C II 1, Nr. 966 Ratsbeschluss über die Verwaltung des Grossmünsterstiftes und die Verwendung der Chorherrenpfründen, 1557.06.23 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 966
Title:Ratsbeschluss über die Verwaltung des Grossmünsterstiftes und die Verwendung der Chorherrenpfründen
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich beurkunden, dass sie vor zwei Jahren anlässlich des Todes des Propstes Felix Frei (Schreibweise: Fryg) auf Bitten des Stiftes zum Grossmünster beschlossen haben, seine Behausung bei dem Stift verbleiben zu lassen und Herrn Wolfgang Haller zu übergeben, mit dem Auftrag, "wie bissher eyn probst" Lehrschulen, Kirchen und Filialen zu versehen und die Pflichten eines Aufsehers und Verwalters des Stiftes in allem, was dessen Freiheiten, Gerichte, Rechte, Gerechtigkeiten, Urbare, Rödel und Briefe betrifft, zu erfüllen; der jeweilige Inhaber dieser Behausung und damit verbundenen Pflichten soll fürderhin den Titel eines Verwalters des Stiftes führen. Weil aber nach dem alten Herkommen die Erben des Propstes Fryg noch zwei Jahre lang diese Behausung behalten dürfen, so sollte inzwischen Wolfgang Haller bei seiner bisherigen Chorherrenpfründe verbleiben und auch seinen bisherigen Predigerdienst weiter leisten; der Rat behielt sich damals vor, nach Verlauf von zwei Jahren über weitere Verwendung dieser Pfründe zu beschliessen. Nach Ablauf der Frist ersucht nun das Stift den Rat, die freigewordene Pfründe Wolfgang Hallers, der mit den Geschäften des Stiftes überladen sei, einem Helfer zu übergeben, damit dieser ihm das Predigen abnehmen könne; die Chorherrenpfründen Meister Heinrich Nüschelers und von Herrn Niklaus Wyss sollen hingegen nach ihrem Tode an das Studentenamt fallen. Der Rat ist der Meinung, dass solange Heinrich Nüscheler das Studentenamt verwalte, Wolfgang Haller gar nicht so mit Geschäften überladen sei, dass er nicht predigen könne; es wäre auch möglich, zeitweise einen Chorherren an seinerstatt predigen zu lassen; die Pfründe wäre damit ebenfalls dem Studentenamt zu übergeben. Weil aber der Rat bereit sei, den Kirchendienst, die Krankenfürsorge und die Geschäftsführung des Stiftes zu fördern, weshalb auch nach der Reformation ausser dem Pfarrherrn noch zwei Prädikanten und ein Diakon oder Helfer in die Leutpriesterei der Pfarrei Grossmünster ernannt wurden, so wird beschlossen, dem Gesuch zu willfahren und die frühere Pfründe Wolfgang Hallers dem Stift zu lassen, wofür es eine geignete Person als Aushilfe des Pfarrers, der Prädikanten und des Helfers ernennen soll; es wird die Bedingung daran geknüpft, dass Wolfgang Haller und seine Amtsnachfolger Meister Heinrich Nüscheler und dessen Amtsnachfolgern in dem Studentenamt mit Rat und Tat beistehen sollen; die Chorherrenpfründen von Meister Heinrich Nüscheler und Herrn Niklaus Wyss fallen nach ihrem Ableben an das Studentenamt.
Es siegeln der Bürgermeister und der Rat.
Creation date(s):6/23/1557
Creation date(s), remarks.:mitwuchs den drigundzweintzigisten tag juny
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Die dünne Scheibe des Sekretsiegels ist auf eine Wachsunterlage aufgedrückt

Weitere Angaben

Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 966
 

Usage

End of term of protection:6/23/1587
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=277808
 

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