleute; Appenzell, Burg- und Landrecht; Eidgenossenschaft, Burg- und Landrecht mit Appenzell; Eidgenossenschaft, Mehrheitsbeschluss; Appenzell, Eidgenossen der 7 Orte; Eidgenossenschaft, Bündnis mit Appenzell; Eidgenossenschaft; Eidgenossenschaft, Bünde; Römisches Reich; Römisches Reich, Kaiser; Römisches Reich, König; Appenzell, Eidleistung

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 843 (nach der Ausfertigung für Appenzell); EA, Bd. 2, Beilage Nr. 32 (nach der Ausfertigung für Luzern); Tschudi, Chronicon, Bd. 13/1, S. 34-38
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9805; UBZG, Bd. 1, Nr. 959; vgl. auch EA, Bd. 2, Nr. 396 (Entwurf vom 16. Oktober 1452)
Anmerkungen:Abschrift: StAZH A 239.1, Nr. 10 (15./16. Jh.)
Weitere Ausfertigungen:
- StALU URK 77/1365
- StASZ HA.II.513
- StAOW 01.0084
- LAGL AG III.51:20
- LAAI A.II:16
Weblinks:StALU URK 77/1365
StASZ HA.II.513 (mit Digitalisat)
StAOW 01.0084 (mit Digitalisat)
LAGL AG III.51:20
LAAI A.II:16
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1393
 

Usage

End of term of protection:11/15/1472
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480478
 

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