C I, Nr. 543 Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Fünfter Geschworener Brief), 1498.01.20 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 543
Title:Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Fünfter Geschworener Brief)
Brief:Bürgermeister, Kleiner Rat, Zunftmeister, Grosser Rat und die ganze Gemeinde geben der Stadt Zürich eine Ordnung, wie Bürgermeister, Räte und Zunftmeister gewählt und die Gemeinde regiert werden soll, in Übereinstimmung mit den ihnen durch das Reich sowie Kaiser und Könige verliehenen Privilegien. Sämtliche Beschlüsse, die Bürgermeister, Kleiner Rat, Zunftmeister und der Grosse Rat fällen, gelten für alle. Wer dies missachtet oder sich eigenmächtig zu einer separaten Schwurgemeinschaft zusammenschliesst, gilt als meineidig und ehrlos (1). Die ganze Gemeinde soll schwören, Bürgermeister, Zunftmeister und Räte bei der Einhaltung und Durchsetzung der vorliegenden Ordnung zu unterstützen (2). Die Handwerke und Gewerbe verteilen sich folgendermassen auf Konstaffel und Zünfte: Ritter, Edelleute, Bürger und Hintersassen, die in der Stadt wohnhaft sind, aber keine Zunft haben, gehören zur Konstaffel. Goldschmiede, Seidensticker, Glaser, Gewandschneider, Salzhändler und Eisenhändler verfügen über freie Zunftwahl, Holzhauer ohne Zunftzugehörigkeit gehören hingegen zur Konstaffel (3). Folgende Handwerke bilden jeweils zusammen eine Zunft: Krämer; Weinschenke, Weinhändler, Sattler und Maler; Tuchscherer, Scheider und Kürschner; Bäcker und Müller; Wollweber, Wollenschläger, Grautuchmacher, Hutmacher, Leinenweber, Leinwandhändler und Bleicher; Schmiede, Schwertfeger, Kannengiesser, Glockengiesser, Spengler, Harnischmacher, Scherer und Bader; Gerber, Weissgerber und Pergamenter; Metzger und Viehhändler; Schuhmacher; Zimmerleute, Maurer, Wagner, Drechsler, Holzhändler, Küfer und in der Stadt wohnhafte Rebleute; Schiffleute und Seiler sowie Fuhrleute und Träger; Gärtner, Ölhändler, Hafermehlhändler, Weinzieher sowie Kleinhändler (Grempler); Kornmacher und Getreidefuhrleute bilden zusammen eine Gesellschaft ohne Zunftrecht (4). Es folgen Bestimmungen hinsichtlich der Wahl der Zunftmeister und der Mitglieder des Grossen Rates. Die Zünfte wählen halbjährlich einen Zunftmeister (5); die Konstaffel stellt 18 Mitglieder des Grossen Rates (6), die Zünfte je 12 (7). Die Gewählten werden von den Räten bestätigt (8). Als Zunftmeister und Mitglied des Kleinen oder Grossen Rats darf nur gewählt werden, wer seit mindestens 10 Jahren über das Bürgerrecht verfügt (9). Bürgermeister und Kleiner Rat werden halbjährlich in der Zeit vor dem Johannestag im Sommer und im Winter gewählt, über das passive Wahlrecht für das Bürgermeisteramt verfügen nur in der Stadt oder in ihrem Herrschaftsgebiet geborene Zürcher (10). Wer als Bürgermeister gewählt wird, soll schwören, für alle Bewohner der Stadt das Beste zu tun und ein gerechter Richter zu sein (11). Die Konstaffel stellt je drei Mitglieder in den beiden Hälften des Kleinen Rates (Natal- und Baptistalrat), die Zünfte werden durch ihre Zunftmeister sowie sechs aus dem Grossen Rat gewählte Zunftratsherren vertreten (12-13). Zusätzlich werden je drei Kleinräte frei aus Konstaffel und Zünften gewählt (14). Die Besetzung des Kleinen Rats erfolgt halbjährlich ungefähr 14 Tage vor Johannestag im Sommer und im Winter (15). Weitere Bestimmungen betreffen die Wahl des Kleinen Rates bei Abwesenheit des Bürgermeisters (16); die Ablösung der beiden Ratshälften (17); die Wartefrist von einem halben Jahr zur Wiederwahl als Bürgermeister (18); Mitglieder des Kleinen Rats bzw. die Zunftmeister sowie die Aburteilung von Freveln durch den jeweiligen Rat (Natal- und Baptistalrat) (19); Geregelt werden auch Wahl, Aufgaben und Eid der drei Oberstzunftmeister; die Kompetenzen der Zunftmeister in Angelegenheiten von Gewerbe und Handwerk sowie die Funktion des amtsältesten Oberstzunftmeisters als Stellvertreter des Bürgermeisters (20); die Sanktionierung von Bestechung bei Wahlen (21); der Weiterzug von Geschäften vom Kleinen in den Grossen Rat (22); der Eid der Bürgergemeinde (23). Alle männlichen Bürger ab 16 Jahren haben die Einhaltung dieser Ordnung zu beschwören (24). Bürgermeister, Kleiner Rat, Zunftmeister und der Grosse Rat behalten sich Änderungen vor, entsprechend den durch Kaiser und Könige verliehenen Privilegien (25). Wer gegen den Geschworenen Brief verstösst, gilt als meineidig und ehrlos und wird aus dem Bürgerrecht und der Stadt verstossen (26). Sämtliche Bestimmungen dieser Ordnung sind den Rechten des Reichs unschädlich (27).
Die Aussteller siegeln.
Vermerk von späterer Hand betreffend Erneuerung und Bestätigung des Geschworenen Briefs im Jahr 1654.
Creation date(s):1/20/1498
Creation date(s), scattered dates:6/3/1654
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Original, Heft (2 Doppelblätter); Zierinitiale über die ganze Höhe der ersten Seite (Rankenwerk sowie Zeichnungen von Menschen und Tieren), vereinzelt rubriziert; erste Zeile jeder Seite mit Oberlängen, letzte Zeile jeder Seite mit Unterlängen
Dimensions W x H (cm):26.5 x 35.0
Trägermaterial:Pergament
Erhaltungszustand:Starke Gebrauchsspuren am rechten Heftrand (mit Textverlust)
Language:Deutsch
Vermerke und Zusätze:Verwendung als Entwurf für den Sechsten Geschworenen Brief von 1654
Schlagwörter:Ausweisung; Bürgermeister; Bürgerrecht; Eid; Handwerk; Gericht; Gewerbe; Kodifikation; Kompetenz; König/Kaiser; Meineid; Rat; Satzung; Wahlen; Weisung; Zünfte

Weitere Angaben

Former reference codes:C I, Nr. 544
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm; Digitalisat
Publikationen:Edition: QZZG, Bd. 1, Nr. 166; Helvetische Bibliotheck, bestehend in historischen, politischen und critischen Beyträgen zu den Geschichten des Schweitzerlands, hg. von Johann Jakob Bodmer und Johann Jakob Breitinger, 6. Stück, Zürich 1741, S. 30-46
Regest: QZZG, Bd. 1, Nr. 176 und Bd. 2, Nr. 914
Übersicht über die in den Zünften organisierten Handwerke nach dem Siebten Geschworenen Brief und Reihenfolge der Aufzählung der Zünfte: Geschichte des Kantons Zürich, Bd. 2, Zürich 1996, S. 137
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 58
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 543
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
B III 2 (S. 302-314) Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Fünfter Geschworener Brief), 1498 (ca.) (Dokument)

Abschrift siehe:
B III 4 (fol. 1 r - 9 v) Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Fünfter Geschworener Brief), 1539 (ca.)-1541 (ca.) (Dokument)

Abschrift siehe:
B III 6 (fol. 4 r - 14 r) Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Fünfter Geschworener Brief), 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)

Abschrift siehe:
A 43.1.5, Nr. 1 (S. 5-23) Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Fünfter Geschworener Brief), 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)

Abschrift siehe:
B III 5 (fol. 1 r - 8 v) Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Fünfter Geschworener Brief), 1604 (Dokument)

Siehe:
A 43.1.2, Nr. 2 (S. 1-13) Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Vierter Geschworener Brief), 1489.05.25 (Dokument)

Siehe:
B III 13 b Geschworene Briefe, Ratsmemoriale und Fundamentalsatzungen der Stadt Zürich, 1713 (ca.) (Dossier)

Siehe:
C I, Nr. 544 Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Sechster Geschworener Brief), 1692.06.18 (Dokument)
 

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End of term of protection:1/20/1518
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