C I, Nr. 1536 Zürcher Kommentar zum sogenannten Nottel vom 12. Dezember 1438 im Konflikt von Bürgermeister, Räten und ganzer Gemeinde der Stadt Zuerich mit denen von Schwyz, 1439.01.03 (Dossier)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1536
Title:Zürcher Kommentar zum sogenannten Nottel vom 12. Dezember 1438 im Konflikt von Bürgermeister, Räten und ganzer Gemeinde der Stadt Zuerich mit denen von Schwyz
Brief:Zürcher Kommentar zum sogenannten Nottel vom 12. Dezember 1438 [URStAZH, Bd. 6, Nr. 8341; im Wortlaut inseriert] im Konflikt von Bürgermeister, Räten und ganzer Gemeinde der Stadt Zuerich mit denen von Switz, ausgestellt vor versammelter Gemeinde. Einleitend wird festgehalten, dass eidgenössische Gesandte nach Zürich gekommen sind und einen Nottel übergeben haben, der die vom Rat von Bern aufgezeichneten Ergebnisse des gütlichen Tags in Bern beinhaltet. Man hat sich darüber beraten und ist zum Schluss gekommen, dass der Nottel Recht und Freiheit sowie alte Gewohnheiten der Stadt verletzt, was nun im Einzelnen ausgeführt wird. Es folgt der Kommentar zu: - Einleitung: Die nachträgliche Umwandlung der Ergebnisse gütlicher Verhandlungen in rechtsverbindliche Beschlüsse durch die Vermittler ist unzulässig. - Schwyzer Klage 1: Der Entscheid ist zu begrüssen. - Schwyzer Klage 2: Der Entscheid ist falsch, weil noch gar nicht endgültig entschieden ist, wem Utznach gehört. Gräfin Elssbeth von Toggenburg hat die Herrschaft als Alleinerbin Graf Fridrichs den Zürchern übergeben und auch sonst mehrfach als Erbin gehandelt, namentlich bei der Auslösung der Pfandschaften an die Herrschaft Oesterrich um 26'000 Gulden, und auch die Erbansprecher ("herren, die sich erben nemment") haben ihr Güter abgekauft. Ausserdem fällt die Straftat des Oberholtzers in die Zeit vor der Einnahme von Utznach durch die Schwyzer. - Schwyzer Klage 3: Die Klage erfolgte zu Unrecht, doch will Zürich dem Entscheid nachleben. - Schwyzer Klage 4: Der Entscheid ist bezüglich des Mahnrechts widersprüchlich, weshalb man ihn nicht befolgen wird. Ausserdem bedeutet er einen unzulässigen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Stadt, was in 7 Punkten erläutert wird: 1) Das freie Satzungsrecht, auch im Bereich Kauf und Markt, gehört zum Herkommen der Stadt. 2) Beim Abschluss der Bünde haben die Zürcher Wert darauf gelegt, in diesem Bereich keine Verpflichtungen einzugehen, weshalb sich darüber auch keine Bestimmungen finden lassen. 3) In den Bünden finden sich nach dem Schiedsgerichtsartikel zwei Artikel, die allen Beteiligten und insbesondere Zürich die hergebrachten Rechte garantieren, so dass es nach dem Willen derer, "die den bund des ersten erdacht hand", hierüber keine gerichtlichen Verhandlungen geben kann. 4) Es gibt keinen Präzedenzfall für das Begehren der Schwyzer. Ausserdem kann man von Zürich nicht verlangen, seinen Feinden freien Kauf zu gewähren, und schliesslich ist auch die allgemeine Versorgungslage zu berücksichtigen. Nur gegenüber Bern ist man [seit 1423, vgl. URStAZH, Bd. 5, Nr. 6546] zu unbeschränktem Kauf verpflichtet. 5) Der Entscheid ist bezüglich des freien Kaufs derart unbestimmt, dass er offenbar auch die Weinversorgung betrifft, wo die Zürcher bereits Regelungen getroffen haben, bevor sie in die Bünde gekommen sind. Hier droht "ein gantz zerstörung" von Stadt und Zúrichsew. 6) Der Entscheid hätte schwere Konsequenzen für den Status Zürichs als Reichsstadt, denn die Privilegien einer Reichsstadt dürfen nur nach Reichsrecht und nur von einer Reichsinstanz gerichtlich beurteilt werden. 7) Mit der Annahme des Entscheids wäre Zürichs bundesgemässe Mahnung an Lutzern, Ure, Underwalden ob und nid dem Kernwald und Zug, die Stadt gegenüber Switz vor Eingriffen in ihre Freiheiten zu schützen, hinfällig. Die Ergebnisse der Berner Verhandlungen stehen in Widerspruch zu dieser Mahnung, die zuvor erfolgt ist und von Zürich weiterhin aufrechterhalten wird. Zusammenfassend wird noch einmal betont, dass Zürich das Verhandlungsergebnis nicht annehmen kann. In Sachen Lebensmittelversorgung wird dagegen ein gewisses Entgegenkommen signalisiert. Es folgt der Kommentar zu: - Zürcher Klage 1: Der von Schwyz neu erhobene Zoll verstösst gegen städtische Privilegien. Zürich selber hat keinen neuen Zoll eingeführt. - Zürcher Klage 2: Der Entscheid ist falsch, weil über Utznach noch gar nicht rechtmässig entschieden worden ist, die Sache vielmehr noch beim König anhängig ist, so dass auch die Erpfändung durch Schwyz zu Unrecht erfolgte. - Zürcher Klage 3: Das Schwyzer Landrecht hat auch für Toggenburger Eigenleute keine Gültigkeit. - Zürcher Klage 4: Der Entscheid wird akzeptiert, auch wenn man gerichtlich gegen die Schuldigen vorgehen sollte. Abschliessend wird festgehalten, dass man nach Beratungen mit dem Grossen Rat die Luzerner gebeten hat, den Nottel nicht wie vorgesehen urkundlich auszufertigen (auch nicht den Schwyzern), weil man ihn für unangemessen hält. Dem möglichen Vorwurf, man wähle aus dem Nottel aus, was einem passe und weise das andere zurück, wird entgegengehalten, dass man nur bei den städtischen Rechten und Freiheiten verbleiben will. Die Zürcher haben in Bern noch weitere Klagen erhoben [vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 8332], namentlich wegen des Gastel, die aus unbekannten Gründen keine Aufnahme im Nottel gefunden haben, hier aber zur Sprache kommen sollen. Während Zürich mit der Herrschaft Oesterreich wegen den ins Burgrecht aufgenommenen Leuten im Sanganserland im Krieg stand, warben die Schwyzer heimlich um die Erpfändung des Gastel, was in der Eidgenossenschaft früher ein "ungehört sach" gewesen wäre. Die Zürcher setzten deswegen einen Tag nach Lutzern an, dessen Beschlüsse ins Luzerner Ratsbuch eingetragen und beiden Parteien mitgeteilt wurden. Während die Zürcher den gewünschten Waffenstillstand mit Österreich eingingen, liessen die Schwyzer die Forderung nach Distanznahme zu Österreich unbeachtet und erpfändeten das Gastel, sogar erweitert um Wallenstad, das zuvor ins Zürcher Burgrecht getreten war. Weder an einem neuen Tag in Lutzern noch zuletzt in Bern erreichten die Zürcher, dass den Beschlüssen im Luzerner Ratsbuch Folge geleistet wurde. Weitere in Bern unberücksichtigte Klagen betreffen 1) Zufuhrsperre für Streue und Mist aus der March, 2) Verleumdung der Zürcher durch die Schwyzer vor den unbeteiligten Orten, 3) Verklagung der Zürcher in Sachen Lebensmittelsperre beim König, ohne aber auf entsprechende Rechtgebote der Zürcher einzugehen, 4) Verleumdung der Zürcher als eid- und bundbrüchig sowie ehrlos, 5) Verschiebung der Grenze zwischen der Herrschaft Pfeffikon und der March um 400 Schritt, 6) Nichteinhaltung des Versprechens, die Zürcher ungehindert mit dem Stadtpanner ins Sanganserland ziehen zu lassen (Aufhalten von Schiffen, Hinterhalt am Stein unterhalb Winndegg), weshalb man für 9 Tage mit grossen Kosten auch in Pfeffikon Truppen stationieren musste.
Creation date(s):1/3/1439
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Zeitgenössische Aufzeichnung der Zürcher Kanzlei, Papier. 6 Doppelblätter mit einleitender Überschrift "Jesus Maria".
City:Schwyz, Landmann, Oberholzer; Unterwalden, Obwalden; Römisches Reich, König; Schwyz, Zoll; Zug; Unterwalden, Nidwalden; Zürich, Zoll; Toggenburg, Eigenleute; Zürichkrieg, Alter, Mahnschreiben; Zürichkrieg, Alter, Rechtgebot; Bern, Vermittlungstag; Bern, Rat; Eidgenossen, Gesandte; Schwyz, Schwyzer; Zürich, Gemeinde; Zürich, Bürgermeister, Rat und Gemeinde; Zürich, Lebensmittelversorgung; Luzern; Zürich, Bund mit Eidgenossen; Eidgenossenschaft, Bünde, Bundesgründer; Römisches Reich, Recht; Römisches Reich, Reichsstädte; Zürich, Privilegien; Zürich, Argumentation mit der Geschichte; Zürich, Bund mit Bern; Zürich, Wein; Zürichsee, Zürcher Herrschaft am; Uri; Walenstadt; Bern, Vermittlungstag; Gaster; Österreich, Herrschaft; Zürich, Burgrecht mit Sarganserland; Sarganserland (auch Oberland), Leute; Eidgenossenschaft; Schwyz, Kontakte zur Herrschaft Österreich; Uznach, Herrschaft; Luzern, Ratsbuch; Zürich, Rat, Grosser; March, Streue und Mist für Zürich; Pfäffikon (SZ), Herrschaft, Grenze; March, Grenze; Zürich, Stadtbanner; Sarganserland (auch Oberland); Windegg, Feste; Pfäffikon (SZ); Eidgenossenschaft, Bünde; Luzern, Vermittlungstag
Personenregister URStAZH:Oberholzer; Toggenburg, Elisabeth von, Gräfin, geborene von Matsch; Toggenburg, Friedrich von, Graf; Toggenburg, Friedrich von, Graf, seine Erben

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: Lauffer, Beyträge, S. 74-121 (Schreibweise modernisiert); Edlibach, Chronik, S. 16-33; Tschudi, Chronicon, Bd. 10, S. 183-207 (nach chronikalischer Vorlage)
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8352; ausführliches Regest: Tschudi, Chronicon, Bd. 10, Einleitung, S. 17*-19*, 24*-41*
Level:Dossier
Ref. code AP:C I, Nr. 1536
 

Usage

End of term of protection:1/3/1459
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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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