C II 1, Nr. 1032 c Ratsurteil im Streit zwischen dem Grossmünsterstift und Rebenbesitzern beim Geissturm wegen der Zehntenpflicht, 1641.10.02 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 1032 c
Title:Ratsurteil im Streit zwischen dem Grossmünsterstift und Rebenbesitzern beim Geissturm wegen der Zehntenpflicht
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urteilen im Streit zwischen dem Grossmünsterstift, vertreten durch Rudolf Maag, Inhaber des Kammeramtes, und Hans Rudolf Waser, Stiftschreiber, und den Besitzern der Reben innerhalb der städtischen Ringmauer unter dem Geissturm: Meiss, Göldi, Keller und Mithaften, verbeiständet durch Jakob Kaufmann, Ratsredner, alle Bürger von Zürich, wegen des seit einigen Jahren verweigerten Zehntens.
Die Anwälte des Stiftes erklärten, dass die Gegend, genannt der Geissturm, innerhalb der Ringmauer, seit jeher zehntenpflichtig war, und als Bürgermeister Chistoffel Keller selig die Keller-Reben als zehntenfrei erworben hat, wurde er doch durch einen Schiedsspruch angewiesen, den Zehnten zu entrichten, weil das Stift durch Urbare und alte Urkunden beweisen konnte, dass alle Güter im Bereich der Stiftfilialen bis an die Kirchentür St. Felix und Regula zehntenpflichtig seien. Damit man aber dem Stift nicht nachsage, es wolle kleinlicher Genüsse wegen seinen Mitbürgern etwas abfordern, so sei es willens, diesen Zehnten dem Studentenamt zu Eigentum zu überlassen.
Dagegen antwortete der Ratsredner in Namen seiner Auftraggeber: sie seien im Besitze vierzigjähriger Kaufbriefe betreffend die kleinen Gärten in der neuen Stadt, ferner sei dem Bürgermeister Johann Keller selig erstmals um 1600 der Zehnten abgefordert worden, diesen hat er darauf aus freien Willen und mit ihm alle Besitzer in der Gegend, erstattet; man wisse nicht, wer und aus welchem Anlass man die alte Urkunde ausstellte, jedenfalls lebte man ihr nicht nach, ansonst würde man die Rebgärten innerhalb der Ringmauer im Niederdorf nicht vom Zehnten befreien; im übrigen berufen sie sich auf das vom Propst Frey selig erneuerte Urbar, wonach der Stadelhofer Zehnten die Güter, angefangen bei dem Oberdorfer Tor, dem Graben und Wolfbach entlang umfasse, so dass die strittigen Reben ledig und eigen seien, was mit den dreihundertjährigen Lehensbriefen der Freiherren von Altenklingen übereinstimme.
Es wird zu Recht erkannt: Weil das Stift seine Rechte auf den Zehnten von allen Gütern innerhalb der Stiftfilialen bewiesen hat, der Zehnten von den strittigen Gütern viele Jahre entrichtet wurde und die Reben in der gleichen Gegend hinter dem Haus zum Grauen Wind vor einigen Jahren als zehntenpflichtig verkauft worden waren, so sind die Reben bei dem Geissturm nach wie vor zehntenpflichtig; dem Stift sei vorbehalten, die ausstehenden Zehnten zu fordern; im übrigen stehe es dem Stift frei, diesen Zehnten für sich einzuziehen oder ihn dem Studentenamt zu Eigentum zu übergeben.
Es siegeln der Bürgermeister und der Rat.
Creation date(s):10/2/1641
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Schreiber:Unterschrift: Unterschryber scripsit
Siegel:Das Sekretsiegel in einer Holzkapsel hängt
Vermerke und Zusätze:Nr. 3, Geissthurn. Urtheil v. 1641, dass die Reben daselbst zehntbar seyen; abgelöst Anno 1833 (Dorsualnotiz)

Weitere Angaben

Former reference codes:C II 1, Nr. 1032 c. und zu nr. 1032 a
1. nr. 7 Geisthurm
2. nr. 20 Geissthurm
Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 1032 c
 

Usage

End of term of protection:10/2/1721
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=302878
 

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