Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C II 1, Nr. 1015 |
Title: | Gütlicher Spruch im Streit zwischen der Gemeinde Höngg und dem Grossmünsterstift um die Forderung der Gemeinde, vom Stift als dem Zehntenherrn im Herbst Wein geschenkt zu erhalten |
Brief: | Hans Escher, Seckelmeister, Hans Keller, Bannerherr, Hans Rudolf Wegmann, Vogt zu Höngg, Ratsherren, und Gerold Escher, Stadtschreiber von Zürich, Ratsverordnete, fällen einen gütlichen Spruch im Konflikt zwischen der Gemeinde Höngg, vertreten durch Niclaus Himler, Untervogt, Bernhard Nötzli und Jagli Loubi, und dem Grossmünsterstift in der mehreren Stadt. Die Anwälte der Gemeinde Höngg beschwerten sich wegen Ausbleibens von zwei Eimern Wein, welche ihnen das Stift seit 38 Jahren mit Ausnahme der letzten drei Jahre verabfolgte, weisen darauf hin, dass der Abt von Wettingen ihnen fünf Eimer gebe, fordern die Nachlieferung des vorenthaltenen Weins und berufen sich auf die Verpflichtung des Stiftes, den Wachten um die Stadt herum jedes Jahr etwas Wein abzugeben. Dagegen erklärten die Anwälte des Stiftes, dass, obwohl die Höngger in guten Weinjahren etwas Wein vom Stift erhielten, so geschah dies nicht von rechtswegen, sondern aus Güte; was ihnen der Abt von Wettingen gebe, stamme zweifelsohne aus dem grossen Zehnten des Klosters in Höngg; was aber die sechs Wachten betreffe, wo das Stift den grossen Zehnten besitze, so wird dort die Weinabgabe entsprechend einigen Briefen bewilligt; im übrigen wollen sie den Hönggern gegenüber in guten Weinjahren ihre Hand offen halten. Nachdem die Anwälte von Höngg die Einwilligung einer ganzen Gemeinde daselbst eingeholt und die Schiedsrichter sich über die Anzahl der Reben erkundigt haben, wird entschieden: In den Jahren, wenn der Ertrag von einer Juchart Reben, deren Zehnten dem Stift gehört, zehn Eimer Wein oder darüber ausmache, so soll das Stift den Geschworenen zu Höngg zu Handen einer ganzen Gemeinde zwei Eimer Wein abliefern, beim Ertrag von fünf bis zehn Eimer einen Eimer und unter einem Eimer nichts, in Anbetracht dessen, dass die Belieferung der Prädikanten grosse Ausgaben verursache. Es siegeln Hans Escher, Hans Keller, Hans Rudolf Wegman und Gerold Escher, Schiedsrichter. |
Creation date(s): | 3/10/1593 |
Creation date(s), remarks.: | sambstags den zehenden tag mertzens |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Erhaltungszustand: | Die Urkunde ist durch 4 Schnitte mit der Schere als kraftlos erklärt |
Language: | Deutsch |
Siegel: | Vier Einschnitte zur Anbringung der Siegel; Siegel des Friedensrichteramtes rückseitig aufgedrückt (1834) |
Vermerke und Zusätze: | Brieff von dem herpstwyn von den chorherren (Dorsualvermerk; 16. Jh.); Brieff wegen herren chorherren most suben (Dorsualvermerk; 17. Jh.); Dieser Spruchbrief ist laut Vergleich Hand Prot. no. 2. pag. 63. nr. 102 kraftlos. Testiert Zürich, 17. September 1834. Friedensrichteramt der 1. und 2. Stadt-Section. J. J. Grob, Friedensrichter (Dorsualvermerk; 19. Jh.) |
Schlagwörter: | Abgaben; Gemeinde; Geschworene; Stift; Vergleich; Wein; Zehnten |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | Nr. XVI |
Provenienz: | Chorherrenstift Grossmünster |
Abliefernde Stelle: | Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848 |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C II 1, Nr. 1015 |
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Related units of description |
Related units of description: | Mehrfachausfertigung siehe: C II 1, Nr. 1016 Ausfertigung des Spruchs im Streit zwischen der Gemeinde Höngg und dem Grossmünsterstift um die Forderung der Gemeinde, vom Stift als dem Zehntenherrn im Herbst Wein geschenkt zu erhalten, 1593.03.10 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 3/10/1673 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=292164 |
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