C I, Nr. 263 Heinrich Goeldli und sein ehelicher Sohn Jacob beurkunden, dass sie vom Bürgermeister, Rat und den Bürgern von Zurich für zwölf Jahre ins Burgrecht aufgenommen werden. Zürich schützt die beiden wie andere eingesessene Bürger, ausser bei alten Konflikten. Als Steuer schulden die beiden

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 263
Title:Heinrich Goeldli und sein ehelicher Sohn Jacob beurkunden, dass sie vom Bürgermeister, Rat und den Bürgern von Zurich für zwölf Jahre ins Burgrecht aufgenommen werden. Zürich schützt die beiden wie andere eingesessene Bürger, ausser bei alten Konflikten. Als Steuer schulden die beiden jährlich auf den Martinstag zwölf Goldgulden, nicht aber andere Steuern und Dienste. Beide wollen in kein Amt gewählt werden. Heiratet Jacob, fällt die Heimsteuer unter die zwölf Gulden Steuer. Nach Ablauf der zwölf Jahre kann das Burgrecht unter den gleichen Bedingungen verlängert oder dann ohne Abzug aufgegeben werden. Rechtsfragen gelangen vor Bürgermeister und Rat. Das wegen der Burg Werdegg gegenüber Zurich geleistete Versprechen Heinrich Goeldlis bleibt so bestehen, wie in Urkunden festgehalten. Bei vorzeitiger Burgrechtsaufgabe oder bei Todesfall eines der beiden Goeldli müssen die zwölf Gulden weiterhin entrichtet werden. Neben Heinrich Goeldli siegelt als erbetener Siegler für Jacob Goeldli Herman von Hunwil, sesshaft zu Griffenberg.
Brief:Heinrich Goeldli und sein ehelicher Sohn Jacob beurkunden, dass sie vom Bürgermeister, Rat und den Bürgern von Zurich für zwölf Jahre ins Burgrecht aufgenommen werden. Zürich schützt die beiden wie andere eingesessene Bürger, ausser bei alten Konflikten. Als Steuer schulden die beiden jährlich auf den Martinstag zwölf Goldgulden, nicht aber andere Steuern und Dienste. Beide wollen in kein Amt gewählt werden. Heiratet Jacob, fällt die Heimsteuer unter die zwölf Gulden Steuer. Nach Ablauf der zwölf Jahre kann das Burgrecht unter den gleichen Bedingungen verlängert oder dann ohne Abzug aufgegeben werden. Rechtsfragen gelangen vor Bürgermeister und Rat. Das wegen der Burg Werdegg gegenüber Zurich geleistete Versprechen Heinrich Goeldlis bleibt so bestehen, wie in Urkunden festgehalten. Bei vorzeitiger Burgrechtsaufgabe oder bei Todesfall eines der beiden Goeldli müssen die zwölf Gulden weiterhin entrichtet werden. Neben Heinrich Goeldli siegelt als erbetener Siegler für Jacob Goeldli Herman von Hunwil, sesshaft zu Griffenberg.
Creation date(s):5/4/1428
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Beide Siegel hängen.
City:Zürich, Burgrecht, Göldli, Heinrich; Zürich, Burgrecht, Göldli, Jakob; Zürich, Bürger, Göldli, Heinrich; Zürich, Bürger, Göldli, Jakob; Zürich, Bürgermeister und Rat; Werdegg, Göldli, Heinrich; Hittnau, Werdegg siehe Werdegg; Bäretswil, Greifenberg siehe Greifenberg; Greifenberg, Hinwil, Hermann von
Personenregister URStAZH:Göldli, Heinrich; Göldli, Jakob; Hinwil, Hermann von

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6947
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 263
 

Usage

End of term of protection:5/4/1458
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393659
 

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