W I 6.4.34 Urteil des Zunftmeistergremiums in einem Streit zwischen Kürschnermeistern und Angehörigen der Zunft zur Saffran wegen dem Handel mit Pelzen, 1628.05.13 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 6.4.34
Title:Urteil des Zunftmeistergremiums in einem Streit zwischen Kürschnermeistern und Angehörigen der Zunft zur Saffran wegen dem Handel mit Pelzen
Brief:Die Kürschnermeister klagen gegen die Bürger Kaspar Heß, Hans Felix Haller, den Buchbinder, Hans Heinrich Schultheß, den Krämer, sowie gegen die Hinderfürmacher (Hinderfür: meist mit Pelz besetzte Damenkappe des 17./18. Jhs.) Leonhard Körner, Balthasar Nießli und Hans Felix Ott. Die Angeklagten hätten unerlaubt mit eingeführten Pelzen gehandelt, auswärtigen Händlern Pelze abgekauft und den Kürschnern somit das Rohmaterial für ihr Handwerk vorenthalten sowie mit pelzgefütterten Waren, zum Beispiel Handschuhen, gehandelt. Dies verstosse gegen das geltende Recht. Dagegen argumentierten die Angeklagten, dass sie sich beim Handel an die Bestimmungen der verbrieften Rechte gehalten und namentlich die Vorgaben zum Handel en gros eingehalten hätten. Das Zunfmeistergremium bestätigt das Urteil von 1605 und verweist für den Handel mit Pelzwerk auf die Erläuterung von 1621, wonach neben den Kürschnern auch die Kaufleute das Recht haben, Pelzwerk einzuführen und zu verkaufen, allerdings nur en gros, nicht in kleinen Mengen. Für die Hinderfürmacher gelte nach wie vor die Bestimmung von 1619. Insgesamt dürften rohe Häute und Bälge nicht auswärts, sondern nur bei den hiesigen Kürschnern präpariert werden. Sekretsiegel der Stadt Zürich.
Creation date(s):5/13/1628
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):74 x 31 (Plica: 8)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Siegel in Holzkapsel hängt
Vermerke und Zusätze:Urtheilbrief zwüschend gmeiner meistern deß kürsrniger handtwerck und loblicher zunft zum Saffran den 13 maj 1628 (Dorsualnotiz 17. Jh.)

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Saffran
Abliefernde Stelle:Zunft zur Saffran; Ablieferung vom 12.06.1929 (Depositum)
Aktenzeichen:Numero 21; trucke 1. b. 5. Numero 1; Alte Nummer 88.21a (siehe Verzeichnis Januar 1933, W I 6.10)
Publikationen:Teiledition: QZZG, Bd. 2, Nr. 818
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 6.4.34
 

Containers

Number:2
 

Usage

End of term of protection:5/13/1658
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4207030
 

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