C I, Nr. 258 Bürgermeister, die Räte und der grosse Rat der Zweihundert von Zürich beurkunden, dass sie den Ritter Johans von Bonstetten mit seinen zwei Festungen Ustre und Wilberg sowie mit dem Turm Gundisówe als Bürger aufgenommen haben. Zürich verpflichtet sich, ihm und seinen Leuten wie den ei

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 258
Title:Bürgermeister, die Räte und der grosse Rat der Zweihundert von Zürich beurkunden, dass sie den Ritter Johans von Bonstetten mit seinen zwei Festungen Ustre und Wilberg sowie mit dem Turm Gundisówe als Bürger aufgenommen haben. Zürich verpflichtet sich, ihm und seinen Leuten wie den eingesessenen Bürgern zu helfen. Im Gegenzug soll Johans von Bonstetten der Stadt gehorsam sein wie die andern Bürger und Hilfe leisten. Er muss der Stadt Zürich keine Steuern bezahlen. Er soll die Festen und den Turm offenhalten; wenn sie Zürich mit Knechten und Söldnern belegen will, soll es dies auf eigene Kosten tun. Die Stadt Zürich soll keine Leute des Johans von Bonstetten als Bürger aufnehmen, ausser wenn sie dorthin ziehen und haushablich werden; seine Eigenleute, die so Zürcher Bürger werden, sollen Johans von Bonstetten nach wie vor zu Diensten sein. Bei Streitigkeiten soll er vor dem Zürcher Rat sein Recht suchen. Er darf anderen Herren und Städten Dienst leisten, falls jene nicht mit Zürich und ihren Eidgenossen verfeindet sind. Gerät die Herrschaft Österreich mit Zürich und seinen Eidgenossen in Streit, darf Johans von Bonstetten mit seinen Festungen neutral bleiben. Johans von Bonstetten siegelt.
Brief:Bürgermeister, die Räte und der grosse Rat der Zweihundert von Zürich beurkunden, dass sie den Ritter Johans von Bonstetten mit seinen zwei Festungen Ustre und Wilberg sowie mit dem Turm Gundisówe als Bürger aufgenommen haben. Zürich verpflichtet sich, ihm und seinen Leuten wie den eingesessenen Bürgern zu helfen. Im Gegenzug soll Johans von Bonstetten der Stadt gehorsam sein wie die andern Bürger und Hilfe leisten. Er muss der Stadt Zürich keine Steuern bezahlen. Er soll die Festen und den Turm offenhalten; wenn sie Zürich mit Knechten und Söldnern belegen will, soll es dies auf eigene Kosten tun. Die Stadt Zürich soll keine Leute des Johans von Bonstetten als Bürger aufnehmen, ausser wenn sie dorthin ziehen und haushablich werden; seine Eigenleute, die so Zürcher Bürger werden, sollen Johans von Bonstetten nach wie vor zu Diensten sein. Bei Streitigkeiten soll er vor dem Zürcher Rat sein Recht suchen. Er darf anderen Herren und Städten Dienst leisten, falls jene nicht mit Zürich und ihren Eidgenossen verfeindet sind. Gerät die Herrschaft Österreich mit Zürich und seinen Eidgenossen in Streit, darf Johans von Bonstetten mit seinen Festungen neutral bleiben. Johans von Bonstetten siegelt.
Creation date(s):9/4/1407
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Zürich, Bürgermeister; Zürich, Zunftmeister und Rat; Zürich, Rat der Zweihundert; Zürich, Grosser Rat siehe Rat der Zweihundert; Zürich, Bürger, Bonstetten, Johans von; Zürich, Ritter, Bonstetten, Johans von; Uster, Bonstetten, Johans von; Wildberg, Bonstetten, Johans von; Uster, Burg; Wildberg, Burg; Russikon, Gündisau, Turm; Russikon, Gündisau, Bonstetten, Johans von; Gündisau siehe Russikon, Gündisau; Österreich, Herrschaft; Zürich, Burgrecht; Zürich, Steuer; Eidgenossenschaft; Zürich, Eigenleute; Zürich, Gericht
Personenregister URStAZH:Bonstetten, Johans von, Ritter

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 4, Nr. 5323
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 258
 

Usage

End of term of protection:9/4/1437
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=365740
 

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