C I, Nr. 257 Beringer von Landenberg von Griffense beurkundet die Bedingungen, unter denen er auf ewig Bürger der Stadt Zürich wird: Zürich soll ihm und seinen Leuten helfen wie den eingesessenen Bürgern. Im Gegenzug soll Beringer von Landenberg der Stadt gehorsam sein wie die anderen Bürger und H

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 257
Title:Beringer von Landenberg von Griffense beurkundet die Bedingungen, unter denen er auf ewig Bürger der Stadt Zürich wird: Zürich soll ihm und seinen Leuten helfen wie den eingesessenen Bürgern. Im Gegenzug soll Beringer von Landenberg der Stadt gehorsam sein wie die anderen Bürger und Hilfe leisten. Er muss der Stadt Zürich keine Steuern bezahlen. Falls er ein Schloss oder eine Feste erwirbt, soll dieses den Zürchern offen sein, selbst wenn es später in andere Hände übergeht; wenn er eine Feste als Pfand erhält, soll er sie so innehaben, dass sie Zürich oder den Eidgenossen nicht schadet. Wenn die Stadt Zürich in die Feste Knechte und Söldner legen will, soll es dies auf eigene Kosten tun. Die Stadt Zürich soll weder Vogt- noch Eigenleute des Beringer von Landenberg als Bürger aufnehmen, ausser wenn sie dorthin ziehen und haushablich werden; seine Eigenleute, die so Zürcher Bürger werden, sollen dem von Landenberg nach wie vor zu Diensten sein. Beringer von Landenberg darf anderen Herren und Städten Dienst leisten, vorausgesetzt jene sind nicht mit Zürich und ihren Eidgenossen verfeindet. Bei Streitigkeiten soll er vor dem Zürcher Rat sein Recht suchen. Beringer von Landenberg siegelt.
Brief:Beringer von Landenberg von Griffense beurkundet die Bedingungen, unter denen er auf ewig Bürger der Stadt Zürich wird: Zürich soll ihm und seinen Leuten helfen wie den eingesessenen Bürgern. Im Gegenzug soll Beringer von Landenberg der Stadt gehorsam sein wie die anderen Bürger und Hilfe leisten. Er muss der Stadt Zürich keine Steuern bezahlen. Falls er ein Schloss oder eine Feste erwirbt, soll dieses den Zürchern offen sein, selbst wenn es später in andere Hände übergeht; wenn er eine Feste als Pfand erhält, soll er sie so innehaben, dass sie Zürich oder den Eidgenossen nicht schadet. Wenn die Stadt Zürich in die Feste Knechte und Söldner legen will, soll es dies auf eigene Kosten tun. Die Stadt Zürich soll weder Vogt- noch Eigenleute des Beringer von Landenberg als Bürger aufnehmen, ausser wenn sie dorthin ziehen und haushablich werden; seine Eigenleute, die so Zürcher Bürger werden, sollen dem von Landenberg nach wie vor zu Diensten sein. Beringer von Landenberg darf anderen Herren und Städten Dienst leisten, vorausgesetzt jene sind nicht mit Zürich und ihren Eidgenossen verfeindet. Bei Streitigkeiten soll er vor dem Zürcher Rat sein Recht suchen. Beringer von Landenberg siegelt.
Creation date(s):9/29/1407
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Zürich, Bürger, Landenberg, Beringer von; Greifensee, Landenberg, Beringer von; Zürich, Burgrecht; Zürich, Steuer; Eidgenossenschaft; Zürich, Eigenleute; Zürich, Vogtleute; Zürich, Gericht
Personenregister URStAZH:Landenberg-Greifensee, Beringer von

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 4, Nr. 5342
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 257
 

Usage

End of term of protection:9/29/1437
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=365739
 

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