C I, Nr. 1535 Stellungnahme Zürichs im Konflikt mit Switz zur Verlesung vor dem Grossen Rat. Man will bei den städtischen Rechten und Freiheiten bleiben, namentlich was das Satzungsrecht in Sachen Lebensmittelversorgung angeht, die deshalb im Bundbrief auch ausgeklammert ist. Sollte der Konflikt g

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1535
Title:Stellungnahme Zürichs im Konflikt mit Switz zur Verlesung vor dem Grossen Rat. Man will bei den städtischen Rechten und Freiheiten bleiben, namentlich was das Satzungsrecht in Sachen Lebensmittelversorgung angeht, die deshalb im Bundbrief auch ausgeklammert ist. Sollte der Konflikt geschlichtet werden, will man sich gegenüber den Schwyzern diesbezüglich wieder freundlich verhalten und ihnen die Durchfuhr von Korn, Hafer, Gerste und Hülsenfrüchten bei Bezahlung von Zoll, Immi und Ungeld uneingeschränkt erlauben. Sollte es aber zum Krieg kommen, will man die Dinge frei regeln können. Um "andere" Sachen erbietet man sich zu Recht nach den Bestimmungen der geschworenen Briefe, mit der Einschränkung strittiger Zuständigkeiten, für die folgende Rechtgebote gemacht werden: Schultheiss und Rat von Lutzern. Oder Zürich wählt je drei Kleinräte von Bern und Lutzern, aus deren Kreis Schwyz dann den Obmann bestimmt, respektive umgekehrt. Oder Schwyz ernennt aus dem Kleinen Rat von Lutzern den Obmann, respektive Zürich aus dem Kleinen Rat von Bern. Diesem Obmann zugeordnet werden dann von Zürich drei Kleinräte von Bern und von Schwyz drei Kleinräte von Lutzern. Oder Schwyz wählt aus einem Zweiervorschlag Zürichs, bestehend aus einem Berner und einem Solothurner, den Obmann aus, dem analog drei Kleinräte von Bern respektive von Lutzern zugeordnet werden. Einem solchen Siebnergremium will man sich, ausser was die städtischen Freiheiten und die Lebensmittelversorgung anbelangt, in allen Sachen stellen. Zeitgenössische Dorsualnotiz: "Rechtbott von Zurich".
Brief:Stellungnahme Zürichs im Konflikt mit Switz zur Verlesung vor dem Grossen Rat. Man will bei den städtischen Rechten und Freiheiten bleiben, namentlich was das Satzungsrecht in Sachen Lebensmittelversorgung angeht, die deshalb im Bundbrief auch ausgeklammert ist. Sollte der Konflikt geschlichtet werden, will man sich gegenüber den Schwyzern diesbezüglich wieder freundlich verhalten und ihnen die Durchfuhr von Korn, Hafer, Gerste und Hülsenfrüchten bei Bezahlung von Zoll, Immi und Ungeld uneingeschränkt erlauben. Sollte es aber zum Krieg kommen, will man die Dinge frei regeln können. Um "andere" Sachen erbietet man sich zu Recht nach den Bestimmungen der geschworenen Briefe, mit der Einschränkung strittiger Zuständigkeiten, für die folgende Rechtgebote gemacht werden: Schultheiss und Rat von Lutzern. Oder Zürich wählt je drei Kleinräte von Bern und Lutzern, aus deren Kreis Schwyz dann den Obmann bestimmt, respektive umgekehrt. Oder Schwyz ernennt aus dem Kleinen Rat von Lutzern den Obmann, respektive Zürich aus dem Kleinen Rat von Bern. Diesem Obmann zugeordnet werden dann von Zürich drei Kleinräte von Bern und von Schwyz drei Kleinräte von Lutzern. Oder Schwyz wählt aus einem Zweiervorschlag Zürichs, bestehend aus einem Berner und einem Solothurner, den Obmann aus, dem analog drei Kleinräte von Bern respektive von Lutzern zugeordnet werden. Einem solchen Siebnergremium will man sich, ausser was die städtischen Freiheiten und die Lebensmittelversorgung anbelangt, in allen Sachen stellen. Zeitgenössische Dorsualnotiz: "Rechtbott von Zurich".
Creation date(s):6/30/1439
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Zeitgenössische Aufzeichnung
Trägermaterial:Papier
City:Luzern, Rat; Zürich, Ungeld; Zürich, Immi; Zürich, Zoll; Luzern, Schultheiss und Rat; Luzern, Ratsherren; Zürich, Bund mit Eidgenossen; Bern, Ratsherren; Bern, Rat; Solothurn, Bürger; Zürich, Lebensmittelversorgung; Zürich, Satzungsrecht; Eidgenossenschaft, Bünde; Zürichkrieg, Alter, Rechtgebot; Schwyz; Zürich; Zürich, Rat, Grosser

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Teiledition: QZWG, Bd. 1, Nr. 999
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8451
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1535
 

Usage

End of term of protection:6/30/1459
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=435020
 

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