C II 1, Nr. 857 Bürgermeister und Rat von Zürich urteilen im Konflikt zwischen der Propstei und der Gemeinde Wipkingen um eine Einkunft der dortigen Kapelle, 1533.04.21 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 857
Title:Bürgermeister und Rat von Zürich urteilen im Konflikt zwischen der Propstei und der Gemeinde Wipkingen um eine Einkunft der dortigen Kapelle
Brief:Bürgermeister und Rat von Zürich urteilen in Sachen der Gemeinde Wipkingen gegen die Propstei zum Grossmünster, vertreten durch Felix Frei (Schreibweise: Fry), Propst, Heinrich Bullinger, Predikant, und Johannes Hagnauer (Schreibweise: Johans Hagnower), Chorherr, wegen eines jährlichen Widumszinses von vier Mütt Kernen, den die Gemeinde Wipkingen für ihr Almosenwesen beansprucht, da ihrer Meinung nach dieser Zins an die Kapelle in Wipkingen als Jahrzeit vergabt wurde und deshalb infolge der Reformation der Gemeinde zufallen soll. Die Vertreter des Stiftes hingegen erklären, dieser Zins sei wegen des Widums, worauf die Kapelle steht, verwidmet und gestiftet und sie haben ihn während drei- oder vierhundert Jahren unbehindert als rechte Pfarrherren, deren Verwaltung und Seelsorge die Kapelle und die Untertanen von Wipkingen unterstellt wurden, bezogen, wegen des Kirchendienstes, den sie ihren Kirchgenossen daselbst leisten; es sei ein rechter ewiger Widumzins, an den die von Wipkingen keinen Anspruch haben. Es wird mit Urteil entschieden, dass die Chorherren bei ihrem Recht verbleiben sollen, wenn die von Wipkingen innerhalb drei mal vierzehn Tagen keine Gegenbeweise aufbringen. Weil sie keine rechtskräftigen Beweise vorbringen konnten, so haben der Bürgermeister und der Rat nach geschehenem Rechtsatz mit Urteil zu Recht erkannt und gesprochen; dass die Chorherren bei ihrem Zins verbleiben und die von Wipkingen dem Stift als der rechten Pfarrei weiterhin zugehören sollen.
Es siegeln der Bürgermeister und der Rat.
Creation date(s):4/21/1533
Creation date(s), remarks.:deß nechsten mentags nach dem sonntag Quasimodo nach Ostern
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Sekretsiegel hängt

Weitere Angaben

Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Anmerkungen:Der ganze Text ist durch einen Schrägstrich und einen Schnitt mit der Schere als kraftlos erklärt
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 857
 

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G I 147 (fol. 16 r-v) Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urteilen im Konflikt zwischen der Propstei und der Gemeinde Wipkingen um eine Einkunft der dortigen Kapelle, 1541 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:4/21/1553
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=259350
 

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