C I, Nr. 264 Susa von Landenberg, Witwe von Hermans von der Hochenlandenberg, und ihre Tochter Margreta von Landenberg beurkunden, dass sie mit Rat ihrer Freunde auf Lebzeiten Bürgerinnen der Stadt Zürich geworden sind mit folgenden Bestimmungen: Zürich soll sie, ihre Leute und ihren Besitz schütz

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 264
Title:Susa von Landenberg, Witwe von Hermans von der Hochenlandenberg, und ihre Tochter Margreta von Landenberg beurkunden, dass sie mit Rat ihrer Freunde auf Lebzeiten Bürgerinnen der Stadt Zürich geworden sind mit folgenden Bestimmungen: Zürich soll sie, ihre Leute und ihren Besitz schützen. Im Gegenzug sollen die beiden Frauen der Stadt gehorsam sein. Sie sollen ihre Festen der Stadt offenhalten; wenn Zürich in die Festen Knechte und Söldner legen will, soll die Stadt dies auf eigene Kosten tun. Die Stadt soll keine Leute der beiden Frauen als Bürger aufnehmen, ausser wenn sie in der Stadt Wohnsitz nehmen; ihre Eigenleute, die so Zürcher Bürger werden, sollen den beiden Frauen weiterhin dienen, wie es andere als Bürger aufgenommene Eigenleute gegenüber ihren Herren tun. Die beiden Frauen müssen der Stadt keine Steuern bezahlen. Bei Streitigkeiten sollen sie - wenn ihr Gegner einverstanden ist - vor Bürgermeister und Rat von Zürich Recht suchen; andernfalls steht es ihnen frei, wie sie vorgehen wollen. Auf Bitten der beiden Frauen siegeln ihre Freunde Ritter Albrecht von Breitenlandenberg und Herman von Hunwil, die zugleich erklären, dass die beiden Frauen das Burgrecht mit ihrer Erlaubnis eingehen, und dass sie von Beringer von Hochenlandenberg, erborener und erkorener Rechtsbeistand der beiden Frauen, eine entsprechende Vollmacht besitzen.
Brief:Susa von Landenberg, Witwe von Hermans von der Hochenlandenberg, und ihre Tochter Margreta von Landenberg beurkunden, dass sie mit Rat ihrer Freunde auf Lebzeiten Bürgerinnen der Stadt Zürich geworden sind mit folgenden Bestimmungen: Zürich soll sie, ihre Leute und ihren Besitz schützen. Im Gegenzug sollen die beiden Frauen der Stadt gehorsam sein. Sie sollen ihre Festen der Stadt offenhalten; wenn Zürich in die Festen Knechte und Söldner legen will, soll die Stadt dies auf eigene Kosten tun. Die Stadt soll keine Leute der beiden Frauen als Bürger aufnehmen, ausser wenn sie in der Stadt Wohnsitz nehmen; ihre Eigenleute, die so Zürcher Bürger werden, sollen den beiden Frauen weiterhin dienen, wie es andere als Bürger aufgenommene Eigenleute gegenüber ihren Herren tun. Die beiden Frauen müssen der Stadt keine Steuern bezahlen. Bei Streitigkeiten sollen sie - wenn ihr Gegner einverstanden ist - vor Bürgermeister und Rat von Zürich Recht suchen; andernfalls steht es ihnen frei, wie sie vorgehen wollen. Auf Bitten der beiden Frauen siegeln ihre Freunde Ritter Albrecht von Breitenlandenberg und Herman von Hunwil, die zugleich erklären, dass die beiden Frauen das Burgrecht mit ihrer Erlaubnis eingehen, und dass sie von Beringer von Hochenlandenberg, erborener und erkorener Rechtsbeistand der beiden Frauen, eine entsprechende Vollmacht besitzen.
Creation date(s):8/8/1431
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Beide Siegel hängen.
City:Zürich, Burgrecht mit Susa und Margreth von Landenberg; Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger
Personenregister URStAZH:Hinwil, Hermann von; Landenberg, Breitenlandenberg, Albrecht von, Ritter; Landenberg, Hohenlandenberg, Beringer von; Landenberg, Hohenlandenberg, Hermann von; Landenberg, Margreth von; Landenberg, Susa von

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 7389; Steuerbücher Zürich, Bd. 7, S. 273, Nr. 79g
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 264
 

Usage

End of term of protection:8/8/1461
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=433952
 

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