C I, Nr. 1395 Bürgermeister, Räte und Bürger der Städte Zurich, Schauffhusen und Stein beurkunden, dass sie in Anbetracht der gegenseitigen "truw, lieb und fruntschaft" ihrer Vorfahren und zu Lob und Ehre des Reichs ein zwischen Zürich und Stein auf 25 Jahre und zwischen Schaffhausen und Stein auf

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1395
Title:Bürgermeister, Räte und Bürger der Städte Zurich, Schauffhusen und Stein beurkunden, dass sie in Anbetracht der gegenseitigen "truw, lieb und fruntschaft" ihrer Vorfahren und zu Lob und Ehre des Reichs ein zwischen Zürich und Stein auf 25 Jahre und zwischen Schaffhausen und Stein auf die Dauer des Bündnisses von Schaffhausen mit Bürgermeistern, Schultheissen und Räten der Städte und Länder Zürich, Bern, Lutzern, Switz, Zug und Glarus, seinen Eidgenossenbefristetes Bündnis abgeschlossen haben
Brief:Bürgermeister, Räte und Bürger der Städte Zurich, Schauffhusen und Stein beurkunden, dass sie in Anbetracht der gegenseitigen "truw, lieb und fruntschaft" ihrer Vorfahren und zu Lob und Ehre des Reichs ein zwischen Zürich und Stein auf 25 Jahre und zwischen Schaffhausen und Stein auf die Dauer des Bündnisses von Schaffhausen mit Bürgermeistern, Schultheissen und Räten der Städte und Länder Zürich, Bern, Lutzern, Switz, Zug und Glarus, seinen Eidgenossen, [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9964] befristetes Bündnis mit den nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen haben. - Zürich und Schaffhausen schützen und schirmen Steins Reichsfreiheit. Wenn jemand Stein vom Reich drängen will oder wegen diesem Bündnis angreift, haben Zürich und Schaffhausen einem Hilfsgesuch der Steiner unverzüglich Folge zu leisten. Über den Umfang der Hilfeleistung entscheiden Zürich und Schaffhausen, die auch die Kosten dafür selber tragen. Die Steiner umgekehrt sollen Zürich und Schaffhausen mit ihrer Stadt und dem Schloss [Hohen]klingen oberhalb ihrer Stadt, die sie beide an das Reich und zu ihren Handen gekauft haben, gehorsam sein, ihnen Stadt und Schloss [im Kriegsfall] offenhalten und [ihre Truppen] zu angemessenen Preisen mit Essen und Trinken versorgen. Werden Zürich und/oder Schaffhausen von jemandem angegriffen, sind die Steiner zur unverzüglichen Hilfeleistung verpflichtet. Über den Umfang der Hilfeleistung entscheiden sie selber und tragen die Kosten dafür selber. - Gemeinsame Feinde soll man angreifen, wenn sie ins eigene Territorium kommen. - Die Steiner dürfen ohne Zustimmung von Zürich und Schaffhausen keinen Krieg beginnen. Wenn sie mit jemandem in Konflikt stehen, und dieser ihnen Rechtgebote auf Zürich und/oder Schaffhausen oder auf andere Instanzen macht, bei denen Zürich und Schaffhausen beschliessen, dass die Steiner darauf eingehen sollen, haben sie dem Beschluss Folge zu leisten. - Konflikte zwischen Zürich und/oder Schaffhausen und Stein sind vor ein Schiedsgericht zu bringen, das sich,wenn Zürich Partei ist, in Schaffhausen, bzw. wenn Schaffhausen oder Zürich und Schaffhausen gemeinsam Partei sind, in Zürich versammelt und zu dem beide Seiten zwei ehrbare Männer zu stellen haben. Diese haben sich der Sache unverzüglich anzunehmen und einstimmig oder mit Mehrheitsbeschluss einen gütlichen oder rechtlichen Entscheid zu fällen. Gelingt dies nicht, haben sie innerhalb der drei Städte einen Obmann zu wählen; gelingt dies ebenfalls nicht, sollen sie den Obmann aus der Stadt Sant Gallen wählen. - Bei Konflikten zwischen Zürich und Schaffhausen dürfen die Steiner für keine Seite Partei ergreifen, können aber zu vermitteln versuchen. - Laien dürfen einander vor keinem fremden geistlichen oder weltlichen Gericht einklagen, sondern müssen an das Gericht am Wohnort des Beklagten gelangen, es sei denn, jemand sei für rechtlos erklärt worden. Für Zinsforderungen und Eheangelegenheiten sowie für Totschlag und Frevel gelten weiterhin die herkömmlichen Bestimmungen. - Beide Parteien behalten sich die Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten ihrer Schlösser, Städte, Festen, Dörfer und Höfe vor. - Ohne Zustimmung von Zürich und Schaffhausen dürfen sich die Steiner mit niemandem verbünden. - Das Bündnis kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss abgeändert bzw. teilweise oder auch ganz aufgehoben werden. - Zürich behält sich seine früher abgeschlossenen Bünde mit seinen Eidgenossen von Bern, Lutzern, Ure, Switz, Underwalden, Zug, Glarus und Schaffhausen sowie mit Dritten vor. Schaffhausen behält sich seinen Bund mit den Eidgenossen vor. - Wenn Schaffhausens Bund mit den Eidgenossen [im Jahr 1469] verlängert wird, bleibt Schaffhausen bis zum Ablauf der 25 Jahre [im Jahr 1474] am Bündnis beteiligt. - Den anderen eidgenössischen Orten steht der Beitritt zum Bündnis bis zur zweiten Maihälfte 1460 offen. - Alle mindestens 16 Jahre alten männlichen Steiner leisten einen Eid, die Bestimmungen des Bündnisses einzuhalten und verpflichten sich, das Bündnis während seiner Laufzeit alle 10 Jahre auf ein entsprechendes Ersuchen der Eidgenossen neu zu beschwören. Zürich und Schaffhausen geloben ihrerseits die Einhaltung des Bündnisses und erklären, anlässlich der alle 10 Jahre fälligen Neubeschwörung der eidgenössischen Bünde ("wenn wir je zuo zechen jaren unser búnde ernúwernt und sweerent") auch das Bündnis mit Stein zu verlesen und seine Einhaltung zu gebieten. - Es werden drei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Zürich, Schaffhausen und Stein siegeln.
Kanzleivermerk: dominus dux Albertus per se audivit.
Creation date(s):12/6/1459
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle drei Siegel fehlen.
City:Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Schaffhausen, Bürgermeister, Rat und Bürger; Stein a. Rh., Bürgermeister, Rat und Bürger; Römisches Reich; Bern, Bürgermeister und Rat; Luzern, Schultheiss und Rat; Schwyz, Ammann und Rat; Zug, Ammann und Rat; Glarus, Ammann und Rat; Schaffhausen, Bündnis mit Zürich und Stein a. Rh.; Stein a. Rh., Bündnis mit Zürich und Schaffhausen; Schaffhausen, Bündnis mit Eidgenossenschaft; Eidgenossenschaft, Bündnis mit Schaffhausen; Stein a. Rh., als Reichsstadt; Hohenklingen, Burg; Schaffhausen, Schiedsgerichtsort; Zürich, Schiedsgerichtsort; St. Gallen; Zürich, Bund mit Eidgenossen; Stein a. Rh., Eidleistung; Eidgenossenschaft, Bünde, Neubeschwörung; Zürich, Stadtschreiber, Cham, Konrad von, Handschrift

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10433; EA, Bd. 2, Nr. 470; URSH, Bd. 1, Nr. 2475; Inventar Stein am Rhein, S. 21
Abbildung: Hildegard Urner-Astholz u.a., Geschichte der Stadt Stein am Rhein, Bern 1957, Tafel 10 (Siegel)
Anmerkungen:Übrige Ausfertigungen: StASH Urkunden 1/2475 und StadtA Stein am Rhein, St. 91
Entwurf: StAZH A 252.1, Nr. 11 (Papierheft; mit Korrekturen von Stadtschreiber Konrad von Cham)
Weblinks:StASH Urkunden 1/2475
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1395
 

Usage

End of term of protection:12/6/1479
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=481087
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE