C II 1, Nr. 1023 Ratsurteil in einem Streit zwischen den Zehntenbesitzern von Fällanden um den dortigen Neugrützehnten, 1609.08.19 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 1023
Title:Ratsurteil in einem Streit zwischen den Zehntenbesitzern von Fällanden um den dortigen Neugrützehnten
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urteilen im Streit zwischen Hans Wilpert Zoller, Bürger von Zürich, Vogt zu Steinegg, in seinen und seines Bruders Jakob Zoller, Vogts zu Eglisau, Namen einerseits, und Hans Jakob Wiederkehr, Pfarrer in Fällanden, verbeiständet durch seinen Bruder Hans Heinrich Wiederkehr, des Rats, anderseits, wegen der Verteilung des Zehntens in Fällanden.
Nach Zollers Angaben gehöre eine Quart des Zehntens, entsprechend einer vor Jahren gemachten Beschreibung, dem Pfarrer, der Rest werde zwischen dem Pfarrer und ihnen, den Brüdern Zoller, aufgeteilt. Obwohl ihr Anteil, genannt der Laienzehnten, etwa hundertvierzig Jucharten mehr als der Pfarrpfrund-Zehnten umfasse, so seien sie doch benachteiligt, weil der Pfarrer eine zeitlang den Zehnten von den neugerodeten Äckern ("nüwgrüthen") rechtwidrig allein genossen habe, hingegen sollte dieser vielmehr ihnen gehören.
Dagegen erklärt Widerkehr, dass schon seine Amtsvorgänger den Zehnten von den neuen Äckern kraft der Beschreibung der Pfründe im Urbar und alten Rödeln bezogen haben. Nach Entgegennahme des Berichtes der verordneten Räte und Anhören eines Instruments aus dem Jahr 1492 betreffend den Zehnten der Pfründe von den in Fron- und Ehwäldern neugerodeten Äckern, eines Urteils aus dem Jahr 1517 im Streit zwische den Vorfahren Zollers und dem Priester in Fällanden, womit ihnen ein Teil des Zehntens von den neuen Äckern zugesprochen wurde, und des Urbars, sowie in Anbetracht dessen, dass beide Zehntenanteile von verschiedenen Höfen stammen, wird zu Recht erkannt: dass der Zehnten von den neuen Äckern des Laienzehntenanteils, welchen Pfarrer Wiederkehr und seine Amtsvorgänger eingezogen haben, laut Urbar auch weiterhin der Pfründe verbleiben soll. Demgegenüber soll der Zehnten von den neuen Äckern der Gemeindewerke und eigener, keinem Lehenshofe zugehörender Hölzer des Laienzehntenanteils, ob sie im Urbar beschrieben seien oder nicht, laut alter Rödel den Brüdern Zoller zustehen mit der Erläuterung, dass die drei ersten Zehntenanfälle von den neuen Äckern nach altem Brauch der Pfründe verabfolgt werden sollen. Der Zehnten von den neuen Äckern der Höfe des Pfrundzehntenanteils und die Quart sollen nach wie vor der Pfründe verbleiben.
Es siegeln Bürgermeister und Rat.
Creation date(s):8/19/1609
Creation date(s), remarks.:sambstags den nünzächenden tag augstmonats
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Sekretsiegel hängt

Weitere Angaben

Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 1023
 

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Related units of description:Siehe:
A 123.4, Nr. 39 Erläuterung über die Zugehörigkeit von Laienzehnten und Neugrützehnten in Fällanden, 1608.08.10-1608.08.19 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:8/19/1689
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=297277
 

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